TE OGH 1997/12/17 6Ob355/97t

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 18. Oktober 1984 geborenen Eva Maria S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben-Jugendwohlfahrtsreferat, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Walter S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1997, GZ 2 R 505/97g-160, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern nach ihren Kräften anteilig, d. h. unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Wird das Kind von keinem Elternteil iS des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle betreut, sind beide Elternteile im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Wenn nicht gegen beide Elternteile ein gemeinsamer Titel geschaffen wird, ist die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu ermitteln, nach der die Unterhaltsquoten zu bestimmen sind. Dabei würde die Methode, den Unterhalt nach jenen Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, dem Grundgedanken der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Eine solche schematische Betrachtungsweise könnte dazu führen, daß Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich hohem Einkommen in ihren Möglichkeiten der Lebensführung ungleich behandelt würden. Die Gesamtbeurteilung muß vielmehr so erfolgen, daß alle Beteiligten in etwa gleichem Maße in die Lage versetzt werden, ihre Bedürfnisse zu befriedigen (EvBl 1991/166; 7 Ob 2337/96v ua; Schwimann in Schwimann, ABGB I2 § 140 Rz 18). Dies bedeutet aber auch, daß bei der Ermittlung des angemessenen Unterhaltes eines in Drittpflege befindlichen Kindes - wie auch in anderen Fällen - primär nicht auf den sogenannten "Regelbedarf", jenen statistischen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwandes neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil noch zusätzlich hat, abgestellt werden darf. Vielmehr ist der Unterhalt nach den konkreten Lebensverhältnissen der Eltern und den konkreten angemessenen Bedürfnissen des Kindes zu ermitteln. Daß ein Antrag, den Vater zu einem Unterhalt in Höhe des Regelbedarfes zu verpflichten, gestellt wurde, bedeutet nur, daß bei der Ausmessung des Anteiles des Vaters über diesen Betrag nicht hinausgegangen werden durfte.Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern nach ihren Kräften anteilig, d. h. unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Wird das Kind von keinem Elternteil iS des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle betreut, sind beide Elternteile im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Wenn nicht gegen beide Elternteile ein gemeinsamer Titel geschaffen wird, ist die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu ermitteln, nach der die Unterhaltsquoten zu bestimmen sind. Dabei würde die Methode, den Unterhalt nach jenen Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, dem Grundgedanken der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Eine solche schematische Betrachtungsweise könnte dazu führen, daß Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich hohem Einkommen in ihren Möglichkeiten der Lebensführung ungleich behandelt würden. Die Gesamtbeurteilung muß vielmehr so erfolgen, daß alle Beteiligten in etwa gleichem Maße in die Lage versetzt werden, ihre Bedürfnisse zu befriedigen (EvBl 1991/166; 7 Ob 2337/96v ua; Schwimann in Schwimann, ABGB I2 Paragraph 140, Rz 18). Dies bedeutet aber auch, daß bei der Ermittlung des angemessenen Unterhaltes eines in Drittpflege befindlichen Kindes - wie auch in anderen Fällen - primär nicht auf den sogenannten "Regelbedarf", jenen statistischen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwandes neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil noch zusätzlich hat, abgestellt werden darf. Vielmehr ist der Unterhalt nach den konkreten Lebensverhältnissen der Eltern und den konkreten angemessenen Bedürfnissen des Kindes zu ermitteln. Daß ein Antrag, den Vater zu einem Unterhalt in Höhe des Regelbedarfes zu verpflichten, gestellt wurde, bedeutet nur, daß bei der Ausmessung des Anteiles des Vaters über diesen Betrag nicht hinausgegangen werden durfte.

Die dargelegten Grundsätze hat das Rekursgericht bei seiner Unterhaltsbemessung im vorliegenden Einzelfall berücksichtigt. Wenn es unter Zugrundelegung der Lebens- und Einkommensverhältnisse beider Eltern zu dem Ergebnis gelangt ist, daß durch den dem Vater und der Mutter zumutbaren Unterhalt der Gesamtunterhaltsbedarf des 13jährigen Mädchens nicht überschritten wird, so liegt diese Beurteilung im Rahmen des Bemessungsspielraumes, die keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage darstellt.

Schließlich ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, daß der von der Mutter namens der Minderjährigen gestellte Unterhaltserhöhungsantrag eingebracht wurde, als ihr noch die Vertretung und Vermögensverwaltung für ihre Tochter zukam. Nach der Übertragung der Obsorge auf die Bezirkshauptmannschaft Leoben ist diese dem Antrag beigetreten und hat auch namens der Minderjährigen Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhoben.

Die Obsorgeentscheidungen der Vorinstanzen waren im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens über den Unterhaltsbeschluß des Rekursgerichtes nicht zu überprüfen.

Anmerkung

E48664 06A03557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00355.97T.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0060OB00355_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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