TE OGH 1997/4/30 9Ob144/97k

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Albert S*****,

2.) Irmtraud S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Kurt S*****, 2.) Somkhid S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 44.951,89 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27.November 1996, GZ 41 R 586/96x-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch die von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung 1 Ob 618/93 (MietSlg 45.193) hält an dem in ständiger Rechtsprechung geprägten Grundsatz fest, daß auch erst im Zug des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen können, wenn diese Rückstände wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens - also noch vor dessen Schluß - einen im Sinne des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergeben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrages gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Wenn auch dort gegenüber früheren Entscheidungen (etwa MietSlg 26.144, 34.264) ein scheinbar strengerer Maßstab insofern angelegt wird, als für die qualifizierte Eignung von im Zuge des Verfahrens aufgelaufenen Rückständen gefordert wird, daß bis zum Schluß der Verhandlung die zeitliche Abfolge von Mahnung, Nachfristgewährung und - bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist - Auflösungserklärung gegeben sein muß, so wird der festgestellte Sachverhalt jedenfalls auch diesen Anforderungen gerecht. Entgegen dem mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehenden Revisionsvorbringen haben die Kläger nämlich einen Mietzinsrückstand betreffend den Monat Dezember 1995 nicht erst in der Tagsatzung vom 24.4.1996 (ON 6), sondern bereits in der Verhandlung vom 23.1.1996 (AS 7) geltend gemacht. Bereits in dieser ersten Aufrechterhaltung des Klagebegehrens und dessen Gründung auf den für Dezember 1995 bestehenden qualifizierten Mietzinsrückstand ist jedenfalls eine Mahnung zu ersehen (MietSlg 43.105, 46.161, WoBl 1996, 147 ua). Eine Nachfrist muß nicht ausdrücklich bestimmt werden, sondern es genügt, daß sie tatsächlich eingeräumt wurde (WoBl 1996/41). Dem wurde seitens der klagenden Parteien ebenfalls entsprochen, zumal bis zu der eine Aufhebungserklärung ersetzenden Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens (MietSlg 43.105, WoBl 1996/41) in der Tagsatzung vom 24.4.1996 drei Monate ungenützt verstrichen.Auch die von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung 1 Ob 618/93 (MietSlg 45.193) hält an dem in ständiger Rechtsprechung geprägten Grundsatz fest, daß auch erst im Zug des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen können, wenn diese Rückstände wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens - also noch vor dessen Schluß - einen im Sinne des Paragraph 1118, ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergeben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrages gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Wenn auch dort gegenüber früheren Entscheidungen (etwa MietSlg 26.144, 34.264) ein scheinbar strengerer Maßstab insofern angelegt wird, als für die qualifizierte Eignung von im Zuge des Verfahrens aufgelaufenen Rückständen gefordert wird, daß bis zum Schluß der Verhandlung die zeitliche Abfolge von Mahnung, Nachfristgewährung und - bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist - Auflösungserklärung gegeben sein muß, so wird der festgestellte Sachverhalt jedenfalls auch diesen Anforderungen gerecht. Entgegen dem mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehenden Revisionsvorbringen haben die Kläger nämlich einen Mietzinsrückstand betreffend den Monat Dezember 1995 nicht erst in der Tagsatzung vom 24.4.1996 (ON 6), sondern bereits in der Verhandlung vom 23.1.1996 (AS 7) geltend gemacht. Bereits in dieser ersten Aufrechterhaltung des Klagebegehrens und dessen Gründung auf den für Dezember 1995 bestehenden qualifizierten Mietzinsrückstand ist jedenfalls eine Mahnung zu ersehen (MietSlg 43.105, 46.161, WoBl 1996, 147 ua). Eine Nachfrist muß nicht ausdrücklich bestimmt werden, sondern es genügt, daß sie tatsächlich eingeräumt wurde (WoBl 1996/41). Dem wurde seitens der klagenden Parteien ebenfalls entsprochen, zumal bis zu der eine Aufhebungserklärung ersetzenden Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens (MietSlg 43.105, WoBl 1996/41) in der Tagsatzung vom 24.4.1996 drei Monate ungenützt verstrichen.

Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulassung einer Revision lagen somit nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulassung einer Revision lagen somit nicht vor.

Anmerkung

E46225 09A01447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00144.97K.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19970430_OGH0002_0090OB00144_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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