Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHStG §7 Abs1 litb idF 1991/280;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der YZ in C (Volksrepublik China), vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Capistrangasse 2/19, gegen den Bescheid des Senates der Universität Wien vom 30. Juni 2003, Zl. 82/18- 2002/2003, betreffend Zulassung zum Studium der Deutschen Philologie, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 29. Oktober 2002 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Studium der Studienrichtung Deutsche Philologie für das Sommersemester 2003.
Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Internationales der Universität Wien vom 14. März 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2002 gemäß §§ 31 Abs. 3 und 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, abgewiesen. Am 29. Oktober 2003 seien für die Beschwerdeführerin durch Herrn Dr. T in der Studien- und Prüfabteilung ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kunst und die Originaldokumente der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife habe die Beschwerdeführerin ein Abschlusszeugnis der allgemeinen oberstufigen Mittelschule in der Provinz Zhejiang, China, vorgelegt. Als Nachweis der gemäß § 36 Abs. 1 UniStG erforderlichen besonderen Universitätsreife habe die Beschwerdeführerin ein akademisches Leistungszeugnis für Studierende der Südwest Jiaotong Universität, China, vorgelegt. Diese nach dem Abschluss von sechs Semestern ausgestellte Bestätigung bescheinige der Beschwerdeführerin jedoch, dass sie das im September 1998 begonnene vierjährige Studium im Juli 2002 abschließen werde. Den tatsächlichen Abschluss im Juli 2002 gebe die Beschwerdeführerin auch in einem am 12. September 2002 eingebrachten Antrag an (dieser Antrag war auf die Zulassung zum Studium der Studienrichtungen Deutsche Philologie und zum Bakkalaureatsstudium Sinologie gerichtet und mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen worden, weil die besondere Zulassungsfrist für ausländische Studienwerber (1. September 2002) nicht eingehalten worden sei). Da die Beschwerdeführerin in China somit dieses Studium bereits abgeschlossen habe, sei für die Zulassung zu einem weiterführenden Magisterstudium neuerlich das Bestehen einer Universitätsaufnahmeprüfung erforderlich. Da die Beschwerdeführerin eine solche bestandene Aufnahmeprüfung nicht nachgewiesen habe und sie daher derzeit weder eine Zulassung zum Studium an einer chinesischen Universität besitze noch berechtigt sei, ein solches unmittelbar zu beginnen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen den abweisenden Bescheid vom 14. März 2003 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Da mit dem Abschluss eines Bakkalaureatsstudiums in China keineswegs automatisch das Recht zu einem weiterführenden Studium verbunden sei, sondern erneut ein Zulassungsverfahren (um den Begriff "Ausleseverfahren" zu vermeiden) durchlaufen werden müsse, habe die Beschwerdeführerin den Nachweis der besonderen Universitätsreife nicht erbracht. Nach Aussage von Herrn D, Büroleiter der akademischen Prüfstelle Peking, welcher sich mit der Südwest Jiaotong Universität in Verbindung gesetzt habe, müsse für die Zulassung zu einem weiterführenden Master-Studium eine Prüfung mit Erfolg abgelegt werden. Prof. Tr, Professor für Sinologie und Mitglied des Senates der Universität Wien, habe in der Senatssitzung diese Auskunft bestätigt. Daher habe die belangte Behörde beschlossen, die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 (§ 81 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 131/1998), lauteten auszugsweise:
"Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
...
Zulassungsfristen
§ 31 ...
(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.
...
2. Hauptstück
Ordentliche Studierende
Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. ein Mindestalter von 17 Jahren,
2.
die allgemeine Universitätsreife (§ 35),
3.
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),
4.
die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),
...
§ 35. (1) ...
(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
Besondere Universitätsreife
§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.
...
(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen.
...
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen
§ 81 ...
(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität als zweite und letzte Instanz zulässig:
1. gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität;"
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, waren der Senat und der Rektor die Organe der Universitätsleitung.
Gemäß § 54 Abs. 1 UOG 1993 (Stammfassung) standen dem Rektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung mindestens ein und höchstens vier Vizerektoren zur Seite. Überdies hatte der Rektor die Vizerektoren nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterlagen auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.
§ 9 UOG 1993 (Stammfassung) lautete auszugsweise:
"Verfahrensvorschriften
§ 9. (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Senat, wenn in erster Instanz der Rektor entschieden hat, beim Fakultätskollegium, wenn in erster Instanz der Studiendekan oder der Dekan entschieden hat sowie bei der Studienkommission, wenn der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat."
