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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot des Konsums "harter" alkoholischer Getränke für Jugendliche ab 16 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Stmk Jugendschutzgesetz; unterschiedliche Behandlung von "weichen" und "harten" alkoholischen Getränken sowie von Mischgetränken aus höherprozentigem Alkohol sachlich gerechtfertigt; hinreichende Bestimmtheit der Regelung auch im Hinblick auf die Gastwirte als NormadressatenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. §9 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetzes - StJSchG), LGBl. Nr. 0/1998 lautet (die im Primärantrag zur Prüfung gestellten Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
"Alkohol, Tabak und Suchtmittel
1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten.
2) Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten.
3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.
(4) Niemand darf alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs3 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben."
2. Mit Antrag vom 5. Oktober 2001 begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die Aufhebung der Wortfolgen ", die alkoholische Getränke" und "enthalten," in §9 Abs2 StJSchG; in eventu des gesamten §9 Abs2 StJSchG; in eventu des §9 Abs2 StJSchG und in §9 Abs4 leg. cit. der Worte "und 2" jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 80/1998.
Zum Sachverhalt der beim UVS behängenden Verfahren führt dieser aus, daß es laut dem Straferkenntnis der BH Leoben vom 26.7.2000, der (beim UVS) beschwerdeführenden Person vorzuwerfen sei, daß zwei Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hatten, an der Theke eines bestimmten Lokales einen Einliterkrug mit Cappy-Wodka ausgeschenkt erhielten, obwohl Jugendlichen ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Konsum geistiger Getränke verboten sei. Weiters habe es der dortige Berufungswerber zu verantworten, daß einem Jugendlichen im Alter von 17 Jahren im selben Betrieb drei Whisky ausgeschenkt wurden. Die erste Instanz hätte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen der Übertretung des §9 Abs2 StJSchG verhängt.
Seinen Antrag begründet der UVS für die Steiermark wie folgt:
§9 Abs2 StJSchG verfolge offensichtlich den Zweck, Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eingeschränkt Alkoholkonsum zu gestatten, wobei unabhängig von der Art des alkoholischen Getränkes eine einheitliche Obergrenze des Alkoholgehaltes von Getränken festgelegt werde. Nach den Materialien des StJSchG seien zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr auch Mischgetränke, die hochprozentige alkoholische Getränke enthielten, verboten. Der antragstellende UVS vertritt die Auffassung, daß sich aus §9 Abs2 StJSchG nicht eindeutig ergebe, daß pure alkoholische Getränke davon erfaßt seien. Aus den Erläuterungen könne man allerdings den Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber auch den Konsum von alkoholischen Getränken pur regeln wollte und Getränke mit einem Alkoholgehalt von max. 14 % erlaubt seien. §9 Abs2 StJSchG betreffe aber jedenfalls Mischgetränke aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken. Daraus lasse sich ableiten, daß Mischgetränke erlaubt seien, die alkoholische Getränke in großer Menge, aber mit geringerem Alkoholgehalt als 14 Volumsprozent enthielten, aber Mischgetränke verboten seien, die nur eine geringe Menge eines alkoholischen Getränkes mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 Volumsprozent enthielten. Es werde unabhängig vom Alkoholgehalt des Mischgetränkes danach unterschieden, ob das alkoholische Getränk vor dem Mischen einen höheren oder niedrigeren Alkoholgehalt als 14 Volumsprozent habe. Dies führe dazu, daß Jugendliche Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 14 Volumsprozent konsumieren dürften, während ihnen wesentlich alkoholärmere Mischgetränke verboten seien, selbst wenn nur noch Spuren von Alkohol in diesem Getränk vorhanden seien. Jugendliche iS des §9 Abs2 StJSchG würden damit Personen gleichgestellt, die überhaupt keinen Alkohol trinken dürften.
Die Regelung sei gleichheitswidrig.
