Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf M*****, vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Emilia H*****, 2.) Peter H*****, beide vertreten durch Mag.Alexander Stolitzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich S 41.373,18 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19.Februar 1997, GZ 41 R 773/96x-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13.September 1996, GZ 5 C 530/96b-12, im angefochtenen Umfang von S 41.373,18 sA, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab der auf Zahlung von Mietzinsrückständen gerichteten Klage im Umfang von S 205.532,18 sA statt und wies ein Mehrbegehren von S 35,-- sA ab. Der nur den S 164.159,-- sA übersteigenden Zuspruch bekämpfenden Berufung (Berufungsinteresse S 41.373,18) gab das Berufungsgericht Folge; unter Einschluß des nicht in Beschwerde gezogenen Teiles des Ersturteils habe die Entscheidung dahin zu lauten, daß die Beklagten dem Kläger den Betrag von S 164.159,-- sA zu zahlen hätten, das Mehrbegehren von S 41.408,18 sA jedoch abgewiesen werde. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision "nicht jedenfalls unzulässig" sei.
Die dagegen von den Beklagten erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt ua nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Bestandstreitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO). Maßgebend für die Zulässigkeit der Revision wegen Überschreitung der in § 502 Abs 2 geregelten Wertgrenze ist somit nicht der Streitwert in erster Instanz und nicht der Revisionsgegenstand, sondern nur der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 502).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt ua nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Bestandstreitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO). Maßgebend für die Zulässigkeit der Revision wegen Überschreitung der in Paragraph 502, Absatz 2, geregelten Wertgrenze ist somit nicht der Streitwert in erster Instanz und nicht der Revisionsgegenstand, sondern nur der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 502,).
Im vorliegenden Fall betrug der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nur mehr S 41.373,18. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO liegt nicht vor, weil über eine Bestandzinsklage entschieden wurde. Die in § 502 Abs 2 ZPO enthaltene Wertgrenze wurde damit nicht überschritten. Ungeachtet des verfehlten Ausspruchs des Berufungsgerichtes ist die Revision jedenfalls (absolut) unzulässig.Im vorliegenden Fall betrug der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nur mehr S 41.373,18. Ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, weil über eine Bestandzinsklage entschieden wurde. Die in Paragraph 502, Absatz 2, ZPO enthaltene Wertgrenze wurde damit nicht überschritten. Ungeachtet des verfehlten Ausspruchs des Berufungsgerichtes ist die Revision jedenfalls (absolut) unzulässig.
Anmerkung
E46439 07A01787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00178.97W.0604.000Dokumentnummer
JJT_19970604_OGH0002_0070OB00178_97W0000_000