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997), BGBl. II Nr. 245/1997 idF BGBl. II Nr. 315/2002, ist dem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (Formular 1/2) allenfalls der Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG anzuschließen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet einerseits, dass in China im Anschluss an das Bakkalaureatsstudium für das weiterführende Magisterstudium ein Zulassungsverfahren durchlaufen werden müsse, und wendet sich andererseits gegen die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des § 36 Abs. 1 UniStG 1997, wonach der Nachweis der besonderen Universitätsreife durch eine Bestätigung über ein bereits in China abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium nicht erbracht werde, sondern ein aktueller "Studienplatznachweis" vorgelegt werden müsse. Die Ansicht der belangten Behörde führe zu dem absurden Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie den Antrag auf Zulassung während ihres Bakkalaureatsstudiums vor dessen erfolgreicher Absolvierung gestellt, zu dem Studium der Deutschen Philologie in Wien zugelassen worden wäre, und nun, nachdem sie über eine zusätzliche Qualifikation verfüge, nicht mehr zugelassen werde.
Gemäß § 36 Abs. 1 UniStG 1997 war zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, bestanden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 UniStEVO 1997 war dem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium der Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG 1997 anzuschließen.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Volksrepublik China und hat die von ihr zur Bestätigung der allgemeinen und besonderen Universitätsreife vorgelegten Dokumente an Bildungseinrichtungen der Volksrepublik China erworben. Mangels gemeinschaftsrechtlichem Bezug sind daher Überlegungen im Hinblick auf Art. 12 EG im Beschwerdefall nicht anzustellen (vgl. zum Gemeinschaftsrecht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Juli 2005, Rs C-147/03, sowie den hg. Beschluss vom 26. September 2005, Zl. AW 2005/10/0029).
Die belangte Behörde weist unter anderem darauf hin, dass § 36 Abs. 1 UniStG 1997 einen Qualitätsschutz für das österreichische Hochschulsystem garantiere und dem Schutz vor einem unkontrollierten Ansturm von "Numerus-Clausus-Flüchtlingen" diene. Nur jene Studierenden, die im Heimatland berechtigt seien zu studieren, dürften auch an einer österreichischen Universität ein Studium betreiben.
In den Materialien (RV 588 BlgNR, 20. GP., 80) wird zu § 36 UniStG 1997 ausgeführt:
"Die besondere Universitätsreife ist wie bisher gegeben, wenn alle besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vorliegen, die in Verbindung mit der allgemeinen Universitätsreife im Ausstellungsstaat der Urkunde vorgeschrieben werden. ...
Hinsichtlich der ausländischen Reifezeugnisse ist die Erfüllung der besonderen Universitätsreife durch die Vorlage des Nachweises, dass die Zulassung zum in Österreich beantragten Studium (auch) im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses tatsächlich und unmittelbar erfolgen könnte, zu belegen."
In der Vorgängerbestimmung zu § 36 Abs. 1 UniStG 1997, § 7 Abs. 1 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG 1966), BGBl. Nr. 177/1966, welcher die Studienzulassungsbedingungen regelte, wurde das Erfordernis der "besonderen Hochschulreife", welche durch § 36 UniStG 1997 übernommen werden sollte (vgl. die oben zitierten Passagen aus den Materialien; arg. "Die besondere Universitätsreife ist wie bisher gegeben"), durch die Novelle BGBl. Nr. 280/1991 eingeführt. Im Ausschussbericht zu dieser Novelle (116 BlgNR, 18. GP.) wird zur Zulassung von ausländischen Studenten auszugsweise ausgeführt:
"... Insbesondere der § 7 ist so zu gestalten, dass Ausländer - sofern ihnen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang einzuräumen sind wie Inländern - die Möglichkeit haben, durch die Erfüllung sämtlicher Zulassungsbedingungen für ein bestimmtes Universitätsstudium im Ausstellungsland ihres Reifezeugnisses auch in Österreich zum Studium zugelassen zu werden, ...
Die Regelung folgt einem Grundprinzip, ... , nämlich die Unterteilung in eine allgemeine Hochschulreife (allgemeines Studienniveau) und eine besondere Hochschulreife (für die gewählte Studienrichtung). Davon ausgehend soll kein Unterschied mehr zwischen Inländern und Ausländern gemacht werden, sondern grundsätzlich kann jeder zum Studium zugelassen werden, der im Ausstellungsland seines Reifezeugnisses die besondere Hochschulreife für das gewählte Studium erwirbt; dabei handelt es sich beispielsweise um eine Aufnahmsprüfung, eine Zulassungsprüfung bei Numerus-clausus-Fächern oder, wie beispielsweise in Österreich, um einschlägige Zusatzprüfungen gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung. Durch diese Maßnahme wird die Einheitlichkeit des Bildungssystems der Staaten im Sinne einer sinnvollen Ergänzung der durch die Reifeprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestärkt und somit mehr Gerechtigkeit den Bewerbern gegenüber in der Festlegung der besonderen Studienerfordernisse garantiert."
