TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/24 2006/04/0048

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Februar 2006, A14-30/1481-05/4, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark die Berechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Gasthaus" gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 3. Mai 2005 sei der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, lägen nicht vor. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er eine Umsatzsteigerung erwarte und somit in der Lage sei, seine Außenstände in Raten begleichen zu können. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) habe mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers ein Rückstand in der Höhe von EUR 7.117,09 bestehe und eine weitere Gewerbeausübung nicht in ihrem Interesse liege. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (GKK) habe mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers EUR 1.856,66 unberichtigt aushafteten und habe sich ebenso für einen Gewerbeentzug ausgesprochen. Im Hinblick darauf, dass sich Gläubiger gegen eine weitere Gewerbeausübung geäußert hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt und bringt hiezu im Wesentlichen vor, derzeit seien lediglich noch zwei ursprünglich anhängige Exekutionen (aus 2004) offen, sodass der fortlaufende Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers offensichtlich die notwendigen Mittel erwirtschaftet habe, um zumindest zwei im Jahr 2004 anhängige Exekutionen zu befriedigen. Mit der SVA habe der Beschwerdeführer "tatsächlich" eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und halte diese auch ein. Der Beschwerdeführer habe ein Lieferübereinkommen geschlossen, wonach er einen Kaufpreis in der Höhe von EUR 8.500,--

zuzüglich Umsatzsteuer für den Bierbezug für die nächsten fünf Jahre erhalte. Dieses Lieferübereinkommen ist der Beschwerde beigelegt und datiert vom 2. April 2006. Die Beschwerde führt hiezu weiter aus, mit diesem Betrag seien die aushaftenden Verbindlichkeiten zu begleichen, sodass einem weiteren Verbleib der Gewerbeberechtigung sowohl durch die SVA als auch die GKK nicht mehr entgegengetreten werden könne. Der Beschwerdeführer könne bei Verbleib der Gewerbeberechtigung alle Gläubiger zu gleichen Maßen befriedigen oder aber auch entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Hiezu werde ausdrücklich festgehalten, dass keine weiteren Gläubiger andrängen würden, zumal mit allen Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Die Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten auf selbstständiger Basis sei unvermeidlich mit einem Risiko verbunden. Auf Grund einer Verbesserung der Tourismussituation in

O sei zu erwarten, dass sich die Einkommenslage des Beschwerdeführers wesentlich verbessern werde und daher sämtliche Gläubiger befriedigt werden könnten. Zudem habe die Behörde durch die Nichtbefragung sämtlicher andrängender Gläubiger das Ermittlungsverfahren nicht vollständig durchgeführt und wäre bei Befragung dieser Gläubiger zum Ergebnis gekommen, dass deren Forderungen durch eine Weiterführung des betroffenen Gewerbes mit liquiden Mitteln bezahlt werden könnten.

2. Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Nach Abs. 2 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2005/04/0194, mwN).

3. Im Beschwerdefall war die weitere Gewerbeausübung schon deshalb nicht im Interesse der Gläubiger gelegen, weil das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Lieferübereinkommen vom 2. April 2006, und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides datiert. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der zur Beurteilung des Gläubigerinteresses maßgeblichen Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 763, Rz. 41 zu § 87 GewO angeführte hg. Rechtsprechung) über die erforderlichen liquiden Mittel verfügte, um die bestehenden und zu erwartenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040048.X00

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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