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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. H in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Juni 2003, Zl. Präs. K - 123/2000-7, betreffend die Zuerkennung von außerordentlichen Vorrückungen als Belohnung gemäß § 74 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO-Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bei Beschwerdeerhebung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Er wurde mit Ablauf des 31. Mai 2004 in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 beantragte er beim Personalamt des Magistrates Graz die Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung im Ausmaß von zwei Gehaltsstufen gemäß § 74 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO-Graz) mit Rechtswirksamkeit ab 1. Oktober 1999 unter Hinweis auf ein Schreiben des Abteilungsvorstandes des Baupolizeiamtes Dipl.-Ing. D. vom 20. Juli 1998 an den Stadtrat W. In diesem Schreiben werde ausgeführt, dass er das Wohnbaureferat aufgebaut habe. Ein Wohnbaureferent als einziger Ansprechpartner im Baupolizeiamt für alle in Graz laufenden Wohnbauprojekte sei bereits der Wunsch des Bürgermeister-Stellvertreters und des Baudirektors gewesen, weil in den Medien immer wieder Klagen über die langwierigen Verfahren geführt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vom damals zuständigen Stadtrat im Jahre 1993 die schnellstmögliche Beförderung zum Senatsrat (Dienstklasse VIII) und für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Beförderung die Gewährung einer angemessenen Leistungszulage zugesagt worden. Dies unter der Voraussetzung, dass er im Stande sei, jährlich 2000 Wohnungen "einer Verhandlung zuzuführen" und die Dauer der Bewilligungsverfahren wesentlich zu reduzieren. Der Beschwerdeführer habe seine Aufgabe mit großem Einsatz glänzend gelöst, jedoch keine der zugesagten Belohnungen erhalten. Da in der Folge die Dienstbehörde erster Instanz über seinen Antrag nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2000 bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag.
Mit Bescheid vom 8. November 2000 gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag vom 15. Juni 2000 gemäß § 73 AVG iVm § 1 DVG statt und wies den Antrag auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung im Ausmaß von zwei Gehaltsstufen gemäß § 74 Abs. 3 DO-Graz ab. Sie führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 3. November 1978 bei der Stadt Graz tätig, seine Dienstbeschreibung laute auf "ausgezeichnet". Er sei auf einem wichtigen Dienstposten verwendet worden; seine Dienstleistung sei für die Gemeinde als besonders wertvoll zu beurteilen. Er erfülle die Voraussetzungen der Richtlinien des Gemeinderates vom 15. September 1977 für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen in eine nächsthöhere Gehaltsstufe (Stufenrichtlinien) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Juni 1995, eine tatsächlich mindestens sechsjährige Dienstzeit bei der Stadtgemeinde Graz sowie eine auf "ausgezeichnet" lautende Dienstbeschreibung. Da die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen auch nicht nach anderen Vorschriften abzugelten gewesen seien, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 74 Abs. 3 DO-Graz iVm Abschnitt I der Stufenrichtlinien gegeben.
Die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen scheitere jedoch an der angespannten Budgetsituation der Stadt Graz. Als Folge einer in den letzten Jahren gleichförmig restriktiv gehandhabten Ermessenspraxis habe es keinen einzigen Fall der Gewährung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung an einen im Aktivstand befindlichen Dienstnehmer gegeben. Dagegen seien neue pekuniäre Leistungsanreize in Form von Belohnungsrichtlinien geschaffen worden, die geeignet seien, qualifizierte und hochwertige Leistungen zu honorieren, ohne Folgekosten über unbestimmte Zeiträume zu bewirken.
Mit Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0314, dem die Einzelheiten des damaligen Verfahrens entnommen werden können, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. November 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof (zusammengefasst) aus, das Abstellen auf das Ausmaß der vorhandenen Mittel als allein entscheidendes Kriterium könne nicht als eine im Sinn des Gesetzes liegende Ermessensübung angesehen werden. Auch sei der Verweis auf die auf § 31g DO-Graz gegründeten (Belohnungs-)Richtlinien nicht geeignet, eine (negative) Ermessensentscheidung hinsichtlich des ausdrücklich auf § 74 Abs. 3 DO-Graz gestützten und daher ausschließlich an Hand dieser Bestimmung zu prüfenden Anspruches zu tragen.
In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Erlassung ihres Bescheides vom 8. November 2000 holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Dieser führte am 6. Februar 2003 aus, er habe seine Tätigkeit im Geschosswohnbau zwischen 1. Oktober 1994 und 31. Dezember 2001 ausgeübt. Ab Jänner 2002 seien ihm "der 3. Gemeindebezirk ... samt Abschnitt f. 10., 11., 12. und 3. Bezirk übertragen" worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2003 gab die belangte Behörde (neuerlich) dem Devolutionsantrag vom 15. Juni 2000 gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 1 DVG statt. Dem Antrag auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung im Ausmaß von zwei Gehaltsstufen gab sie teilweise statt und erkannte dem Beschwerdeführer eine außerordentliche Vorrückung im Ausmaß von einer Gehaltsstufe gemäß § 74 Abs. 3 DO-Graz ab 1. Oktober 1999 zu.
In ihrer Begründung stellte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage folgenden Sachverhalt fest:
"Der Beschwerdeführer hat als Mitarbeiter des Baupolizeiamtes zw. 1994 und 2001 über Ersuchen des damals zuständigen Stadtrates unter Erbringung wesentlicher Mehrleistungen das Geschoss-Wohnbaureferat aufgebaut und geleitet und dadurch ermöglicht, dass die Dauer der Bewilligungsverfahren durch von ihm eingeleitete, organisatorische Maßnahmen im Interesse der Wohnungswerber deutlich reduziert wurden, sodass jährlich für ca. 2000 Wohnungen ein Verfahren durchgeführt werden konnte. Die vorhandenen Rückstände wurden rasch abgebaut, was auch zur Folge hatte, dass die bis dahin starke öffentliche Kritik über die langen Bauverfahren im geförderten Wohnbau in Graz damit verstummt war.
Der Beschwerdeführer war insofern einziger Ansprechpartner für alle in Graz zum damaligen Zeitpunkt laufenden Wohnbauprojekte und hat diese zur Zufriedenheit aller Parteien glänzend koordiniert. Durch die Verfahrensbeschleunigung kam es in Form von Verwaltungs- und Bauabgaben auch zu beträchtlichen Mehreinnahmen durch die Stadt Graz.
Im Vergleich zur den im Baupolizeiamt üblicherweise von Awertig verwendeten Bediensteten (= Bezirksreferenten) zu erbringenden Leistungen waren diese zw. 1994 und 2001 durchgeführten Aufgaben qualitativ als anspruchsvoller hinsichtlich des Tätigkeits- und Verantwortungsbereiches zu bewerten."
(Anonymisierungen in Kursivschrift durch den Verwaltungsgerichtshof)
Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, infolge besonders wertvoller Dienstleistungen des Beschwerdeführers auf einem wichtigen Dienstposten, Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Dienstzeit bei der Stadtgemeinde Graz und Vorliegens einer auf "ausgezeichnet" lautenden Dienstbeschreibung seien, da die erbrachten Leistungen auch nicht nach anderen Vorschriften abzugelten gewesen seien, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 DO-Graz iVm Abschnitt I der Stufenrichtlinien erfüllt.
Maßgeblich sei dabei, dass der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen vom 1. Oktober 1994 bis Oktober 1997 "in Verwendung auf einem Dienstposten A III/VI" (also drei Klassen unter dem für A-wertig verwendete Bedienstete höchstens erreichbaren Dienstposten A IX) erbracht habe. Die Leistungen in diesem Zeitraum seien einerseits in ihrer Qualität (erfolgreicher, selbständiger Aufbau und Leitung des Geschoss-Wohnbaureferates, Aufarbeitung der Rückstände durch Verfahrensbeschleunigung, etc.) unter Einbringung wesentlicher Mehrleistungen über das Maß der von einem Bediensteten seiner damaligen Einstufung zu erwartenden Dienstleistungen, andererseits aber auch über die Anforderungen "an A-wertig verwendete Bedienstete im Baupolizeiamt" hinausgegangen und daher als außergewöhnlich zu bewerten. Von Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer dieselben Dienstleistungen nach Einweisung auf einen durch Pensionierung frei gewordenen "Dienstposten A VII" erbracht. Diese seien für eine solche Einstufung nicht mehr als außergewöhnlich zu bewerten, weil "von einem A VII Posten die erfolgreiche Leitung und Organisation eines Referates bereits durchaus erwartet werden" könne. Die nächsthöhere "Stufe A VIII" erfordere üblicherweise die selbständige Leitung eines Amtes insgesamt.
