TE OGH 1998/1/13 1R224/97i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.1998
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht Krems a.d.Donau als Rekursgericht hat durch den Richter Dr.Klaus als Vorsitzenden und die Richter Dr.Mischer und Mag.Mörtl in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****AG, *****, *****Wien, vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Universitätsstraße 4, wider die verpflichtete Partei Hannelore R********** wegen S 631.101,83 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Krems a.d.Donau vom 17.10.1997, GZ 4 E 6421/96y-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B E G R Ü N D U N G :

Der betreibenden Partei wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Krems a. d.Donau vom 12.12.1996 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbarenForderung von S 631.101,83 s.A. die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 a EO bewilligt.Der betreibenden Partei wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Krems a. d.Donau vom 12.12.1996 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbarenForderung von S 631.101,83 s.A. die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294, a EO bewilligt.

Mit am 17.10.1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der bewilligten Lohnpfändung durch Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger unter Bekanntgabe des berichtigten Geburtsdatums der Verpflichteten. Sie verzeichnete die Kosten dieses Antrages mit "Normalkosten TP 1".

Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht den Antrag auf neuerlichen Vollzug, sprach jedoch daher keine Kosten zu, dies mit der Begründung, daß es bei Forderungen über S 500.000,-- keinen Normalkostentarif gebe.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerechte Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, daß ihre Kosten auf Basis des höchsten im Normalkostentarif vorgesehenen Betrages mit S 1.546,20 bestimmt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der betreibenden Partei ist zuzugestehen, daß ein Teil der Judikatur im Fall, daß Normalkosten begehrt werden, im Tarif aber auf Grund des vorliegenden Streitwertes solche nicht verordnet sind, Kosten in Höhe des höchsten im Normalkostentarif vorgesehenen Betrages zuspricht (siehe dazu von der betreibenden Partei bereits zitiert RPflSlg E 1959/218 und 1969/83, wozu zu ergänzen wäre, daß zuletzt auch das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung 1 R 173/97x vom 23.10.1997 diese Ansicht vertreten hat). Diesen Entscheidungen ist zuzugestehen, daß der Sinn der Zusammenstellung eines Normalkostentarifes (§ 24 RATG) darin besteht, für regelmäßig vorkommende Leistungen von Rechtsanwälten eine Arbeitsvereinfachung dadurch zu erreichen, daß die Anwaltskosten aus einer Tabelle schon mit ihrer Endsumme abgelesen werden können und daß dieses Ziel auch dann erreicht wird, wenn bei einem S 500.000,-- übersteigenden Streitwert die Kosten nach der höchsten im Normalkostentarif enthaltenen Bemessungsgrundlage abgelesen werden.Der betreibenden Partei ist zuzugestehen, daß ein Teil der Judikatur im Fall, daß Normalkosten begehrt werden, im Tarif aber auf Grund des vorliegenden Streitwertes solche nicht verordnet sind, Kosten in Höhe des höchsten im Normalkostentarif vorgesehenen Betrages zuspricht (siehe dazu von der betreibenden Partei bereits zitiert RPflSlg E 1959/218 und 1969/83, wozu zu ergänzen wäre, daß zuletzt auch das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung 1 R 173/97x vom 23.10.1997 diese Ansicht vertreten hat). Diesen Entscheidungen ist zuzugestehen, daß der Sinn der Zusammenstellung eines Normalkostentarifes (Paragraph 24, RATG) darin besteht, für regelmäßig vorkommende Leistungen von Rechtsanwälten eine Arbeitsvereinfachung dadurch zu erreichen, daß die Anwaltskosten aus einer Tabelle schon mit ihrer Endsumme abgelesen werden können und daß dieses Ziel auch dann erreicht wird, wenn bei einem S 500.000,-- übersteigenden Streitwert die Kosten nach der höchsten im Normalkostentarif enthaltenen Bemessungsgrundlage abgelesen werden.

