TE OGH 1997/6/24 5Nd504/97

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wanzhen *****, Kellnerin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Junqing *****, Koch, p.A. Restaurant *****, ***** wegen Ehescheidung, infolge Delegierungsantrag der klagenden Partei, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Gleisdorf das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anstelle des Bezirksgerichtes Gleisdorf das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Nach Überweisung der vorliegenden Ehescheidungsklage durch das unzuständige BG Linz an das BG Gleisdorf, in dessen Sprengel der Beklagte zumindest bei Klagseinbringung noch seinen Wohnsitz hatte, beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das BG Salzburg.

Der Beklagte äußerte sich nicht zum Delegierungsantrag.

Das BG Gleisdorf legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag der Klägerin vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges, der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist vor allem der Wohnort der Parteien unter Zeugen maßgeblich. Eine Delegierung ist in der Regel zweckmäßig, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen, deren unmittelbare Vernehmung notwendig erscheint, im Sprengel des anderen Gerichts wohnen (2 Ob 19/94 mwN, 5 Nd 503/97 uva).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges, der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist vor allem der Wohnort der Parteien unter Zeugen maßgeblich. Eine Delegierung ist in der Regel zweckmäßig, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen, deren unmittelbare Vernehmung notwendig erscheint, im Sprengel des anderen Gerichts wohnen (2 Ob 19/94 mwN, 5 Nd 503/97 uva).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu:

Der Beklagte arbeitet in einem Restaurant in Salzburg. Auch die Beklagte kann von ihrem Wohnort Braunau wesentlich leichter zum BG Salzburg als zum derzeit zuständigen BG Gleisdorf anreisen. Da neben der Einnahme der Streitteile als Parteien nur Urkundenbeweise beantragt wurden, kann die Beweisaufnahme einfacher durch das nähergelegene BG Salzburg erfolgen.

Da eine Delegierung Rechtssache an das BG Salzburg somit als zweckmäßig anzusehen ist, war dem Antrag der Klägerin stattzugeben.

Anmerkung

E46687 05J05047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050ND00504.97.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0050ND00504_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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