Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mark G*****, geboren am 12.April 1989, in bisheriger Obsorge des Vaters Bane Alexander G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 13.November 1996, GZ 1 R 35/96-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie wurde dem Vater die Obsorge für seinen Sohn Mark entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger (gemäß § 176a ABGB) übertragen. Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos.Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie wurde dem Vater die Obsorge für seinen Sohn Mark entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger (gemäß Paragraph 176 a, ABGB) übertragen. Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 21.11.1996 zugestellt. Sein am 17.12.1996, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreichter außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet. Eine Bedachtnahme auf dieses Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für das Kind abändern ließe (EFSlg 79.622). Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodaß das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 21.11.1996 zugestellt. Sein am 17.12.1996, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG überreichter außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet. Eine Bedachtnahme auf dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für das Kind abändern ließe (EFSlg 79.622). Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, sodaß das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
Anmerkung
E45954 06A00987European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00098.97Y.0424.000Dokumentnummer
JJT_19970424_OGH0002_0060OB00098_97Y0000_000