TE Vwgh Beschluss 2006/5/31 2003/10/0133

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UniAkkG 1999 §2;
UniAkkG 1999 §6 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Vereines "T University" in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 7, gegen den Bescheid des Akkreditierungsrates vom 8. April 2003, GZ. I/2-14-2003, betreffend Widerruf der erteilten Akkreditierung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom 8. April 2003 wurde die Akkreditierung der beschwerdeführenden Partei als Privatuniversität gemäß § 2 und § 6 Abs. 3 Universitäts-Akkreditierungsgesetz widerrufen und ausgesprochen, dass der Widerruf mit Ablauf des 31. Juli 2003 wirksam werde.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei im Recht auf Akkreditierung als Privatuniversität nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes verletzt.

Über hg. Vorhalt, ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich angesichts des Umstandes, dass die mit dem angefochtenen Bescheid widerrufene Akkreditierung auf die Dauer von drei Jahren befristet erteilt worden und diese Frist bereits (im November 2003) abgelaufen ist, durch den angefochtenen Bescheid noch aktuell in ihren Rechten verletzt erachte, teilte die beschwerdeführende Partei mit, sie erachte sich hinsichtlich der widerrufenen Akkreditierung zufolge Fristablaufes nicht mehr aktuell in ihren Rechten verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei sonstiger "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2001, Zl. 2001/10/0094, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solcher Fall der Gegenstandslosigkeit liegt hier vor. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (mit ex tunc Wirkung) könnte der beschwerdeführenden Partei die - zwischenzeitlich durch Fristablauf jedenfalls erloschene - Akkreditierung als Privatuniversität nicht wieder verschaffen.

Die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da nicht von vornherein beurteilt werden kann, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten, waren gemäß § 58 Abs. 2 VwGG keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 31. Mai 2006

Schlagworte

Allgemein Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100133.Y00

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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