TE OGH 1997/4/24 2Ob147/97z

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Georg S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 14.Juni 1993 verstorbenen Dr.Franz M*****, zuletzt wohnhaft gewesen*****, wegen Nichtigerklärung des Verfahrens 9 C 132/94s des Bezirksgerichtes Leoben, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage und der damit verbundene Antrag auf Aufschiebung der Exekution werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 17.5.1995, 9 C 132/94s-16, wurde die gegen den Beklagten (und Kläger dieses Verfahrens) gerichtete Aufkündigung vom 27.4.1994 als wirksam anerkannt und der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes samt Zubehör verpflichtet. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.12.1995, 1 R 391/95-22, nicht Folge gegeben, die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 28.3.1996, 2 Ob 2023/96f, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 17.5.1995, 9 C 132/94s-16, wurde die gegen den Beklagten (und Kläger dieses Verfahrens) gerichtete Aufkündigung vom 27.4.1994 als wirksam anerkannt und der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes samt Zubehör verpflichtet. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.12.1995, 1 R 391/95-22, nicht Folge gegeben, die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 28.3.1996, 2 Ob 2023/96f, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger bekämpft die im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen des Erstgerichtes, des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes mit Nichtigkeitsklage aus dem Grunde des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO mit der Begründung, der hier beklagten Partei (= klagende Partei des Vorprozesses) sei die erforderliche verlassenschaftsbehördliche Genehmigung für die Kündigung nicht erteilt worden. Die Verlassenschaft sei auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil Dipl.Ing.R*****, der für die als Verlassenschaftskuratorin bestellte Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeschritten sei, nicht deren Geschäftsführer und damit in keiner Weise berechtigt gewesen sei, für sie Vollmacht zu erteilen.Der Kläger bekämpft die im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen des Erstgerichtes, des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes mit Nichtigkeitsklage aus dem Grunde des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mit der Begründung, der hier beklagten Partei (= klagende Partei des Vorprozesses) sei die erforderliche verlassenschaftsbehördliche Genehmigung für die Kündigung nicht erteilt worden. Die Verlassenschaft sei auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil Dipl.Ing.R*****, der für die als Verlassenschaftskuratorin bestellte Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeschritten sei, nicht deren Geschäftsführer und damit in keiner Weise berechtigt gewesen sei, für sie Vollmacht zu erteilen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 529 Abs 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache "erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlußform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Rechberger/Simotta, Grundriß des österr.Zivilprozeßrechts4, Rz 899 mwN), sohin auch der Beschluß des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache "erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlußform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Rechberger/Simotta, Grundriß des österr.Zivilprozeßrechts4, Rz 899 mwN), sohin auch der Beschluß des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Es ist auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage im Sinne des § 532 ZPO zu bejahen, weil er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (RZ 1984/39).Es ist auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage im Sinne des Paragraph 532, ZPO zu bejahen, weil er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (RZ 1984/39).

Die erhobene Nichtigkeitsklage ist aber gemäß § 538 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen:Die erhobene Nichtigkeitsklage ist aber gemäß Paragraph 538, ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen:

Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nämlich nur jene Person berechtigt, auf deren Seite einer der in § 529 Abs 1 Z 2 ZPO bezeichneten Mängel vorlag (JBl 1979, 98; SZ 11/246). Der Zweck der Nichtigkeitsklage kann es nämlich nur sein, demjenigen, der im Verfahren nicht bzw nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ein Mittel zur Abhilfe gegen diesen schweren prozessualen Verstoß an die Hand zu geben, nicht aber dem Gegner, der seinen Standpunkt im Prozeß mängelfrei vertreten konnte (JBl 1979, 98 unter Ablehnung von Fasching, Kommentar IV 486).Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nämlich nur jene Person berechtigt, auf deren Seite einer der in Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezeichneten Mängel vorlag (JBl 1979, 98; SZ 11/246). Der Zweck der Nichtigkeitsklage kann es nämlich nur sein, demjenigen, der im Verfahren nicht bzw nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ein Mittel zur Abhilfe gegen diesen schweren prozessualen Verstoß an die Hand zu geben, nicht aber dem Gegner, der seinen Standpunkt im Prozeß mängelfrei vertreten konnte (JBl 1979, 98 unter Ablehnung von Fasching, Kommentar römisch IV 486).

Die erhobene Klage ist demnach zurückzuweisen, weil sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Die Zustellung der Entscheidung wird das Erstgericht des Vorprozesses zu veranlassen haben (§ 535 ZPO).Die erhobene Klage ist demnach zurückzuweisen, weil sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Die Zustellung der Entscheidung wird das Erstgericht des Vorprozesses zu veranlassen haben (Paragraph 535, ZPO).

Zur Entscheidung über den mit der Nichtigkeitsklage verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 45 Abs 2 EO nicht zuständig, der Antrag wäre gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen. Da aber die Nichtigkeitsklage, auf die sich der Aufschiebungsantrag stützt, mit diesem Bechluß zurückgewiesen wird und somit der Zeitraum, für den die Aufschiebung beantragt wurde und auch nur bewilligt werden kann, bereits abgelaufen ist, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Überweisung des Antrages, weil die Bewilligung der Aufschiebung keinerlei Wirkung mehr entfalten könnte. Dies hat aber die Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit zur Folge.Zur Entscheidung über den mit der Nichtigkeitsklage verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO nicht zuständig, der Antrag wäre gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht zu überweisen. Da aber die Nichtigkeitsklage, auf die sich der Aufschiebungsantrag stützt, mit diesem Bechluß zurückgewiesen wird und somit der Zeitraum, für den die Aufschiebung beantragt wurde und auch nur bewilligt werden kann, bereits abgelaufen ist, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Überweisung des Antrages, weil die Bewilligung der Aufschiebung keinerlei Wirkung mehr entfalten könnte. Dies hat aber die Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit zur Folge.

Anmerkung

E46003 02A01477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00147.97Z.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0020OB00147_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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