TE OGH 1997/8/21 3R133/97v

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Veröffentlicht am 21.08.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Jelinek in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, Rechtsanwalt, *****, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des W***** (6 S 645/96m Handelsgericht Wien), wider die beklagte Partei H*****, O*****, wegen Anfechtung eines Pfandrechtes (Streitwert S 4,596.865,20), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.Juni 1997, 32 Cg 203/97p-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der klagenden Partei die Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO gewährt wird.Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der klagenden Partei die Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Begünstigungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gewährt wird.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Verfahrens.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des W*****. Dieser war wegen seiner Geschäftstätigkeit für die in Konkurs verfallene Europa-Bank wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Das Strafgericht hinterlegte das beschlagnahmte Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners von rund S 150,000.000,- zugunsten von 590 Erlagsgegnern, nämlich den geschädigten Anlegern bei der E*****, zu denen auch die Beklagte gehört, gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht *****. Die Beklagte erwirkte ein exekutives Pfandrecht auf den Ausfolgungsanspruch des nunmehrigen Gemeinschuldners gegenüber dem Erlagsgericht. Dieses Pfandrecht ficht der Masseverwalter mit der vorliegenden Klage, die er gleichzeitig mit 10 weiteren gleichgelagerten Klagen eingebracht hat, gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO als inkongruente Deckung an.Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des W*****. Dieser war wegen seiner Geschäftstätigkeit für die in Konkurs verfallene Europa-Bank wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Das Strafgericht hinterlegte das beschlagnahmte Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners von rund S 150,000.000,- zugunsten von 590 Erlagsgegnern, nämlich den geschädigten Anlegern bei der E*****, zu denen auch die Beklagte gehört, gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht *****. Die Beklagte erwirkte ein exekutives Pfandrecht auf den Ausfolgungsanspruch des nunmehrigen Gemeinschuldners gegenüber dem Erlagsgericht. Dieses Pfandrecht ficht der Masseverwalter mit der vorliegenden Klage, die er gleichzeitig mit 10 weiteren gleichgelagerten Klagen eingebracht hat, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO als inkongruente Deckung an.

Der Masseverwalter beantragt, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen. Er legte ein Vermögensbekenntnis vor, in dem als einziger Vermögenswert der Erlag beim Bezirksgericht ***** aufscheint. Ferner legte er eine Ablichtung des Anmeldungsverzeichnisses vor.

Das Erstgericht stellte die Klage dem Masseverwalter zur Verbesserung zurück und zwar a) durch die Bekanntgabe der Massegläubiger sowie der Höhe von deren Forderungen und b) durch Angabe, in welchem Ausmaß sich die Befriedigungsquote der Konkursgläubiger im Falle eines Prozeßerfolges (aller 11 Anfechtungsprozesse) verbessern würde.

