TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/20 2003/18/0150

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des T, geboren 1966, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. April 2003, Zl. St 22/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. April 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2003 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG zukommt.

2. Die Beschwerde bringt (u.a.) vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 5. Juni 2001 gestellten Asylantrages bei Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt habe. Zwar sei der Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Oktober 2002 abgewiesen worden. Seiner dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei jedoch mit Beschluss vom 15. April 2003, Zl. AW 2003/20/0100, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, sodass er sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.

3. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (AIS-Auskunft vom 25. November 2002) wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des von ihm am 5. Juni 2001 beim Bundesasylamt persönlich eingebrachten Asylantrages am 27. Dezember 2001 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG zuerkannt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Oktober 2002 (rechtskräftig) abgewiesen.

In seiner gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung vom 29. Jänner 2003 kündigte der Beschwerdeführer an, gegen den negativen Asylbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Beschwerde erreichen zu wollen.

Wie sich aus dem hg. Akt Zl. 2003/20/0123 ergibt, wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen den obgenannten Asylbescheid vom 10. Oktober 2002 an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde dieser mit Beschluss vom 15. April 2003, Zl. AW 2003/20/0100, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde an den Beschwerdeführer und den Bundesminister für Inneres jeweils am 2. Mai 2003 zugestellt.

4. Demzufolge kam dem Beschwerdeführer bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheides am 5. Mai 2003 wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG zu, sodass er sich wieder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (vgl. § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG) und daher der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG nicht erfüllt war.

5. Im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach als rechtswidrig, sodass er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180150.X00

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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