Der Beschwerdeführer begehre die Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung im Ausmaß von zwei Gehaltsstufen. Die Ermessensbestimmung des § 74 Abs. 3 DO-Graz treffe keine Aussage darüber, wie viele Gehaltsstufen bei ausgezeichneter Dienstleistung in Form einer außerordentlichen Vorrückung zuerkannt werden könnten. Nach Abschnitt IV der Stufenrichtlinien dürften einem Beamten während seines Dienstverhältnisses zur Stadt Graz insgesamt höchstens drei außerordentliche Vorrückungen bzw. Dienstzulagen im Höchstausmaß von drei Vorrückungsbeträgen gemäß den Bestimmungen der Abschnitte I und II zuerkannt werden. Berücksichtige man die Dauer der Tätigkeit als Geschoss-Wohnbaureferent auf einem Dienstposten A III - VI (ca. drei Jahre) und die damit verbundene Bewertung der erbrachten Leistungen als außergewöhnlich, erscheine eine außerordentliche Vorrückung im Ausmaß einer Gehaltsstufe angemessen. Dem Antrag sei daher teilweise stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat hiezu unaufgefordert eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
§ 74 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO-Graz), LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 126/1968, lautet:
"Einem Beamten können als Belohnung für seine ausgezeichnete Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I) erreicht hat, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."
§ 18 Abs. 1 und 2 DO-Graz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1961 lauten auszugsweise:
"Dienstbeschreibung
§ 18. (1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, ..."
Unter anderem gestützt auf diese Bestimmungen hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am 15. September 1977 (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 15/1977, Seite 265 f) Richtlinien für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe bzw. für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen (Stufenrichtlinien) beschlossen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113).
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung im Ausmaß von zwei Gehaltsstufen gemäß § 74 Abs. 3 DO-Graz verletzt. Begründend argumentiert er dabei mit der Entstehung, der Erbringung und den Auswirkungen seiner Leistungen. Initiiert worden seien diese durch den Dienstgeber, der hieran die "Zusage" ebenso außergewöhnlicher "Belohnungen" geknüpft habe (von der Möglichkeit, "um die Gewährung einer außerordentlichen Vorrückung anzusuchen", habe er dagegen erst später und nur durch Zufall erfahren). Zum "Erbringen der Leistung" mache er geltend, dass "ohne zusätzlichen Einsatz menschlicher oder sachlicher Ressourcen ... der Output der Einheiten (Wohnungen) im Bereich des Geschosswohnbaues vereinbarungsgemäß um 120 % per anno gegenüber dem Stand davor gesteigert" worden sei. Die Leistungen hätten sich nach innen (Beendigung der Presseangriffe gegen den Dienstgeber wegen uneinheitlicher Gesetzesinterpretation und zu langer Dauer der Bewilligungsverfahren für Geschosswohnbauten, Mehreinnahmen durch die Verwaltungs- und Bauabgaben allein in den ersten vier Jahren von mehr als 30 Mio. S) und außen (Reduktion der Verfahrensdauer, Ersparnismöglichkeiten für die Privatwirtschaft bei fremdfinanzierten Bauvorhaben von ca. 40 Mio. S jährlich und Erhöhung des Potenzials beim Investitionsvolumen der Privatwirtschaft von 1,35 auf 3 Mrd. S jährlich) ausgewirkt.
Die belangte Behörde habe die Bewertung seiner Leistungen "in direkte Beziehung zum Zeitpunkt der Einweisung auf den Dienstposten A VII" gesetzt. Richtig wäre jedoch die Leistung in ein Verhältnis zu der für diese Leistung tatsächlich bezogenen Bezahlung zu stellen gewesen (wird näher ausgeführt). Auch habe die Behörde die außerordentliche Vorrückung nicht - abweichend von seinem Antrag - amtswegig "mit dem Zeitpunkt der Einweisung auf den Dienstposten A VII, nämlich dem 1.10.1997," festgesetzt.
Die "im Leistungsprofil dargestellten Leistungen des Beschwerdeführers" könnten "auch nach dem Zeitpunkt der Einweisung auf den Dienstposten VII nicht mit der erfolgreichen Organisation und Leitung eines Referates gleichgesetzt werden": Er habe im genannten Zeitpunkt nicht von einem Vorgänger ein Referat mit bestehender Struktur übernommen, das er nur weiter zu führen gehabt hätte. Der Aufbau des Referates für Geschosswohnbau und dessen Leitung sei durch ihn selbst zur Erreichung der eingangs dargestellten Zwecke erfolgt (die Referatsleitung wird in der Folge allgemein von der Tätigkeit anderer Beamter abgegrenzt). Seine Leistungen seien stets nachhaltig positiv beurteilt worden (wird näher beschrieben).
"Hinsichtlich der Anzahl der außerordentlichen Vorrückungen und Gehaltsstufen" werde ausgeführt, dass nach Abschnitt IV der Stufenrichtlinien einem Beamten während seines Dienstverhältnisses zur Stadt Graz insgesamt drei außerordentliche Vorrückungen im Höchstausmaß von drei Vorrückungsbeträgen zuerkannt werden dürften. Da das beantragte Ausmaß von zwei Gehaltsstufen unter dem Höchstausmaß von drei Vorrückungsbeträgen (Gehaltsstufen) liege, stehe "hinsichtlich des Ausmaßes der beantragten Vorrückung einer antragsgemäßen Erledigung keine Einschränkung entgegen".
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Vorauszuschicken ist, wie der Beschwerdeführer (auf S. 7 seiner im ersten Rechtsgang erhobenen Beschwerde vom 24. Dezember 2000) selbst einräumt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin besteht, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. etwa die die Landeshauptstadt Graz betreffenden hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1997, Zl. 97/12/0026, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0089, jeweils mwN). Den in der Beschwerde angeführten Vereinbarungen mit "dem Dienstgeber" kommt somit keine wesentliche Bedeutung zu, sodass schon aus diesem Grund weder auf die Frage einer ausreichenden Vollmacht der für die Landeshauptstadt Graz allenfalls Erklärungen abgebenden Person, das Vorliegen der Erfordernisse des § 867 ABGB noch das Ausreichen der Bestimmtheit (nicht einmal der hierzu zum Teil unterschiedliche Angaben machende Beschwerdeführer hatte die ins Treffen geführte "Vereinbarung", nach eigenem Vorbringen auf S. 6 seiner Beschwerde, mit dem Inhalt von - zumal zwei - außerordentlichen Vorrückungen nach § 74 Abs. 3 DO-Graz verstanden) eingegangen werden musste.
Den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Stufenrichtlinien, deren Voraussetzungen sie erfüllt sieht, kommt nicht der Charakter einer Rechtsverordnung, mit der (im Außenverhältnis verbindliche) Durchführungsbestimmungen zu § 74 Abs. 3 DO-Graz getroffen werden, zu. Sie können nach ihrer sprachlichen Fassung nur als eine intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden. Dafür spricht auch, dass sie als Richtlinien im Gegensatz zu den ebenfalls im Amtsblatt verlautbarten Verordnungen bezeichnet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113, Zl. 99/12/0115, Zl. 99/12/0116, Zl. 99/12/0117, Zl. 99/12/0121, vom 13. Dezember 2000, Zl. 99/12/0118, Zl. 99/12/0119, und vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121).
Im Beschwerdefall ist somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Stufenrichtlinien, auf deren Inhalt daher nicht näher eingegangen werden musste, erfüllt. Zur - demnach gebotenen eigenständigen - Auslegung des § 74 Abs. 3 DO-Graz hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere Folgendes ausgesprochen:
Maßgebend für den Inhalt dieser Bestimmung und die dort vorgesehene Ermessensübung ist der Charakter der vorgesehenen Begünstigung als Belohnung. Der Dienstnehmer soll für besonders herausragende Dienstleistungen belohnt und gleichzeitig motiviert werden, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen.
Voraussetzung für die Gebrauchnahme der nach § 74 Abs. 3 DO-Graz eingeräumten Ermächtigung ist das Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung, wobei darunter eine solche im Sinne des § 18 DO-Graz gemeint ist, die - in Abgrenzung zu § 31g DO-Graz - dauerhaft (das heißt nicht bloß in einzelnen Fällen) erbracht werden muss, und die nicht bereits auf andere Weise zu einer besonderen Entlohnung zu führen hat (Subsidiarität der Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO-Graz oder anders gewendet:
Verbot der Doppelverwertung derselben herausragenden Dienstleistungen für die Begründung nebeneinander bestehender besonderer Entlohnungsansprüche aus verschiedenen Titeln).
Das bedeutet also, dass eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO-Graz zwar eine notwendige, nicht aber eine für sich allein hinreichende Voraussetzung für die Ermessensübung nach § 74 Abs. 3 DO-Graz ist. Die "Fortschreibung" einer einmal ausgesprochenen ausgezeichneten Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO-Graz für die Folgejahre erweist noch nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen. Für die Ermittlung dieser für die Ermessensübung außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen, die sowohl für die Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung und bei positiver Ermessensübung auch für die Anzahl der außerordentlichen Vorrückungen von entscheidender Bedeutung sind, kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine solche Belohnung anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung der Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als außergewöhnlich (herausragend) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2000, Zl. 99/12/0118 und Zl. 99/12/0119, jeweils mit Hinweisen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1999, VfSlg. Nr. 15.447).
Die Behörde ist somit nicht verpflichtet, ohne entsprechendes Vorbringen des Beamten von sich aus Ermittlungen über allfällige außergewöhnliche Leistungen anzustellen. Vielmehr trifft den öffentlich-rechtlich Bediensteten, der eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO-Graz anstrebt, eine besondere Mitwirkungspflicht. Er ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält (vgl. neben der bereits zitierten Judikatur etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0207, und vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0023, jeweils mwN).