Überdies hegt der antragstellende UVS Bedenken wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art18 B-VG:
Der eindeutige Wortlaut des §9 Abs2 StJSchG verfehle das Ziel, für Jugendliche eine einheitliche Obergrenze des Alkoholgehaltes von alkoholischen Getränken festzulegen. Da selbst Spuren von Alkohol in einem Mischgetränk verboten seien, sofern ein Ausgangsgetränk einen höheren Alkoholgehalt als 14 Volumsprozent aufweise, könne im Einzelfall eine genaue chemische Analyse erforderlich sein. Wenn eine gesetzliche Regelung zur Folge habe, daß es unter Umständen einer solchen Methode bedürfe, um die Zulässigkeit eines Verhaltens beurteilen zu können, sei jener Grad der notwendigen Determinierung nicht erreicht, den das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsstrafrecht verlange.
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet; sie tritt darin den Argumenten des UVS wie folgt entgegen:
"Rechtspolitisches Ziel der Regelung des §9 Abs2 StJSchG ist es, auch Mixgetränke, die bestimmte alkoholische Getränke enthalten, in das Alkoholverbot miteinzubeziehen, da der Konsum derartiger Getränke bei den Jugendlichen 'in' und damit auch die Akzeptanz dieser Getränke sehr groß ist. Der Konsum derartiger Getränke fördert auch im besonderen Maße das 'Einstiegstrinken'.
Bei Mixgetränken verändert der Geschmack des beigefügten alkoholfreien Getränkes den Geschmack des hochprozentigen Getränkes. Ein süß schmeckender Longdrink wird daher gerade in dieser Altersgruppe eher konsumiert, als ein in Relation dazu sauer schmeckender Wein. Durch den angenehmen Geschmack werden von diesen Mixgetränken auch größere Mengen getrunken und damit größere Alkoholmengen aufgenommen als durch den Konsum von Wein. Eine Selbstkontrolle ist durch den 'versteckten' Alkoholgehalt nicht gegeben.
Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass diese Mixgetränke hinsichtlich des Anteiles an alkoholischen Getränken als nahezu alkoholfreie Getränke eingestuft werden können. Es mag sein, dass durch eine Verdünnung der alkoholischen Getränke durch Zusatz von Cola, Orangensaft etc. im Einzelfall die Alkoholkonzentration etwas unter die Vol% von Wein sinkt. Dies ist aber eher die Ausnahme.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Mixgetränke, die alkoholische Getränke mit mehr als 14 Vol% enthalten, keineswegs verharmlost werden dürfen, da sie für spätere Alkoholabhängigkeit ein größeres Gefährdungspotential darstelle, wie der Konsum von Bier und Wein.
Das waren auch die Gründe, weshalb in Arbeitskreisen, die vor Erlassung des Gesetzes eingesetzt wurden und denen Jugendliche, Vertreter der Eltern, der Erzieher und der Exekutive angehört haben, der Wunsch geäußert wurde, eine Regelung, wie sie §9 Abs2 StJSchG enthält, zu schaffen. Die Vorgängerbestimmung im alten Jugendschutzgesetz hatte lediglich ein Verbot von Branntweingetränken beinhaltet, und dies hatte dazu geführt, dass dieses Verbot durch den Konsum von Mixgetränken umgangen wurde.
(...) Es gibt keine Reglementierung, über die Zusammensetzung von Mischgetränken und deren jeweiligen Anteil an alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Es steht daher im Belieben desjenigen, der das Mischgetränk herstellt, in welchem Verhältnis er die jeweiligen Komponenten eines Getränkes mischt. Dadurch ist es auch nicht möglich, allgemein und für jedermann im voraus zu berechnen, wie hoch der Alkoholgehalt des einzelnen Mixgetränkes ist. Würde daher - so wie dies der UVS fordert -, auf die Vol% des Getränkes abgestellt werden, so wäre dies in der Praxis nicht vollziehbar, da die Vol% des Getränkes jeweils individuell durch entsprechende Messungen festgestellt werden müssten.
(...) Aus all diesen Gründen galt es daher eine Regelung zu finden, die einerseits gewisse Mixgetränke umfasst, die aber andererseits auch so gestaltet ist, dass sie für den Normadressaten und die Behörde klare und ausreichend determinierte Vorgaben enthält sowie auch leicht, d.h. ohne dass im Einzelfall ein Messverfahren durchgeführt werden muss, vollziehbar ist und die auch dem Erfordernis des Gleichheitsgrundsatzes gerecht wird.