Allein daraus ist aber für die betreibende Partei nichts zu gewinnen. Es ist nämlich die allgemeine Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO zu beachten, wonach die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben hat. Von dieser allgemeinen Regel besteht nur bei Streitwerten unter S 500.000,-- für einzelne Leistungsarten die Möglichkeit einer abgekürzten Verzeichnung. Ist also § 24 RATG und der darauf gestützt verordnete Normalkostentarif die Ausnahme, so kommt eine ausdehnende Gesetzesauslegung nicht in Betracht, die dazu führen würde, den Normalkostentarif auch in solchen Fällen heranzuziehen, in denen er unmittelbar nicht anwendbar ist (siehe dazu RflSlg E 1996/83). Daß der vorliegende Antrag nicht den Bestimmungen des § 54 Abs 1 ZPO entspricht, ist offenkundig, "unter Verzeichnis der Kosten" ist nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte (§ 6 ABGB) eine gegliederte Aufstellung der Kosten der einzelnen Leistungen nach Kostenarten (z.B. Verdienst, Einheitssatz, Barauslagen, Umsatzsteuer) zu verstehen (siehe dazu hg 1 b R 190/86). Hinzu tritt weiters, daß die betreibende Partei als Kosten ihres Antrages nur "Normalkosten nach TP 1" verzeichnet hat, ohne dabei zu erkennen zu geben, daß es sich mit diesen Normalkosten auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 500.000,-- benügen wolle. Sie hat vielmehr die Bemessungsgrundlage als solche überhaupt nicht angeführt, sondern nur "betriebener Anspruch S 631.101,83 s.A.". Daraus ist zu schließen, daß die betreibende Partei Normalkosten auf der Basis dieses Betrages zugesprochen haben wollte. Dies ist allerdings nicht möglich, weil der Normalkostentarif nicht bis zu diesem Betrag reicht (siehe dazu hg 1 R 1266/96y).Allein daraus ist aber für die betreibende Partei nichts zu gewinnen. Es ist nämlich die allgemeine Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zu beachten, wonach die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben hat. Von dieser allgemeinen Regel besteht nur bei Streitwerten unter S 500.000,-- für einzelne Leistungsarten die Möglichkeit einer abgekürzten Verzeichnung. Ist also Paragraph 24, RATG und der darauf gestützt verordnete Normalkostentarif die Ausnahme, so kommt eine ausdehnende Gesetzesauslegung nicht in Betracht, die dazu führen würde, den Normalkostentarif auch in solchen Fällen heranzuziehen, in denen er unmittelbar nicht anwendbar ist (siehe dazu RflSlg E 1996/83). Daß der vorliegende Antrag nicht den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO entspricht, ist offenkundig, "unter Verzeichnis der Kosten" ist nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte (Paragraph 6, ABGB) eine gegliederte Aufstellung der Kosten der einzelnen Leistungen nach Kostenarten (z.B. Verdienst, Einheitssatz, Barauslagen, Umsatzsteuer) zu verstehen (siehe dazu hg 1 b R 190/86). Hinzu tritt weiters, daß die betreibende Partei als Kosten ihres Antrages nur "Normalkosten nach TP 1" verzeichnet hat, ohne dabei zu erkennen zu geben, daß es sich mit diesen Normalkosten auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 500.000,-- benügen wolle. Sie hat vielmehr die Bemessungsgrundlage als solche überhaupt nicht angeführt, sondern nur "betriebener Anspruch S 631.101,83 s.A.". Daraus ist zu schließen, daß die betreibende Partei Normalkosten auf der Basis dieses Betrages zugesprochen haben wollte. Dies ist allerdings nicht möglich, weil der Normalkostentarif nicht bis zu diesem Betrag reicht (siehe dazu hg 1 R 1266/96y).

Auf dem bereits durch das Landesgericht Steyr in der zu RPflSlg E 1996/83 aufgezeigten Umstand, daß die Geltendmachung geringerer als der tarifmäßigen Kosten zumindest grundsätzlich gegen § 53 RL-BA verstößt, wonach der Rechtsanwalt im vorhinein einen Nachlaß auf das tarifmäßige Honorar nur in Aussicht stellen und gewähren darf, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände diese rechtfertigen, sei nur abschließend hingewiesen.Auf dem bereits durch das Landesgericht Steyr in der zu RPflSlg E 1996/83 aufgezeigten Umstand, daß die Geltendmachung geringerer als der tarifmäßigen Kosten zumindest grundsätzlich gegen Paragraph 53, RL-BA verstößt, wonach der Rechtsanwalt im vorhinein einen Nachlaß auf das tarifmäßige Honorar nur in Aussicht stellen und gewähren darf, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände diese rechtfertigen, sei nur abschließend hingewiesen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 3 ZPO (§ 78 EO) jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO (Paragraph 78, EO) jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Krems a.d.Donau

Anmerkung

EKR00009 01R02247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:1998:00100R00224.97I.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_LG00129_00100R00224_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten