Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Werner K*****, 2. Franziska K*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich V*****, vertreten durch Dr.Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9.April 1997, GZ 41 R 189/97s-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sie bekämpft die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Erstgericht hatte die Ergebnisse des Lokalaugenscheines eingehend gewürdigt und angesichts der hygienischen Zustände in der aufgekündigten Wohnung die Auffassung vertreten, daß die Gefahr neuerlichen Auftretens von Ungeziefer bestehe. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge behandelt und die Feststellungen des Erstgerichts mit ausreichender Begründung übernommen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen.
Auf der Grundlage der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen steht die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach dem ersten Fall des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliege, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach für die Verwirklichung des Kündigungstatbestandes bereits das Drohen einer Beschädigung der Substanz der Bestandsache etwa durch Ungezieferbefall ausreiche (RIS-Justiz RS0067832).Auf der Grundlage der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen steht die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach dem ersten Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vorliege, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach für die Verwirklichung des Kündigungstatbestandes bereits das Drohen einer Beschädigung der Substanz der Bestandsache etwa durch Ungezieferbefall ausreiche (RIS-Justiz RS0067832).
Anmerkung
E47426 04A02067European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00206.97S.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00206_97S0000_000