Dies war der Grund, weshalb in §9 Abs2 StJSchG darauf abgestellt wird, wie viel Vol% das im Getränk enthaltene alkoholische Getränk aufweist.
(...) §9 Abs2 StJSchG ist aus den unter (...) dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt, da Mixgetränke durch den versteckten Alkoholgehalt und damit verbunden größeren Konsum ein besonderes Risiko für Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholmissbrauch darstellen.
Es kann sein, dass die von der Regelung des §9 Abs2 umfassten Mixgetränke im Einzel- und damit Härtefall weniger Vol% enthalten wie Wein. Dies macht die Regelung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Regelung auf die Durchschnittsbetrachtung abgestellt werden kann, nicht gleichheitswidrig.
Der Vorschlag des UVS eine einheitliche Obergrenze des Alkoholgehaltes von alkoholischen Getränken festzulegen, mag auf den ersten Blick eher dem Gleichheitsgebot entsprechen. Eine derartige Regelung wäre, wie aber wie unter (...) ausgeführt, in der Praxis nicht vollziehbar, da für die Feststellung des Alkoholgehalts in jedem Einzelfall ein Messverfahren durchzuführen wäre. Wie eine Überprüfung durchgeführt werden sollte, wenn das Getränk bereits konsumiert wurde, bliebe im Fall einer derartigen Regelung ebenfalls ungelöst.
(...) §9 Abs2 StJSchG ist im Lichte des Art18 B-VG ausreichend determiniert. Die vom UVS diesbezüglich geäußerten Bedenken können nicht nachvollzogen werden.
Der UVS verlangt in seinem Antrag nämlich einerseits, dass der Gesetzgeber auf die Vol% des Getränkes abstellen hätte sollen, wozu es aber im Einzelfall eines Messverfahrens zur Feststellung dieser Vol% bedürfte, andererseits meint er, dass die Regelung des §9 Abs2 StJSchG zu unbestimmt sei, weil sie im Einzelfall eines Messverfahrens bedürfen könnte, um die Zulässigkeit eines Verhaltens prüfen zu können. Warum im letzteren Fall ein Messverfahren erforderlich sein soll, nach dem vom UVS vorgeschlagenen Gesetzesinhalt aber nicht, ist nicht verständlich."
4. Auch die im Verfahren vor dem UVS beschwerdeführende Partei hat eine Äußerung erstattet. Sie bringt vor, daß sie mit dem beim UVS angefochtenen Bescheid nicht nur wegen des Ausschankes von Alkohol an Jugendliche sondern außerdem wegen unzureichender Aufenthaltskontrolle derselben Jugendlichen gem. §4 Abs4 Z1 iVm. §5 Abs1 Z1 StJSchG bestraft worden sei. Sie trete den vom UVS vorgebrachten Bedenken gegen §9 Abs2 und 4 StJSchG bei. Sie regt darüber hinaus an, auch §4 Abs4 Z1 StJSchG zur Gänze oder in näher bezeichneten Teilen als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß der UVS für die Steiermark bei Erledigung der bei ihm anhängigen Berufungen, die Anlaß zur Stellung des vorliegenden Antrages boten, die in diesem Antrag angefochtenen Bestimmungen anzuwenden hätte.
1.2. Die Anträge des UVS für die Steiermark sind daher, da auch sonst keine Prozeßhindernisse hervorgekommen sind, sowohl hinsichtlich des §9 Abs2 StJSchG, als auch, aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges, hinsichtlich der Worte "und 2" in §9 Abs4 leg. cit. zulässig.
1.3. Der Beschuldigte des Anlaßverfahrens ist mit seiner Anregung, überdies §4 Abs4 Z1 des StJSchG zu prüfen, darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung weder vom antragstellenden UVS angefochten wurde, noch sie der Verfassungsgerichtshof bei Prüfung der angefochtenen Bestimmungen anzuwenden hat; diese Bestimmung ist daher unter keinem der in Betracht kommenden Aspekte Gegenstand dieses Verfahrens.
2. In der Sache:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken des UVS für die Steiermark hinsichtlich §9 Abs2 StJSchG aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
2.1.1. Der Landesgesetzgeber hat in §9 Abs2 StJSchG angeordnet, daß Jugendlichen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten ist.
