TE OGH 1997/11/6 8Nd1/97

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in dem zu ***** des Handelsgerichtes Wien eröffneten Konkurs über das Vermögen der ***** C***** GmbH., ***** und *****, vertreten durch Dr.Günther Schmid, Dr.Albin Walchshofer, Rechtsanwälte in Linz, über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Delegierung der Konkurssache den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der Gemeinschuldnerin das Landesgericht Linz als Konkursgericht zu bestimmen wird

abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz ON 35 beantragte die Gemeinschuldnerin unter anderem die Delegierung des Konkursverfahrens an das Landesgericht Linz. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß in Wien keine Betriebsstätte mehr bestehe und keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Sämtliche Geschäftsunterlagen befänden sich in Linz. Da die Gemeinschuldnerin wegen der rechtswidrigen Eröffnung des Anschlußkonkurses durch das Erstgericht die Erhebung von Amtshaftungsansprüchen beabsichtige und sie zudem Interventionen der Gläubigerin Stadt Wien und ihr nahestehender Unternehmen befürchte, sei die Delegierung zweckmäßig.

Der Masseverwalter erachtete in seinem mehrfach ergänzten Bericht (ON 45, ON 69, ON 80) die Delegierung als zweckmäßig, weil der Unternehmensstandort Wien aufgelöst worden sei und sich dort auch kein Vermögen mehr befinde. Die Gemeinschuldnerin beschäftige keine Dienstnehmer mehr und verfüge über kein Liegenschaftsvermögen. In Linz befänden sich außer dem Wohnsitz des Geschäftsführers auch die wesentlichen Konkursgläubiger und Ansprechpartner, wie Hausbanken und Finanzamt. Im Keller eines in Linz gelegenen Hauses lagerten die Geschäftsunterlagen, soweit sie nicht dem Masseverwalter oder dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien bestellten Buchsachverständigen übergeben worden seien. Dort befänden sich auch restliche Büromöbel sowie Materialien für Messeveranstaltungen, die sämtlich stark gebraucht, jedoch - wenn auch geringwertig - verwertbar seien. Einziges bisher bekanntes Aktivvermögen stellten Anfechtungsansprüche gegen die Bank Austria und die Stadt Wien dar.

Das Erstgericht verwies in seiner Stellungnahme auf den Bericht des Masseverwalters sowie darauf, daß die Befürchtung der Gemeinschuldnerin, das Verfahren könnte in Wien durch allfällige Interventionen beeinträchtigt werden ebenso unhaltbar sei, wie die Annahme, die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche könnte einem Linzer Masseverwalter leichter fallen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gem. § 31 Abs 1 JN i.V.m. § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach § 63 KO zuständige Gericht delegiert werden. Bei Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist insbesondere darauf abzustellen, zu welchem Gericht die offenbar engste Beziehung besteht, sowie ob die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (vgl Fasching LB2 Rz 209; 8 Nd 2/90; 8 Nd 1/92).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gem. Paragraph 31, Absatz eins, JN i.V.m. Paragraph 171, KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach Paragraph 63, KO zuständige Gericht delegiert werden. Bei Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist insbesondere darauf abzustellen, zu welchem Gericht die offenbar engste Beziehung besteht, sowie ob die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann vergleiche Fasching LB2 Rz 209; 8 Nd 2/90; 8 Nd 1/92).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die beantragte Delegierung unzweckmäßig: Wie sich aus dem letzten Bericht des Masseverwalters ON 80 ergibt, befindet sich in Linz kein nennenswertes Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Versilberung der der Gemeinschuldnerin verbliebenen geringwertigen Fahrnisse kann ohne weiteres auch von Wien aus erfolgen und vermag die Notwendigkeit einer Delegierung nicht zu begründen (vgl 8 Nd 1/92). Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 69 ergibt sich weiters, daß die Beitragsprüfung durch das Finanzamt Linz und die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in der Kanzlei des Masseverwalters abgeschlossen werden konnte. Inwieweit hinsichtlich dieser beiden Gläubiger weitere wesentliche Aktivitäten erforderlich wären, die die Führung des Verfahrens in Linz zweckmäßig erscheinen ließen, ist nicht zu erkennen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß die für das Verfahren wesentlichen Geschäftsunterlagen sich nicht mehr in Linz befinden, sondern entweder beim Masseverwalter oder dem im Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestellten Buchsachverständigen, von welchem sie der Masseverwalter nach seinem Bericht bereits abgefordert hat. Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 45 ergibt sich weiter, daß die wesentlichsten Aktiva der Masse Anfechtungsansprüche gegen die Bank Austria sowie offene Forderungen gegen die Stadt Wien sind. Diesbezügliche außergerichtliche Verhandlungen und allfällige Prozesse werden daher nach dem bisherigen Wissensstand in Wien zu führen sein, welcher Umstand erheblich gegen eine Delegierung spricht. Daß der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger sich in Linz befinden und möglicherweise von dort noch weitere Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt bei dieser Sachlage gegenüber den durch eine Delegierung bewirkten Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters (vgl MGA 8, § 63 KO, E. 6.), völlig in den Hintergrund.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die beantragte Delegierung unzweckmäßig: Wie sich aus dem letzten Bericht des Masseverwalters ON 80 ergibt, befindet sich in Linz kein nennenswertes Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Versilberung der der Gemeinschuldnerin verbliebenen geringwertigen Fahrnisse kann ohne weiteres auch von Wien aus erfolgen und vermag die Notwendigkeit einer Delegierung nicht zu begründen vergleiche 8 Nd 1/92). Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 69 ergibt sich weiters, daß die Beitragsprüfung durch das Finanzamt Linz und die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in der Kanzlei des Masseverwalters abgeschlossen werden konnte. Inwieweit hinsichtlich dieser beiden Gläubiger weitere wesentliche Aktivitäten erforderlich wären, die die Führung des Verfahrens in Linz zweckmäßig erscheinen ließen, ist nicht zu erkennen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß die für das Verfahren wesentlichen Geschäftsunterlagen sich nicht mehr in Linz befinden, sondern entweder beim Masseverwalter oder dem im Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestellten Buchsachverständigen, von welchem sie der Masseverwalter nach seinem Bericht bereits abgefordert hat. Aus dem Bericht des Masseverwalters ON 45 ergibt sich weiter, daß die wesentlichsten Aktiva der Masse Anfechtungsansprüche gegen die Bank Austria sowie offene Forderungen gegen die Stadt Wien sind. Diesbezügliche außergerichtliche Verhandlungen und allfällige Prozesse werden daher nach dem bisherigen Wissensstand in Wien zu führen sein, welcher Umstand erheblich gegen eine Delegierung spricht. Daß der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger sich in Linz befinden und möglicherweise von dort noch weitere Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt bei dieser Sachlage gegenüber den durch eine Delegierung bewirkten Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters vergleiche MGA 8, Paragraph 63, KO, E. 6.), völlig in den Hintergrund.

Der Antrag der Gemeinschuldnerin ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E48137 08JA0017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080ND00001.97.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19971106_OGH0002_0080ND00001_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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