TE OGH 1997/5/26 2Ob160/97m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine H*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Helmut H*****, vertreten durch Dr.Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert; S 468.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Februar 1997, GZ 44 R 452/96p-78, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist einheitliche Rechtsprechung, daß es bei der Lösung der Frage, ob eine dem geschiedenen Ehegatten mögliche Erwerbstätigkeit seinen Unterhaltsanspruch ausschließt oder mindert, darauf ankommt, ob ihm die Erwerbstätigkeit zumutbar ist (EvBl 1992/27; SZ 66/114; 3 Ob 2307/96b ua). Die Zumutbarkeit hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der hier klagenden Partei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes käme daher keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht erfüllt sind (vgl RZ 1994/45 ua).Es ist einheitliche Rechtsprechung, daß es bei der Lösung der Frage, ob eine dem geschiedenen Ehegatten mögliche Erwerbstätigkeit seinen Unterhaltsanspruch ausschließt oder mindert, darauf ankommt, ob ihm die Erwerbstätigkeit zumutbar ist (EvBl 1992/27; SZ 66/114; 3 Ob 2307/96b ua). Die Zumutbarkeit hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der hier klagenden Partei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes käme daher keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht erfüllt sind vergleiche RZ 1994/45 ua).

Anmerkung

E46134 02A01607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00160.97M.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19970526_OGH0002_0020OB00160_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten