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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 16. Juni 2005, Zl. 90,91,95/16-DOK/00, betreffend Suspendierung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und für die Dauer der Suspendierung die Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel verfügt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass ihn die Aufrechterhaltung der Suspendierung angesichts der Bezugskürzung überhart treffe.
Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 8. November 2005 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner gegen ihn erhobener disziplinarrechtlicher Vorwürfe freigesprochen und hinsichtlich eines gegen ihn bereits rechtskräftig ergangenen Schuldspruchs über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von drei Monatsbezügen verhängt. Angesichts der dadurch bewirkten Beendigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens hat gemäß § 112 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Suspendierung und damit auch die mit dieser eingetretene Bezugskürzung geendet.
Der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemachte Grund ist weggefallen, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 29. Juni 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090039.A00Im RIS seit
18.09.2006