Der Masseverwalter gab daraufhin bekannt, daß neben der Forderung einer Gläubigerin für den Kostenvorschuß von S 50.000,- vier weitere Masseforderungen von insgesamt S 33.969,81 entstanden seien. Konkursforderungen seien in der Gesamthöhe von rund 2,5 Milliarden Schilling angemeldet worden, davon seien bislang Forderungen von rund S 267,000.000,- anerkannt worden. Der Masseverwalter werde jedoch noch eine Reihe nachträglicher Anerkenntnisse vornehmen. Bei Verteilung des bei Gericht erliegenden Betrages von etwa S 150,000.000,- auf die bisher anerkannten Forderungen ergebe sich eine hypothetische Quote von rund 56 %, die sich durch ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren auf 56,5 % erhöhen würde. Im Falle des Obsiegens in allen elf Anfechtungsprozessen würde ein weiterer Betrag von rund S 39,000.000,- für die Masse frei werden. Die Quote würde sich dadurch, wiederum ausgehend von den bisher anerkannten Forderungen um etwa 14 % erhöhen. Dieser Prozentsatz werde sich jedoch noch wegen der vorzunehmenden nachträglichen Anerkenntnisse beträchtlich nach unten verringern. Überdies sei noch mit weiteren Forderungsanmeldungen zu rechnen. Eine Quotenberechnung könne daher im derzeitigen Verfahrensstadium lediglich Spekulation sein. Bei allen Konkursgläubigern handle es sich um private Kleingläubiger, die ihre Ersparnisse bei der ***** veranlagt hätten. Diesen könne eine Bevorschussung von Anfechtungsprozessen wirtschaftlich nicht zugemutet werden, sodaß sie nicht als wirtschaftlich Beteiligte angesehen werden könnten.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.9.1995, 3 R 169/95, führte es aus, daß die gebotene wirtschaftliche Erfolgsabwägung im vorliegenden Fall zum Ergebnis führe, daß die Konkursgläubiger selbst im Fall eines gänzlichen Prozeßerfolges nur Befriedigung im Ausmaß von weit unter 10 % zu erwarten haben. Unter solchen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß angesichts des Kostenrisikos eine nicht Verfahrenshilfe beanspruchende Partei einen solchen Prozeß führen würde, bei dessen Unterlassung der ihr dadurch möglicherweise entstehende wirtschaftliche Schaden (100 % Forderungsausfall) doch nicht nennenswert höher sei als im Falle eines Prozeßgewinnes (über 90 % Forderungsausfall). Ferner vertrat es die Ansicht, Massearmut liege nicht vor, obwohl der Masseverwalter derzeit über den hinterlegten Betrag nicht verfügungsberechtigt sei. Es sei nämlich seine Sache, diesen Betrag zum Beispiel durch Klage auf Zustimmung der Ausfolgung zu realisieren.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Erste Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, daß die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen; reicht dieses voraussichtlich nicht einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls "Massearmut" i.S. des § 63 Abs 2 ZPO vor. Auf zukünftige Entwicklungen ist dabei nicht abzustellen, es kommt vielmehr auf die derzeit vorhandenen Mittel an (vgl. Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht S.142ff). Dem Rekurswerber ist daher zuzustimmen, daß das Erstgericht zu Unrecht das Vorliegen von Massearmut verneint hat.Erste Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, daß die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen; reicht dieses voraussichtlich nicht einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls "Massearmut" i.S. des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO vor. Auf zukünftige Entwicklungen ist dabei nicht abzustellen, es kommt vielmehr auf die derzeit vorhandenen Mittel an vergleiche Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht S.142ff). Dem Rekurswerber ist daher zuzustimmen, daß das Erstgericht zu Unrecht das Vorliegen von Massearmut verneint hat.

Selbst bei Bejahung der Massearmut ist nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung die Verfahrenshilfe dann zu verweigern, wenn die Verfahrenskosten von den "an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" aufgebracht werden können, wobei auch Gläubiger als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 63 Abs 2 ZPO in Frage kommen (WR 1992/550; EvBl 1989/19; JBl 1988, 120; REDOK 12.580; EvBl 1987/104 u.v.a.). Unstrittig ist dabei, daß nicht alle Gläubiger, sondern nur jene zu berücksichtigen sind, die vom Prozeßausgang "wesentlich" betroffen sind bzw. denen daraus ein "beachtlicher Vorteil" erwachsen könnte. Außer Betracht zu bleiben haben demnach Gläubiger, deren Befriedigung von der Prozeßführung nicht abhängt, weil sie selbst im Falle eines Obsiegens nichts bekämen oder selbst bei einem Prozeßverlust voll befriedigt wären (EvBl 1986/104; REDOK 12.580). Auf die Bereitschaft der "wirtschaftlich beteiligten Gläubiger", die Verfahrenskosten tatsächlich vorzuschießen, kommt es hingegen nicht an. Diese Rechtsprechung wurde im österreichischen Schrifttum überwiegend zustimmend aufgenommen (vgl. die Nachweise bei Riel, aaO, S.147 Anm 425).Selbst bei Bejahung der Massearmut ist nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung die Verfahrenshilfe dann zu verweigern, wenn die Verfahrenskosten von den "an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" aufgebracht werden können, wobei auch Gläubiger als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO in Frage kommen (WR 1992/550; EvBl 1989/19; JBl 1988, 120; REDOK 12.580; EvBl 1987/104 u.v.a.). Unstrittig ist dabei, daß nicht alle Gläubiger, sondern nur jene zu berücksichtigen sind, die vom Prozeßausgang "wesentlich" betroffen sind bzw. denen daraus ein "beachtlicher Vorteil" erwachsen könnte. Außer Betracht zu bleiben haben demnach Gläubiger, deren Befriedigung von der Prozeßführung nicht abhängt, weil sie selbst im Falle eines Obsiegens nichts bekämen oder selbst bei einem Prozeßverlust voll befriedigt wären (EvBl 1986/104; REDOK 12.580). Auf die Bereitschaft der "wirtschaftlich beteiligten Gläubiger", die Verfahrenskosten tatsächlich vorzuschießen, kommt es hingegen nicht an. Diese Rechtsprechung wurde im österreichischen Schrifttum überwiegend zustimmend aufgenommen vergleiche die Nachweise bei Riel, aaO, S.147 Anmerkung 425).

