Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Otto Holter ua, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei L***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Siegl ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,369.306,90 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1997, GZ 12 Ra 106/97p-15, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.Jänner 1997, GZ 14 Cga 172/96z-11, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.722,13 bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (darin S 3.953,69 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend begründet, daß die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowohl nach dem Abkommen von Lugano (LGVÜ) als auch nach dem autonomen inländischen Recht gegeben sind. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Rekursgericht hat zutreffend begründet, daß die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowohl nach dem Abkommen von Lugano (LGVÜ) als auch nach dem autonomen inländischen Recht gegeben sind. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ob - wie das Rekursgericht meint - das LGVÜ hier anzuwenden ist, hängt primär davon ab, ob - wie in der Lehre überwiegend vertreten und auch in den Gesetzesmaterialien (RV 34 BlgNR 20.GP, 28 f) zum Ausdruck gebracht wird - dieses Abkommen nur dann zum Tragen kommt, wenn der Anlaßfall aus der Sicht des einzelnen Mitgliedstaats eine Auslandsbeziehung aufweist (Jenard-Bericht Kapitel 3 I und Schlosser-Bericht Rz 21, abgedruckt in Lechner/Mayr aaO 202 bzw 300;Ob - wie das Rekursgericht meint - das LGVÜ hier anzuwenden ist, hängt primär davon ab, ob - wie in der Lehre überwiegend vertreten und auch in den Gesetzesmaterialien (RV 34 BlgNR 20.GP, 28 f) zum Ausdruck gebracht wird - dieses Abkommen nur dann zum Tragen kommt, wenn der Anlaßfall aus der Sicht des einzelnen Mitgliedstaats eine Auslandsbeziehung aufweist (Jenard-Bericht Kapitel 3 römisch eins und Schlosser-Bericht Rz 21, abgedruckt in Lechner/Mayr aaO 202 bzw 300;
Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht2 Rz 238 ff; aM etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 6 ff vor Art 2;Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht2 Rz 238 ff; aM etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 6 ff vor Artikel 2 ;,
Pfeiler, Das "Lugano-Abkommen" - die Einbindung Österreichs in das gesamteuropäische Zivilverfahrenssystem, JAP 1994/95, 227, 230 f). Bejaht man das Erfordernis eines Auslandsbezuges, hängt die Anwendbarkeit des LGVÜ überdies davon ab, ob ein solcher durch die mehrjährige Arbeitstätigkeit des Klägers im Ausland begründet wird. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn diese Auslandstätigkeit trotz der Behauptung des Klägers, er sei von seinem Dienstgeber nach Italien entsendet worden, als "gewöhnliche" Arbeitsverrichtung im Ausland iS Art 5 Z 1 LGVÜ zu qualifizieren wäre (vgl Gottwald in Münchner Kommentar zur Zivilprozeßordnung III Rz 13 zu Art I IZPR, wonach die erforderliche Auslandsbeziehung ua bei Vorliegen eines der internationalen Anknüpfungspunkte des Abkommens gegeben ist). All dies kann aber hier auf sich beruhen, da - wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ohnedies in jedem Falle zu bejahen sind.Pfeiler, Das "Lugano-Abkommen" - die Einbindung Österreichs in das gesamteuropäische Zivilverfahrenssystem, JAP 1994/95, 227, 230 f). Bejaht man das Erfordernis eines Auslandsbezuges, hängt die Anwendbarkeit des LGVÜ überdies davon ab, ob ein solcher durch die mehrjährige Arbeitstätigkeit des Klägers im Ausland begründet wird. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn diese Auslandstätigkeit trotz der Behauptung des Klägers, er sei von seinem Dienstgeber nach Italien entsendet worden, als "gewöhnliche" Arbeitsverrichtung im Ausland iS Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ zu qualifizieren wäre vergleiche Gottwald in Münchner Kommentar zur Zivilprozeßordnung römisch III Rz 13 zu Art römisch eins IZPR, wonach die erforderliche Auslandsbeziehung ua bei Vorliegen eines der internationalen Anknüpfungspunkte des Abkommens gegeben ist). All dies kann aber hier auf sich beruhen, da - wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ohnedies in jedem Falle zu bejahen sind.
Die Frage nach einer "hinreichenden Nahebeziehung zum Inland" (dazu Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 28 JN und die dort angeführten Nachweise) stellt sich nur im Falle der Anwendung des autonomen innerstaatlichen Rechtes. Ist die internationale Zuständigkeit hingegen nach dem LGVÜ gegeben, ist die Frage einer weiteren Nahebeziehung nicht mehr zu prüfen, weil die Anwendbarkeit eines Gerichtsstandes dieses Übereinkommens die internationale Zuständigkeit direkt und unmittelbar begründet (Mänhardt, Das Lugano-Übereinkommen und Österreich, in Reichelt, Europäisches Kollisionsrecht 81 [84]; Pfeiler, aaO 228f). Im übrigen kann die nach der Rechtsprechung zum autonomen innerstaatlichen Zuständigkeitsrecht geforderte hinreichende Nahebeziehung zum Inland im vorliegenden Fall, in dem dem österreichischen Kläger eine österreichische Gesellschaft als Dienstgeber gegenübersteht, überhaupt nicht zweifelhaft sein.Die Frage nach einer "hinreichenden Nahebeziehung zum Inland" (dazu Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 28, JN und die dort angeführten Nachweise) stellt sich nur im Falle der Anwendung des autonomen innerstaatlichen Rechtes. Ist die internationale Zuständigkeit hingegen nach dem LGVÜ gegeben, ist die Frage einer weiteren Nahebeziehung nicht mehr zu prüfen, weil die Anwendbarkeit eines Gerichtsstandes dieses Übereinkommens die internationale Zuständigkeit direkt und unmittelbar begründet (Mänhardt, Das Lugano-Übereinkommen und Österreich, in Reichelt, Europäisches Kollisionsrecht 81 [84]; Pfeiler, aaO 228f). Im übrigen kann die nach der Rechtsprechung zum autonomen innerstaatlichen Zuständigkeitsrecht geforderte hinreichende Nahebeziehung zum Inland im vorliegenden Fall, in dem dem österreichischen Kläger eine österreichische Gesellschaft als Dienstgeber gegenübersteht, überhaupt nicht zweifelhaft sein.
Der Hinweis des Revisionswerbers auf § 44 IPRG ist schon deshalb verfehlt, weil diese Norm nur das auf den Arbeitsvertrag anwendbare materielle Recht bestimmt, mit der nach formellem Recht zu prüfenden Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit aber nichts zu tun hat.Der Hinweis des Revisionswerbers auf Paragraph 44, IPRG ist schon deshalb verfehlt, weil diese Norm nur das auf den Arbeitsvertrag anwendbare materielle Recht bestimmt, mit der nach formellem Recht zu prüfenden Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit aber nichts zu tun hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E47235 09B02657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00265.97D.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_009OBA00265_97D0000_000