TE OGH 1997/5/7 13Os42/97

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 19. November 1996, GZ 12 Vr 604/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 19. November 1996, GZ 12 römisch fünf r 604/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 2. (Verleitung der *****Bank zum Abschluß eines PKW-Leasingvertrages) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seines Rechtsmittels verursachten Verfahrenskosten zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seines Rechtsmittels verursachten Verfahrenskosten zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der (generell) geständige (S 113, 118/II) Angeklagte bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, der ihm anlastet, von August 1992 bis Juni 1995 in vielfachen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verschiedene Personen und Unternehmen durch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Herausgabe von Waren (Gesamtschaden nach ausdrücklicher wiederholter Urteilsfeststellung, US 2 und 6: 500.000 S nicht übersteigend) verleitet und sie so am Vermögen geschädigt zu haben, mit auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.Der (generell) geständige (S 113, 118/II) Angeklagte bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB, der ihm anlastet, von August 1992 bis Juni 1995 in vielfachen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verschiedene Personen und Unternehmen durch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Herausgabe von Waren (Gesamtschaden nach ausdrücklicher wiederholter Urteilsfeststellung, US 2 und 6: 500.000 S nicht übersteigend) verleitet und sie so am Vermögen geschädigt zu haben, mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Diese ist nur zum Teil berechtigt.

Die Mängelrüge (Z 5) wendet zum Urteilsfaktum 2. (Abschluß eines Leasingvertrages über einen PKW mit der *****Bank) der Sache nach zutreffend ein, daß es das Erstgericht in diesem Fall unterlassen hat, sich mit der Verantwortung des Angeklagten auseinanderzusetzen, nicht nur bei Übergabe des Fahrzeuges eine Anzahlung (25.000 S) sondern auch durch etwa ein Jahr die Leasingraten termingerecht bezahlt zu haben (S 116/II). Diese Verantwortung wird nicht nur bezüglich Anzahlung und erster Rate durch die Aussage des Zeugen Reiner W***** (S 120/II), sondern bezüglich weiterer Ratenzahlungen auch durch die (verlesenen, S 126/II) Angaben der geschädigten Bank in ihrer Anzeige (S 178/I) gestützt. Im gegebenen Fall war es jedoch unerläßlich, diese Verfahrensergebnisse zu erörtern, weil das Tatgericht verpflichtet ist, zu erläutern, wie es über diese seinen Feststellungen zur subjektiven Tatseite entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 57). Weil dies nicht geschah ist das Urteil im aufgezeigten Umfang mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behaftet und war deshalb zu kassieren.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet zum Urteilsfaktum 2. (Abschluß eines Leasingvertrages über einen PKW mit der *****Bank) der Sache nach zutreffend ein, daß es das Erstgericht in diesem Fall unterlassen hat, sich mit der Verantwortung des Angeklagten auseinanderzusetzen, nicht nur bei Übergabe des Fahrzeuges eine Anzahlung (25.000 S) sondern auch durch etwa ein Jahr die Leasingraten termingerecht bezahlt zu haben (S 116/II). Diese Verantwortung wird nicht nur bezüglich Anzahlung und erster Rate durch die Aussage des Zeugen Reiner W***** (S 120/II), sondern bezüglich weiterer Ratenzahlungen auch durch die (verlesenen, S 126/II) Angaben der geschädigten Bank in ihrer Anzeige (S 178/I) gestützt. Im gegebenen Fall war es jedoch unerläßlich, diese Verfahrensergebnisse zu erörtern, weil das Tatgericht verpflichtet ist, zu erläutern, wie es über diese seinen Feststellungen zur subjektiven Tatseite entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 57). Weil dies nicht geschah ist das Urteil im aufgezeigten Umfang mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behaftet und war deshalb zu kassieren.

Im übrigen versagt die Mängelrüge. Pauschal und ohne jeden weiteren Hinweis auf Verfahrensergebnisse, aus denen sich fehlende Tatsachen ergeben sollten, wird unter Zitierung eines aus dem Zusammenhang gelösten Satzes der Entscheidungsgründe behauptet, das Urteil ließe eine Begründung (zu den übrigen Schuldspruchsfakten) vermissen. Die Mängelrüge entbehrt damit einerseits einer gesetzmäßigen Ausführung (Mayerhofer, aaO, E 11), andererseits übergeht sie, daß sich das Erstgericht berechtigtermaßen auf die (durch die Aktenlage und die übrigen Beweisergebnisse gedeckte) Aussage des Angeklagten stützen konnte und die subjektiv und objektiv dazu getroffenen Feststellungen ohne Verletzung der Denkgesetze schon aus der vom Angeklagten zugestandenen Vorgangsweise ableiten konnte (US 5 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Beurteilung des Sachverhaltes (ebenfalls ohne jede weitere sachlich faßbare Argumentation) als das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB anstrebt, verläßt den Boden der in Spruch und Gründen konstatierten Urteilstatsachen nicht nur bezüglich aller Merkmale des dem Angeklagten angelasteten Grundtatbestandes (vorsätzliches Täuschen der Betrugsopfer durch Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und deren Schädigung durch das damit erreichte Herauslocken von Waren bei gegebenem, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz; nochmals US 5 f) sondern auch hinsichtlich der konstatierten Gewerbsmäßigkeit (US 6 f). Auch sie gelangt damit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Beurteilung des Sachverhaltes (ebenfalls ohne jede weitere sachlich faßbare Argumentation) als das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, StGB anstrebt, verläßt den Boden der in Spruch und Gründen konstatierten Urteilstatsachen nicht nur bezüglich aller Merkmale des dem Angeklagten angelasteten Grundtatbestandes (vorsätzliches Täuschen der Betrugsopfer durch Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und deren Schädigung durch das damit erreichte Herauslocken von Waren bei gegebenem, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz; nochmals US 5 f) sondern auch hinsichtlich der konstatierten Gewerbsmäßigkeit (US 6 f). Auch sie gelangt damit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deswegen schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), soweit ihr Berechtigung zukommt war das Urteil jedoch aufzuheben und dem Erstgericht, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen noch nicht einzutreten hatte, die neue Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (§ 285 e StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war deswegen schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), soweit ihr Berechtigung zukommt war das Urteil jedoch aufzuheben und dem Erstgericht, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen noch nicht einzutreten hatte, die neue Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (Paragraph 285, e StPO).

Anmerkung

E46269 13D00427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00042.97.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_0130OS00042_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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