Auf Grund des expliziten Verweises in den Materialien (588 BlgNR, 20. GP., 80) auf die Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 1 UniStG 1997 kann zur Auslegung des § 36 Abs. 1 UniStG 1997 auch auf die Materialien zu § 7 Abs. 1 lit. b AHStG 1966 idF BGBl. Nr. 280/1991 zurückgegriffen werden. Im Lichte der zitierten Materialien konnte die belangte Behörde § 36 Abs. 1 UniStG 1997 daher dahingehend auslegen, dass als Nachweis des "Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium" jene Dokumente vorzulegen sind (vgl. § 31 Abs. 3 UniStG 1997 und § 2 Abs. 2 Z 5 UniStEVO 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 1998/12/0516), die nachweisen, dass der Antragsteller sämtliche Zulassungsbedingungen für ein bestimmtes Universitätsstudium im Ausstellungsland erfüllt.
Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass im Falle einer anderen Gliederung des Studiums der gewählten Studienrichtung im Herkunftsland unter der "besonderen Hochschulreife" die für die Fortsetzung des Studiums im Herkunftsland nach Erreichen des Bakkalaureats allenfalls erforderlichen (weiteren) Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in Österreich zu verstehen wären.
Da für jene Studienrichtung, die von der Beschwerdeführerin gewählt wurde, in Österreich keine Gliederung in ein Bakkalaureat- und ein Magisterstudium vorgesehen war, sind unter den Voraussetzungen, die die besondere Hochschulreife nachweisen, nur jene zu verstehen, die für die Aufnahme eines Studiums dieser Studienrichtung im Herkunftsland bestehen.
Die im Ausschussbericht (116 BlgNR, 18. GP.) ausdrücklich aufgezählten, allenfalls vorgesehenen Aufnahms-, Zulassungs- und Zusatzprüfungen, die den Antragsteller tatsächlich und unmittelbar zum Studium für ein bestimmtes Studium im Ausstellungsland der vorgelegten Urkunden berechtigen würden, sind jene, die im Herkunftsland für die Aufnahme des betreffenden Studiums erforderlich sind. Da der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer anderen Gliederung des Studiums im Herkunftsland geschaffen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Aufnahme eines Studiums in Österreich, welches nicht in ein Bakkalaureats- und ein Magisterstudium gegliedert ist, die Voraussetzungen des Herkunftslandes für die Fortsetzung des Studiums nach Absolvierung des (dort vorgesehenen) Bakkalaureats nachgewiesen werden müssten. Dem entsprechen auch die Ausführungen im zitierten Ausschussbericht zur Novelle zum AHStG, BGBl. Nr. 280/1991, wenn dort davon die Rede ist, dass es um die besondere Hochschulreife "für die gewählte Studienrichtung" gehe. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG enthalten keine Hinweise, dass der Gesetzgeber von dieser Rechtslage abgehen wollte.
Auch in Fällen, in denen das Studiensystem im Ausstellungsland der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, anders gegliedert ist (im Beschwerdefall an der chinesischen Universität: Bakkalaureat, Magisterium, Doktorat) als die an einer österreichischen Universität eingerichteten Studien (im Sommersemester 2003 für die Studienrichtung Deutsche Philologie: Magisterium und anschließendes Doktorat), ist daher lediglich darauf abzustellen, ob der Antragsteller für das konkret beantragte Studium auch im Ausstellungsstaat der vorgelegten Bestätigungen die Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium der gewählten Studienrichtung erfüllt. Der Antrag der Beschwerdeführerin bezog sich - entsprechend der Gliederung des Studiums in Österreich - auch nicht auf eine Zulassung zum Magisterstudium als einem auf dem Bakkalaureat aufbauenden Studium, sondern auf die Zulassung zu dem in Österreich eingerichteten (insoweit "allein" auf das Magisterium abgestellte) Studium der deutschen Philologie.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums in China die Zulassung zu einem weiterführenden Magisterstudium der Germanistik/der Deutschen Philologie an einer Universität der Volksrepublik China nachzuweisen gehabt hätte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Vorbringen betreffend Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Bestehen von bzw. zur Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Studiums in der Volksrepublik China nach Erwerb des Bakkalaureats einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. April 2006
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100221.X00Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008