Das Rekursgericht hat sich zuletzt wiederholt (3 R 56/96v; 3 R 115/96w) der zitierten Rechtsprechung mit der in der jüngeren Lehre aufgestellten Einschränkung angeschlossen, daß Massegläubiger niemals Beteiligte im Sinne des § 63 Abs 3 ZPO sein können: Masse-gläubiger sind nämlich - vom Grundsatz her - wie "gewöhnliche" Gläubiger einer schuldnerischen juristischen Person oder Vermögensmasse außerhalb eines Insolvenzverfahrens anzusehen und wie diese nicht in den Kreis der "wirtschaftlich Beteiligten" einzubeziehen (König-Broll, Verfahrenshilfe für Masseverwalter in Österreich, FS Henckel 461; Riel aaO 154f). Unangebracht erscheint es dem erkennenden Senat hingegen, in Anlehnung an die in § 116 Abs 1 dZPO idF des Prozeßkostenhilfegesetzes enthaltene Regelung zu prüfen, ob den nach den dargelegten Grundsätzen als wirtschaftlich beteiligt anzusehenden Gläubigern im Einzelfall die Prozeführung auch "zumutbar" ist (so aber etwa das OLG Innsbruck EvBl 1989/19; EvBl 1994/700): Die Frage, ob dem Konkursgläubiger die Finanzierung des Rechtsstreites zumutbar ist, ist bereits in der Frage nach einer "wesentlichen" oder "in beachtlichem Umfang" gegebenen Beteiligung am Prozeßerlös enthalten (so auch Schumacher in seiner Glosse zu JBl 1988, 120). Ist demnach einem Konkursgläubiger im Einzelfall auf Grund des für ihn zu erwartenden Anteils am Prozeßerlös eine Finanzierung des Rechtsstreites nicht zumutbar, so ist er von vornherein nicht als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen.Das Rekursgericht hat sich zuletzt wiederholt (3 R 56/96v; 3 R 115/96w) der zitierten Rechtsprechung mit der in der jüngeren Lehre aufgestellten Einschränkung angeschlossen, daß Massegläubiger niemals Beteiligte im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, ZPO sein können: Masse-gläubiger sind nämlich - vom Grundsatz her - wie "gewöhnliche" Gläubiger einer schuldnerischen juristischen Person oder Vermögensmasse außerhalb eines Insolvenzverfahrens anzusehen und wie diese nicht in den Kreis der "wirtschaftlich Beteiligten" einzubeziehen (König-Broll, Verfahrenshilfe für Masseverwalter in Österreich, FS Henckel 461; Riel aaO 154f). Unangebracht erscheint es dem erkennenden Senat hingegen, in Anlehnung an die in Paragraph 116, Absatz eins, dZPO in der Fassung des Prozeßkostenhilfegesetzes enthaltene Regelung zu prüfen, ob den nach den dargelegten Grundsätzen als wirtschaftlich beteiligt anzusehenden Gläubigern im Einzelfall die Prozeführung auch "zumutbar" ist (so aber etwa das OLG Innsbruck EvBl 1989/19; EvBl 1994/700): Die Frage, ob dem Konkursgläubiger die Finanzierung des Rechtsstreites zumutbar ist, ist bereits in der Frage nach einer "wesentlichen" oder "in beachtlichem Umfang" gegebenen Beteiligung am Prozeßerlös enthalten (so auch Schumacher in seiner Glosse zu JBl 1988, 120). Ist demnach einem Konkursgläubiger im Einzelfall auf Grund des für ihn zu erwartenden Anteils am Prozeßerlös eine Finanzierung des Rechtsstreites nicht zumutbar, so ist er von vornherein nicht als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen.

