Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe V*****, vertreten durch Dr.Hans Rant, Dr.Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter V*****, vertreten durch Dr.Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1997, GZ 44 R 1013/96p-120, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat nach Scheidung ihrer Ehe einen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 ABGB. Sie führte bis zur Konkurseröffnung über ihr Vermögen am 1.3.1994 eine Trafik. Ihre Privatentnahmen sind genauso wie die später bezogene (geringfügige) Pension ein den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Frau. Die Klägerin pflegte und pflegt ihre kranke Mutter. Diese wendet ihrer Tochter für die Pflege finanzielle Mittel zu, die zumindest die Höhe des Pflegegeldes erreichen. Die Vorinstanzen haben Beträge in dieser Höhe als Eigeneinkommen der Frau qualifiziert und sind dabei nicht von der oberstgerichtlichenDie Klägerin hat nach Scheidung ihrer Ehe einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB. Sie führte bis zur Konkurseröffnung über ihr Vermögen am 1.3.1994 eine Trafik. Ihre Privatentnahmen sind genauso wie die später bezogene (geringfügige) Pension ein den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Frau. Die Klägerin pflegte und pflegt ihre kranke Mutter. Diese wendet ihrer Tochter für die Pflege finanzielle Mittel zu, die zumindest die Höhe des Pflegegeldes erreichen. Die Vorinstanzen haben Beträge in dieser Höhe als Eigeneinkommen der Frau qualifiziert und sind dabei nicht von der oberstgerichtlichen
Rechtsprechung abgewichen (6 Ob 641/90 = EFSlg 63.520; 3 Ob 540/91 =
EvBl 1992/27 = EFSlg 66.471: in dieser Entscheidung wird auf den
erzielbaren, fiktiven Anspruch auf Überlassung des Pflegegeldes abgestellt). Der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung EFSlg 66.472 lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (die geschiedene unterhaltsberechtigte Frau führte den Haushalt für ihre selbsterhaltungsfähigen Kinder).
Wohl ist es richtig, daß eine aus Notlage wegen der Unterhaltsverletzung aufgenommene Berufstätigkeit der unterhaltsberechtigten Frau nicht zu ihren Lasten geht und daß das erzielte Einkommen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (4 Ob 2019/96 ua). Die Klägerin hat dazu aber nur behauptet, daß die Mutter der Klägerin das Pflegegeld mit der angeführten Begründung zur Verfügung stellt (S 7 zu ON 109), nicht aber, daß tatsächlich die Aufnahme der Pflegetätigkeit wegen Unterhaltsverletzung unbedingt notwendig gewesen wäre. Nach den Feststellungen war dies auch nicht der Fall, weil die Klägerin die Pflege der Mutter schon zu einem Zeitpunkt übernommen hatte, als sie noch beträchtliche Privatentnahmen aus der Trafik tätigte. Daß die Klägerin die Betreuung der Mutter zwecks Erzielung eines existenznotwendigen Einkommens aufrecht erhalten habe müssen, wurde nicht behauptet. Die Qualifikation des Pflegegeldes als Eigeneinkommen der Frau ist unbedenklich. Den Revisionsausführungen zur Höhe (S 4 f der Revision) ist die Parteienvernehmung der Klägerin selbst entgegenzuhalten, wonach ihr das Pflegegeld "praktisch zur Gänze zur Verfügung" gestellt werde (S 2 zu ON 109).
Mit dem Hinweis in der Revision auf eine Entscheidung des EuGH vom 7.11.1996 wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Im Unterhaltsprozeß geht es nicht um die Frage der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt und die Frage der Qualifizierung einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, sondern einzig um die Frage, ob tatsächlich erzielte Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dessen Unterhaltsanspruch schmälern können oder nicht. Daß eine unentgeltliche Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit im Sinne der von der Revisionswerberin zitierten Richtlinie darstellt und damit nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, ist für den vorliegenden Unterhaltsanspruch völlig irrelevant.Mit dem Hinweis in der Revision auf eine Entscheidung des EuGH vom 7.11.1996 wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Im Unterhaltsprozeß geht es nicht um die Frage der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt und die Frage der Qualifizierung einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, sondern einzig um die Frage, ob tatsächlich erzielte Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dessen Unterhaltsanspruch schmälern können oder nicht. Daß eine unentgeltliche Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit im Sinne der von der Revisionswerberin zitierten Richtlinie darstellt und damit nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, ist für den vorliegenden Unterhaltsanspruch völlig irrelevant.
Anmerkung
E46186 06A01237European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00123.97Z.0526.000Dokumentnummer
JJT_19970526_OGH0002_0060OB00123_97Z0000_000