Nach dem klaren Wortlaut der Norm sind daher jedenfalls Getränke, die aus einer Mischung von Alkoholika mit über 14 Volumsprozent mit anderen - nichtalkoholischen - Getränken bestehen, vom gesetzgeberischen Verbot erfaßt (arg. "enthalten"). Wenn aber sogar der Genuß von Getränken, die mehr als 14 Volumsprozent Alkohol enthalten, verboten ist, so ist damit auch der Genuß dieser Alkoholika selbst, wenn sie unvermischt verabreicht werden - anders als der antragstellende UVS meint - "eindeutig" verboten.
2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner - vom antragstellenden UVS argumentativ nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung fest, wonach der Gesetzgeber anknüpfend an den unterschiedlichen Alkoholgehalt von Getränken je verschiedene Rechtsfolgen anordnen kann (vgl. VfSlg. 8142/1977 zum Verbot der Werbung nur für Spirituosen). Im zuletzt erwähnten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch die Auffassung gebilligt, daß sog. "harte" Getränke an sich für die Volksgesundheit gefährlicher sind als andere alkoholische Getränke. Vor dem Hintergrund der Intentionen des Jugendschutzes begegnet es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber Jugendlichen ab 16 Jahren den Genuß von sog. "weichen" Alkoholika gestattet, ihnen aber bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Genuß von "harten" alkoholischen Getränken verbietet.
2.1.3. Der Verfassungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß das in §9 Abs2 StJSchG angeordnete Verbot der Verabreichung von Mischgetränken aus höherprozentigem Alkohol mit anderen Getränken im Hinblick darauf unsachlich wäre, daß eine solche Mischung zu einem Alkoholgehalt des Getränks von unter 14 Volumsprozent führen kann, deren Genuß jedoch - anders, als ob man ein nicht gemischtes alkoholisches Getränk eines vergleichbaren Alkoholgehalts zu sich nähme - verboten bleibt:
a) Der Verfassungsgerichtshof tritt - wie bereits ausgeführt - der dem Gesetz zugrunde liegenden Auffassung des Gesetzgebers nicht entgegen, daß höherprozentige Alkoholika an sich für die Gesundheit, im besonderen jene von Jugendlichen, gefährlicher sind als niedrigprozentigere (wenn man das Argument der Menge zunächst beiseite läßt). Wenn die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Äußerung hervorhebt, daß Mischgetränke mit hochprozentigen Alkoholika unter dem Aspekt des Jugendschutzes deshalb besonders gefährlich seien, weil durch die beigefügten nichtalkoholischen Getränke der typische Alkoholgeschmack verloren gehe, weshalb eine "Selbstkontrolle" des genossenen Alkohols durch einen Jugendlichen erschwert sei, so ist dies nicht unschlüssig. In Verbindung mit der von der Stmk. Landesregierung dargelegten, auf Erfahrungstatsachen gegründeten Befürchtung, daß der durch eine solche Mischung erzielte Geschmack zu erhöhtem Konsum solcher alkoholischer Mischgetränke verführe und überdies der konkrete Alkoholgehalt einer solchen Mischung bei deren Herstellung weder leicht überblickbar, noch effizient kontrollierbar sei, vermögen diese Erwägungen auch die Sachlichkeit der getroffenen Regelung zu erweisen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen begegnet die vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber getroffene Regelung daher keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.
b) Da ein Gastwirt, an den sich das Verbot auch richtet, sein Verhalten nach §9 Abs2 StJSchG insoweit leicht ausrichten kann, als er den Alkoholgehalt fertiger alkoholischer Getränke kennt und daher weiß, welche Alkoholika er weder pur, noch in Mischungen an Jugendliche abgeben darf, ist die Regelung - entgegen der Auffassung des antragstellenden UVS - auch nicht unbestimmt.
2.2. §9 Abs2 StJSchG begegnet aus diesen Gründen nicht den vom UVS für die Steiermark vorgetragenen verfassungs-rechtlichen Bedenken.
3. Der Antrag war daher abzuweisen; dies konnte gem. §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
Determinierungsgebot, JugendschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G316.2001Dokumentnummer
JFT_09979699_01G00316_00