TE OGH 1998/1/27 1Ob383/97y

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Sabrina S*****, geboren am 5.Dezember 1987, und Marcel S*****, geboren am 27.November 1991, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beiden Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 25.September 1997, GZ 43 R 806/97s, 807/97p-39, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Die am 12.August 1997 beim Erstgericht eingebrachten Anträge der beiden Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG stützten sich darauf, daß die zu AZ 8 E 3966/97w des Bezirksgerichts Gänserndorf gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt habe. Tatsächlich langte der Exekutionsbewilligungsantrag nach § 294a EO mit Verzicht auf Drittschuldnererklärung am 9.Juli 1997 beim Bezirksgericht Gänserndorf ein; der Drittschuldner übernahm den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 23.Juli 1997 am 1.August 1997. Daraus leitete die zweite Instanz in ihrer antragsabweisenden Entscheidung ab, zum Zeitpunkt der Vorschußbegehren (12.August 1997) habe noch nicht davon ausgegangen werden können, daß der laufende Unterhalt (quantitativ abgestellt auf den Unterhalt der letzten sechs Monate) nicht voll gedeckt werden könne.Die am 12.August 1997 beim Erstgericht eingebrachten Anträge der beiden Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 3, UVG stützten sich darauf, daß die zu AZ 8 E 3966/97w des Bezirksgerichts Gänserndorf gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt habe. Tatsächlich langte der Exekutionsbewilligungsantrag nach Paragraph 294 a, EO mit Verzicht auf Drittschuldnererklärung am 9.Juli 1997 beim Bezirksgericht Gänserndorf ein; der Drittschuldner übernahm den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 23.Juli 1997 am 1.August 1997. Daraus leitete die zweite Instanz in ihrer antragsabweisenden Entscheidung ab, zum Zeitpunkt der Vorschußbegehren (12.August 1997) habe noch nicht davon ausgegangen werden können, daß der laufende Unterhalt (quantitativ abgestellt auf den Unterhalt der letzten sechs Monate) nicht voll gedeckt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Wortlaut des Vorschußantrags (AußStrForm 180/2) streben die Antragsteller die Gewährung von Titelvorschüssen nach erfolgloser Exekution nach § 3 UVG an. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Z 1) - was hier der Fall ist - und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs 1 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen (Z 2). Innerhalb eines seit der UVG-Novelle 1980 BGBl 1980/278 sechsmonatigen, vom Vorschußantragstag zurückzurechnenden Beobachtungszeitraums muß eine erfolglose Exekutionsführung - somit ihre Ergebnislosigkeit oder die Einstellung - auf den in dieser Zeit fällig gewordenen Unterhalt gelegen sein. Bei dieser Sachlage konnte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erster Instanz (vgl EvBl 1995/10; Neumayr in Schwimann2, § 11 UVG Rz 8) nicht von einem iSd § 11 Abs 2 UVG von den Vorschußwerber bescheinigten Exekutionsmißerfolg iSd § 3 Z 2 UVG gesprochen werden, denn erst am Monatsende des August 1997 konnte sich angesichts des Verzichts der durch den Magistrat der Stadt Wien vertretenen beiden Minderjährigen auf eine Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers des unterhaltspflichtigen Vaters herausstellen, ob der Gehaltsexekution ein Erfolg beschieden war oder nicht.Nach dem Wortlaut des Vorschußantrags (AußStrForm 180/2) streben die Antragsteller die Gewährung von Titelvorschüssen nach erfolgloser Exekution nach Paragraph 3, UVG an. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Ziffer eins,) - was hier der Fall ist - und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen (Ziffer 2,). Innerhalb eines seit der UVG-Novelle 1980 BGBl 1980/278 sechsmonatigen, vom Vorschußantragstag zurückzurechnenden Beobachtungszeitraums muß eine erfolglose Exekutionsführung - somit ihre Ergebnislosigkeit oder die Einstellung - auf den in dieser Zeit fällig gewordenen Unterhalt gelegen sein. Bei dieser Sachlage konnte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erster Instanz vergleiche EvBl 1995/10; Neumayr in Schwimann2, Paragraph 11, UVG Rz 8) nicht von einem iSd Paragraph 11, Absatz 2, UVG von den Vorschußwerber bescheinigten Exekutionsmißerfolg iSd Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gesprochen werden, denn erst am Monatsende des August 1997 konnte sich angesichts des Verzichts der durch den Magistrat der Stadt Wien vertretenen beiden Minderjährigen auf eine Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers des unterhaltspflichtigen Vaters herausstellen, ob der Gehaltsexekution ein Erfolg beschieden war oder nicht.

Die Revisionsrekursbehauptung, der Drittschuldner habe am 7.August 1997 dem Unterhaltssachwalter telefonisch mitgeteilt, daß der laufende Unterhalt aufgrund weiterer Exekutionen des Vaters und seiner insgesamt vier Sorgepflichten nicht gedeckt werde, ist nicht aktenkundig. Daß das Arbeitsverhältnis des Unterhaltsschuldners nach dem Aktenstand mit 31.August 1997 aufgelöst wurde, ist hier unerheblich.

Textnummer

E49001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00383.97Y.0127.000

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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