TE Vwgh Beschluss 2006/7/13 AW 2003/06/0051

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A,

2. der E, 3. des W und 3. der A, alle vertreten durch Dr. W und Dr. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. September 2003, Zl. MD/00/45408/2003/4 (BBK/29/2003), betreffend Zurückweisung einer Berufung an Angelegenheit Abänderung eines Bauplatzbescheides (mitbeteiligte Parteien: 1. E und 2. W), erhobenen und zur Zl. 2003/06/0163 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. Juli 2003 zurückgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde in Erledigung eines Ansuchens der Mitbeteiligten als Grundeigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes der für dieses Grundstück maßgebende Bauplatzerklärungsbescheid vom 29. November 1973 in näher bezeichnetem Umfang abgeändert. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Rechtsauffassung, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren bezüglich Abänderung der Bebauungsgrundlagen für das im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Grundstück keine Parteistellung und somit auch kein Berufungsrecht zukomme.

Die beschwerdeführenden Parteien haben nunmehr den Antrag gestellt, ihrer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch in einer Zurückweisung ein Abspruch liegen, der einem weiteren Vollzug zugänglich sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da auf der Grundlage der Zurückweisung und der daraus erwachsenden Rechtskraft der Abänderung der Bebauungsbedingungen in der Bauplatzerklärung im weiteren die Entscheidung im Berufungsverfahren über die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die vorgesehenen Ausbaumaßnahmen der mitbeteiligten Parteien ergehen werde. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde den beschwerdeführenden Parteien keine Rechtsstellung eingeräumt, die ihnen sonst nicht zukäme, da ihnen in dem auf der Bauplatzabänderung fußenden baubehördlichen Bewilligungsverfahren die Hintanhaltung einer auf ihre Rechte verletzenden Bauplatzerklärung fußenden Bauführung jedenfalls offen stehe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sähen im Verwirklichen des Vorhabens eine Gefährdung der baulichen Substanz ihres eigenen Baukörpers (wird näher ausgeführt).

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. In diesem Provisorialverfahren geht es somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) Vollzuges dieses Bescheides.

Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag der Beschwerdeführer zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, der Umstand, dass auf Grund der in Rechtskraft erwachsenden Abänderung der Bebauungsbedingungen in der Bauplatzerklärung den mitbeteiligten Parteien eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden wird, bedeutet für sich allein aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.

Dem Antrag der Beschwerdeführer war sohin nicht stattzugeben.

Wien, am 13. Juli 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unverhältnismäßiger Nachteil Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2003060051.A00

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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