Von der vom Erstgericht zitierten Rechtsprechung (3 R 169/95, 3 R 175/95) ist der erkennende Senat mit der Entscheidung vom 30.5.1996, 3 R 3/96z = ZIK 1996, 135) wieder abgegangen. Die Prozeßführung durch den Masseverwalter darf zwar nicht mutwillig sein, bei der Prüfung der Würdigung aller Umstände des Falles im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO ist aber nicht auf das Verhalten der wirtschaftlich Beteiligten, sondern auf jenes des Masseverwalters abzustellen. Dieser ist nämlich gemäß § 81 Abs 1 KO unter anderem verpflichtet, für die Einbringung der Aktiven zu sorgen und die Rechtsstreitigkeiten welche die Masse betreffen, zu führen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich (§ 81 Abs 3 KO). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Prozeßführung durch einen Masseverwalter mutwillig ist oder nicht, ist daher darauf abzustellen, ob ein Masseverwalter, der über eine die Prozeßkosten deckende Masse verfügt, bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles den Prozeß ebenfalls führen würde. Da der Masseverwalter verpflichtet ist, die Aktiven einzutreiben, wäre er nicht berechtigt, von einer aussichtsreichen Prozeßführung nur deshalb Abstand zu nehmen, weil sich die Befriedigungsquote der Konkursgläubiger durch das Ergebnis der Prozeßführung nur geringfügig erhöhen würde. Ein Masseverwalter, dem die Mittel zur Prozeßführung zur Verfügung stehen, würde vielmehr bei der Nichtgeltendmachung berechtigter und voraussichtlich einbringlicher Forderung pflichtwidrig (§ 1299 ABGB) handeln und wäre den Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig. Mutwilligkeit der Prozeßführung eines Masseverwalters allein deshalb, weil sich durch den Erfolg des Prozesses die Befriedigungsquote der Konkursgläubiger nur geringfügig verbessern könnte, ist daher nicht anzunehmen.Von der vom Erstgericht zitierten Rechtsprechung (3 R 169/95, 3 R 175/95) ist der erkennende Senat mit der Entscheidung vom 30.5.1996, 3 R 3/96z = ZIK 1996, 135) wieder abgegangen. Die Prozeßführung durch den Masseverwalter darf zwar nicht mutwillig sein, bei der Prüfung der Würdigung aller Umstände des Falles im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist aber nicht auf das Verhalten der wirtschaftlich Beteiligten, sondern auf jenes des Masseverwalters abzustellen. Dieser ist nämlich gemäß Paragraph 81, Absatz eins, KO unter anderem verpflichtet, für die Einbringung der Aktiven zu sorgen und die Rechtsstreitigkeiten welche die Masse betreffen, zu führen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich (Paragraph 81, Absatz 3, KO). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Prozeßführung durch einen Masseverwalter mutwillig ist oder nicht, ist daher darauf abzustellen, ob ein Masseverwalter, der über eine die Prozeßkosten deckende Masse verfügt, bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles den Prozeß ebenfalls führen würde. Da der Masseverwalter verpflichtet ist, die Aktiven einzutreiben, wäre er nicht berechtigt, von einer aussichtsreichen Prozeßführung nur deshalb Abstand zu nehmen, weil sich die Befriedigungsquote der Konkursgläubiger durch das Ergebnis der Prozeßführung nur geringfügig erhöhen würde. Ein Masseverwalter, dem die Mittel zur Prozeßführung zur Verfügung stehen, würde vielmehr bei der Nichtgeltendmachung berechtigter und voraussichtlich einbringlicher Forderung pflichtwidrig (Paragraph 1299, ABGB) handeln und wäre den Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig. Mutwilligkeit der Prozeßführung eines Masseverwalters allein deshalb, weil sich durch den Erfolg des Prozesses die Befriedigungsquote der Konkursgläubiger nur geringfügig verbessern könnte, ist daher nicht anzunehmen.

