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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des B in K, vertreten durch Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 18. Oktober 2005, Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660690/2005-05, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 8. September 2005 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 12. September 2005 wurde diesem Antrag keine Folge gegeben, da der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltstitels für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer dar, er stamme aus Georgien und sei seit August 2002 in Österreich. Sofort nach seiner Einreise habe er einen Antrag auf Asyl gestellt. Dieser Antrag sei abgelehnt und ein Ausweisungsbescheid erlassen worden. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er einen Antrag auf Abschiebungsaufschub bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht, der mit Bescheid vom 23. August 2005 für die Zeit bis zum 22. August 2006 positiv erledigt worden sei. Vom 19. Februar 2004 bis 22. Februar 2005 habe sich der Beschwerdeführer in Haft befunden. In dieser Zeit habe er Arbeitslosenversicherungsbeiträge einbezahlt. Während bei der Einzahlung die Aufenthaltsbewilligung keine Rolle gespielt habe, werde im ablehnenden Bescheid auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung abgestellt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei geklärt worden, dass zwei den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Er habe daher keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2005
lautet:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1.
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2.
die Anwartschaft erfüllt und
3.
die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.
(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben."
Die genannte Fassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG, die ab 1. August 2005 in Geltung steht, geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 zurück. Davor lautete die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG wie folgt:
"(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
...
2. die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
..."
In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1010 BlgNR 22. GP) wird ausgeführt, dass die Änderung der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht dient.
Zur genannten früheren Fassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0211, unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. GP, S. 346, dargelegt, dass damit vom Gesetzgeber eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen worden sei.
Dem hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2006/08/0123, lag ein Fall zu Grunde, in dem über einen Asylwerber aus Guinea nach Abweisung seines Asylantrages ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist. Die Abschiebung hat aus faktischen Gründen nicht vollzogen werden können, weshalb sie immer wieder aufgeschoben worden war. Dem Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers, dass er sich nicht unerlaubt in Österreich aufhalte, war entgegen zu halten, dass es für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG nicht ausreicht, dass sich der Betroffene erlaubterweise im Inland aufhält, sondern dass er nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens aufenthaltsrechtlich berechtigt sein muss, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG die im oben genannten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006 angesprochene Verknüpfung zwischen der Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung nicht aufgegeben. Auch nach dieser Neufassung kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Beschwerdeführers an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Dass der Beschwerdeführer beim Eintritt seiner Arbeitslosigkeit oder danach bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine solche Aufenthaltsberechtigung (und zwar nach Maßgabe der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des sog. "Fremdenrechtspaketes 2005" am 1. Jänner 2006) gehabt hätte, behauptet er nicht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers verneint.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080020.X00Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009