Auf dem Boden dieser Rechtslage reicht aber das im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer zu seinen außergewöhnlichen Dienstleistungen Vorgebrachte nicht aus, um diesen Anforderungen an seine besondere Mitwirkungsverpflichtung zu genügen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ohne zusätzlichen Einsatz menschlicher oder sachlicher Ressourcen sei (objektiv) der "Output" der Wohnungen gesteigert worden - und positive Folgen dieses Umstandes näher beschreibt, unterlässt er es, Art und Umfang der eigenen (also subjektiv) dazu erbrachten Leistungen (zumal hinreichend konkretisiert) darzulegen.
Ein weiterer Schwerpunkt des von ihm erstatteten Vorbringens liegt in der Darstellung der Schwierigkeiten sowie der an ihn gerichteten Erwartungshaltungen beim Aufbau eines neuen Referates für Geschosswohnbau und - damit im Zusammenhang - der Abgrenzung eigener von den Leistungen mit ihm vergleichbarer Beamter. Auch insoweit wird aber, obgleich nicht die belangte Behörde eine Ermittlungspflicht - sondern den Beamten die Behauptungslast trifft, nicht einmal in der Beschwerde substanziiertes Vorbringen dazu erstattet, aus welchen Gründen die belangte Behörde durch den persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers (und nicht etwa durch die Arbeit von ihm unterstellten Bediensteten) erreichte Erfolge als dessen außerordentliche Leistungen im Sinne des § 74 Abs. 3 DO-Graz hätte erachten müssen. Anzumerken ist dabei, dass eine Honorierung nach dieser Bestimmung in der Gestalt regelmäßiger monatlicher Geldleistungen generell nur für besonders herausragende Dienstleistungen (neben dem Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung) in Betracht kommt, wodurch der Beamte motiviert werden soll, sich auch künftig in besonderer Weise für seinen Dienstgeber einzusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0117).
Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf die Stellungnahmen des am 14. Dezember 1999 amtierenden Magistratsdirektors Dr. B. und des nach wie vor amtierenden Personaldirektors Dr. K., die die beantragte Belohnung in Form einer außerordentlichen Vorrückung im Ausmaß von zwei Gehaltsstufen schriftlich nachhaltig positiv beurteilt hätten.
Weitere (sachverhaltsbezogen substanziierte) Angaben, die - wie eingangs dargestellt - eine Außergewöhnlichkeit der Dienstleistungen des Beschwerdeführers begründen könnten, ergeben sich aus diesen Stellungnahmen jedoch nicht. Es fehlt somit auch in diesen Beurteilungen, die lediglich als wertende Zusammenfassungen angesehen werden können, an einer hinreichenden Konkretisierung des Inhaltes herausragender Leistungen und des vom Beschwerdeführer selbst dazu geleisteten Beitrages.
Da der Beschwerdeführer somit schon deshalb gemäß der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt wurde, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde angestellte Erwägung, wonach der Beschwerdeführer lediglich in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1997 eine außergewöhnliche Leistung erbracht habe, während dies für den restlichen Zeitraum der Innehabung seines Arbeitsplatzes als Referatsleiter des Wohnbaureferats bis zum 31. Dezember 2001 wegen seiner am 1. Oktober 1997 erfolgten Einweisung auf einen (frei gewordenen) Dienstposten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A nicht mehr der Fall gewesen sei, zutrifft, zumal diese Einweisung zu keiner Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung führte (der Beschwerdeführer befand sich seit seiner mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 "ad personam" (d.h. unabhängig von der Bewertung seines Arbeitsplatzes) erfolgten Beförderung bereits in der Dienstklasse VII; auch war mit dieser "Einweisung" unbestritten keinerlei Änderung der Aufgaben des vom Beschwerdeführer bis dahin innegehabten Arbeitsplatzes verbunden) und sie sich bloß für eine zukünftige (ansonst nach den Beförderungsrichtlinien nicht mögliche) Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A von Bedeutung war (die im Beschwerdefall auch zum 1. Oktober 2001 erfolgte).
Ebenso kann die Frage auf sich beruhen, ob bei einem Beamten des Dienststandes (anders als bei der Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung aus Anlass der Ruhestandsversetzung) die zweifellos rechtsgestaltende Gewährung nach § 74 Abs. 3 DO-Graz - wie dies im Beschwerdefall geschehen ist - überhaupt rückwirkend erfolgen kann.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. Juli 2006
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120136.X00Im RIS seit
16.08.2006