Damit erübrigt es sich aber, auf die Ausführungen des Rekurses über die zu erwartende Quote im Falle des Obsiegens in allen 11 Anfechtungsprozessen einzugehen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und den Ausführungen im Rekurs ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligter in Frage kommt, nur vom konkreten einzelnen Verfahren, für das die Verfahrenshilfe beantragt wird, auszugehen. Nur wenn der Erfolg in diesem Verfahren für den Konkursgläubiger einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil bringt, kann er ein an diesem Verfahren wirtschaftlich Beteiligter sein. In welchem Umfang sich die Konkursquote durch einen Erfolg im vorliegenden Verfahren verändern würde, ist hingegen nicht von Bedeutung.

Voraussetzung dafür, daß jemand als wirtschaftlich Beteiligter zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann, ist aber, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag mit hinreichender Gewißheit feststeht, daß ihm überhaupt die Stellung eines Konkursgläubigers zukommt. Konkursgläubiger, deren Forderungen vom Massverwalter bestritten wurden, sind daher in der Regel nicht wirtschaftlich Beteiligte, weil ihnen, sofern nicht ein nachträgliches Anerkenntnis erfolgt oder sie einen Prüfungsprozeß einleiten und in diesem obsiegen, kein Konkursteilnahmeanspruch zusteht, sodaß sie an Verteilungen des Massevermögens nicht teilhaben.

Andererseits sind aber bei der Ermittlung des möglichen wirtschaftlichen Erfolges alle angemeldeten, also auch die bestrittenen Konkursforderungen zu berücksichtigen, weil es jedem Konkursgläubiger freisteht, seinen Konkursteilnahmeanspruch im Wege der Prüfungsklage durchzusetzen. Eine verläßliche Prognose über den Ausgang derartiger Verfahren ist im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenshilfe aber nicht möglich. Daher muß im Zweifel berücksichtigt werden, daß sämtliche angemeldeten Forderungen bei der Verteilung zum Zug kommen könnten.

Bei der Verteilung des Masseerlöses erhält der einzelne Konkursgläubiger jenen Bruchteil des Gesamterlöses, der dem Verhältnis seiner Forderung zur Summe aller anerkannten und festgestellten Konkursforderungen entspricht. Im selben Verhältnis nimmt er am Prozeßerfolg teil. Für die Frage eines möglichen wirtschaftlichen Erfolges bei Prüfung eines Verfahrenshilfeantrages ist von angemeldeten Forderungen in Gesamthöhe von S 2,5 Milliarden auszugehen. Es bedarf daher einer Konkursforderung von S 25,000.000.-, um 1 % des Erlöses zu erhalten. Im vorliegenden Verfahren beträgt die Pauschalgebühr S 67.620.-. Beim hier gegebenen Streitwert von rund S 4,600.000.- entspricht eine Teilnahme am Erfolg mit 1 % dem Betrag von S 46.000,-. Ein Konkursgläubiger müßte daher über eine Forderung von mehr als S 37,500.000,- verfügen, um aus dem vorliegenden Prozeß einen Betrag zu erlösen, der gerade die Pauschalgebühr abdeckt. Daß die bloße Möglichkeit, das eingesetzte Kapital zurückzuerlangen, kein wirtschaftlich beachtlicher Vorteil sein kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Da keine der anerkannten Forderungen, wie eine Durchsicht des Anmeldungsverzeichnisses ergibt, den Betrag von S 9,000.000,-

übersteigt, kann derzeit kein Konkursgläubiger als an diesem Verfahren wirtschaftlich Beteiligter angesehen werden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind somit gegeben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein gesondertes, von der Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren, das den Zwischenstreit endgültig erledigt, liegt mangels bisheriger Beteiligung der Beklagten am Verfahren noch nicht vor.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Ein gesondertes, von der Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren, das den Zwischenstreit endgültig erledigt, liegt mangels bisheriger Beteiligung der Beklagten am Verfahren noch nicht vor.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.

Anmerkung

EW00209 03R01337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:00300R00133.97V.0821.000

Dokumentnummer

JJT_19970821_OLG0009_00300R00133_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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