Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Marilis O*****, vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Hannes S*****, vertreten durch Dr.Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 16.Oktober 1997, GZ 3 R 172/97v-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht vertretene Meinung, der Beklagte habe aus dem Verhalten der Klägerin - die mit ihm über den Abschluß eines Mietvertrages (Wohnung im zweiten Stock) Gespräche geführt und ihm auf sein Ersuchen die (unentgeltliche) Benützung des von ihr gemieteten Gartens eingeräumt hat, ohne sich ausdrücklich einen Widerruf auszubedingen - schließen müssen, sie gestatte ihm die Gartenbenützung für die Dauer seines Bestandverhältnisses, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu §§ 863 und 974 ABGB; von einer im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Verkennung der Rechtslage kann nicht gesprochen werden. Ob auch eine andere Deutung des Verhaltens der Klägerin vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die vom Berufungsgericht vertretene Meinung, der Beklagte habe aus dem Verhalten der Klägerin - die mit ihm über den Abschluß eines Mietvertrages (Wohnung im zweiten Stock) Gespräche geführt und ihm auf sein Ersuchen die (unentgeltliche) Benützung des von ihr gemieteten Gartens eingeräumt hat, ohne sich ausdrücklich einen Widerruf auszubedingen - schließen müssen, sie gestatte ihm die Gartenbenützung für die Dauer seines Bestandverhältnisses, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraphen 863 und 974 ABGB; von einer im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Verkennung der Rechtslage kann nicht gesprochen werden. Ob auch eine andere Deutung des Verhaltens der Klägerin vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Ein Widerspruch zum Rechtssatz, daß sich die schlüssige Vereinbarung der Widerruflichkeit der Leihe auch daraus ergeben könne, daß im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, die ihn in der Ausübung eigener Rechte beschränkt, besteht nicht. Daraus folgt ja nicht, daß im Zweifel immer die Widerruflichkeit anzunehmen wäre, wenn jemandem eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Vielmehr spricht die Vermutung gegen die Bittleihe (MietSlg 17.124; 25.106; 47.065; 47.066 uva). Gerade aus dem hier vorhandenen Zusammenhang mit den Gesprächen der Klägerin über den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Beklagten und ihren Kindern erscheint die Gestattung der Gartenbenützung für die Dauer des Mietverhältnisses naheliegend. Da das Bestandrecht der Klägerin weiter aufrecht ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob sie die Gartenbenützung auch über die Dauer ihrer eigenen Berechtigung hinaus wirksam gestatten könnte.
Da sich der Beklagte schon in erster Instanz daraus berufen hat, daß ihm die Klägerin die Benützung des Gartens eingeräumt hat, geht der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Neuerungsverbotes das Recht des Klägers als Leihe gewertet, ins Leere. Die rechtliche Qualifikation ist Sache des Gerichtes; auf eine entsprechende Wertung durch die Partei kommt es nicht an.
Anmerkung
E48394 04A03717European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00371.97F.1219.000Dokumentnummer
JJT_19971219_OGH0002_0040OB00371_97F0000_000