TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/29 2003/17/0012

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

E3R E03304000;

Norm

31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5b idF 31999R2801;
31999R2801 Nov-31992R3887;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FG in S, vertreten durch Dr. Hannes Gruber, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ressavarstraße 52, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. November 2002, Zl. 17.314/253-I/7/02, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die nur teilweise Stattgebung des Antrages auf Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenflächenzahlungen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Mehrfachantrag vom 15. Mai 2001 eine Beihilfe für insgesamt 68,43 ha Getreide, 7,04 ha Öllein und 20,88 ha SL-Grünbrache beantragt. Anlässlich einer Vorortkontrolle seines Betriebes durch die Agrarmarkt Austria zwischen dem 30. Juli 2001 und dem 29. August 2001 seien zahlreiche Differenzen zwischen den beantragten und tatsächlich vor Ort ermittelten Flächen festgestellt worden. Der im Rahmen dieser Vorortkontrolle erstellte Prüfbericht sei vom Beschwerdeführer ohne weitere Ergänzungen bzw. Gegendarstellungen unterzeichnet worden.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 5. November 2001 sei dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 2.124,37 gewährt worden. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die anlässlich der Vorortkontrolle festgestellten Flächenabweichungen abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe in der dagegen erhobenen Berufung Irrtümer bei der Antragstellung behauptet. So habe er bei Feldstück Nr. 28 die Beantragung der Grundstücke Nr. 2041 und 2042 irrtümlich verabsäumt. Irrtümlich habe er bei Feldstück Nr. 44 das Grundstück Nr. 1431 statt des Grundstücks Nr. 1988 beantragt. Auch bei Feldstück Nr. 95 habe er irrtümlich verabsäumt, die Grundstücke Nr. 608/04 und 608/5 zu beantragen. Feldstück Nr. 142 habe der Beschwerdeführer irrtümlich mit nur 0,35 ha beantragt, obwohl in der Natur ein Flächenausmaß von 0,68 ha gegeben sei. Feldstück Nr. 182 sei vom Beschwerdeführer irrtümlich zur Gänze nicht beantragt worden. Dasselbe gelte im Wesentlichen für die Feldstücke Nr. 183 und 184. Lediglich bei Feldstück Nr. 82 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Vermerk im Kontrollbericht ("nicht vorhandene landwirtschaftliche Nutzfläche") völlig unzutreffend sei, weil das Feldstück wie beantragt mit Körnermais bebaut gewesen sei und der Beschwerdeführer dem Kontrollorgan mitgeteilt hätte, wo sich das Feldstück in der Natur befinde.

Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass anlässlich der Vorortkontrolle von den Prüforganen der Agrarmarkt Austria festgestellten Flächenabweichungen sowohl im Rahmen der Prüfberichtserstellung als auch im weiteren Ermittlungsverfahren im Wesentlichen unbestritten geblieben seien. Hinsichtlich des Feldstückes Nr. 82 müsse in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vorortkontrolle eine Gegendarstellung hätte machen können bzw. müssen. Die nunmehr vorgebrachte Behauptung, die Beanstandung sei zu Unrecht erfolgt, sei daher unglaubhaft und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr überprüfbar.

Zu den behaupteten Irrtümern hinsichtlich der übrigen Feldstücke bzw. Grundstücke sei auszuführen, dass es sich hiebei um Fehler handle, die der Beschwerdeführer allein zu verantworten habe. Es werde keineswegs in Frage gestellt, dass die vom Beschwerdeführer urgierten Flächen von ihm tatsächlich bewirtschaftet und nur irrtümlich nicht beantragt worden seien. Es sei jedoch eindeutig davon auszugehen, dass es sich hiebei um vom Beschwerdeführer zu vertretende Irrtümer handle und nicht um offensichtliche Fehler im Sinne des Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr die Anrechnung dieser von ihm nicht beantragten Flächen urgiere, müsse darauf hingewiesen werden, dass eine entsprechende Korrektur des Mehrfachantrages bis spätestens 9. Juni 2001 hätte erfolgen müssen. Eine solche sei aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine Korrektur zum Berufungszeitpunkt sei auf Grund der Gemeinschaftsregelungen nicht zulässig. Die betreffenden Flächen seien daher nicht anzurechnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 4 Abs. 2 und Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 2801/99 lauten:

"(2) a) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann der Beihilfeantrag 'Flächen' nur geändert werden, wenn die Änderungen den zuständigen Behörden spätestens zu dem Datum zugehen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates für die Aussaat festgesetzt ist bzw. festgesetzt werden kann und folgende Bedingungen eingehalten werden:

...

Art. 5b

Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 4, 5 und 5a kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt."

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum bei seinen Fehlmeldungen nicht von offensichtlichen Fehlern auszugehen sei. Die belangte Behörde hätte auf Grund des aus dem Förderakt ersichtlichen Umstandes, dass der Beschwerdeführer zahlreiche relativ kleine Feldstücke gepachtet habe, die zwischen den Anträgen des Beschwerdeführers und den Kontrollorganen aufgetretenen Differenzen überprüfen und im Einzelnen entscheiden müssen, ob es sich um Fehlleistungen des Beschwerdeführers, welche den Verlust der Förderung nach sich ziehen, oder um offensichtliche Fehler handelt. Auf Grund der im Berufungsverfahren aufgetretenen Widersprüchlichkeiten hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes noch nicht möglich sei und den erstinstanzlichen Bescheid von sich aus beheben und der Agrarmarkt Austria zur neuerlichen Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung "rücküberweisen" müssen.

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass sein Antrag irrtümlich von ihm so nicht gewollte Angaben enthielt. Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Ansicht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Verpflichtung der Behörde bestanden hat, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer auch einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 99/17/0336).

Weder in der Berufung noch in der Beschwerde wird vorgebracht, warum vom Vorliegen offensichtlicher Fehler auszugehen gewesen wäre, verweist doch der Beschwerdeführer selbst nur auf unterlassene Erhebungen zur Frage des Vorliegens eines Irrtums. Auch sonst sind keine Umstände zu Tage getreten, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde der Berufung den Erfolg versagt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 29. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170012.X00

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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