Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka und Richard Thöndel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei MMag.Johann T*****, Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für *****, ***** vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1031 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S
75.622 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 12.194 brutto sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Oktober 1997, GZ 8 Ra 222/97v-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat durch Übernahme der für zutreffend erachteten Rechtsauffassung des Erstgerichtes (§ 500 a ZPO) erkennen lassen, daß es ebenfalls die Auffassung des Erstgerichtes teilt (AS 95), wonach der Zeitbedarf für den Erwerb von praktischen Fähigkeiten, abhängig von der intellektuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, nicht allgemein festgelegt werden kann. Wenn demnach die Vorinstanzen im konkreten Fall einen Zeitraum von sechs Monaten als für eine höhere Einstufung "angemessene Einschulungs- und Einarbeitungszeit" (§ 37 Abs 2 DO.A) angesehen haben, liegt darin jedenfalls kein krasser Verstoß gegen die auch auf Kollektivverträge anzuwendenden Auslegungsgrundsätze der §§ 6, 7 ABGB. Die Revisionswerberin weist auch selbst darauf hin (AS 144), daß diese Kollektivvertragsbestimmung im Hinblick auf unterschiedliche Aufgabengebiete nicht einheitlich festlegbar ist. Daraus folgt aber der Schluß, daß eine "angemessene Einschulungs- und Einarbeitungszeit" nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann und einer vereinheitlichenden Interpretation durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist. Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist (RIS-Justiz RS0107154). Dies ist hier der Fall.Das Berufungsgericht hat durch Übernahme der für zutreffend erachteten Rechtsauffassung des Erstgerichtes (Paragraph 500, a ZPO) erkennen lassen, daß es ebenfalls die Auffassung des Erstgerichtes teilt (AS 95), wonach der Zeitbedarf für den Erwerb von praktischen Fähigkeiten, abhängig von der intellektuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, nicht allgemein festgelegt werden kann. Wenn demnach die Vorinstanzen im konkreten Fall einen Zeitraum von sechs Monaten als für eine höhere Einstufung "angemessene Einschulungs- und Einarbeitungszeit" (Paragraph 37, Absatz 2, DO.A) angesehen haben, liegt darin jedenfalls kein krasser Verstoß gegen die auch auf Kollektivverträge anzuwendenden Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6,, 7 ABGB. Die Revisionswerberin weist auch selbst darauf hin (AS 144), daß diese Kollektivvertragsbestimmung im Hinblick auf unterschiedliche Aufgabengebiete nicht einheitlich festlegbar ist. Daraus folgt aber der Schluß, daß eine "angemessene Einschulungs- und Einarbeitungszeit" nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann und einer vereinheitlichenden Interpretation durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist. Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist (RIS-Justiz RS0107154). Dies ist hier der Fall.
Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf den Wortlaut des § 37 Abs 2 und 3 bzw § 21 Abs 3 DO.A eine Verknüpfung der angemessenen Einschulungs- und Einarbeitunszeit mit dem Zeitpunkt der besonderen Fachprüfung (B-Prüfung) für nicht statthaft erachtet. Insbesondere vermag die Revisionswerberin neben einer - hier nicht maßgeblichen praktischen Übung - keine Gründe ins Treffen zu führen, die eine Auslegung zwingend erscheinen ließe, wonach die besondere Fachprüfung, welche bei einer dauernd höherwertigen Verwendung innerhalb von drei Jahren abzulegen ist (§ 21 Abs 3 DO.A, § 37 Abs 3 DO.A), auch dem Ende der "angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit" (§ 37 Abs 2 DO.A) gleichzusetzen wäre.Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 2 und 3 bzw Paragraph 21, Absatz 3, DO.A eine Verknüpfung der angemessenen Einschulungs- und Einarbeitunszeit mit dem Zeitpunkt der besonderen Fachprüfung (B-Prüfung) für nicht statthaft erachtet. Insbesondere vermag die Revisionswerberin neben einer - hier nicht maßgeblichen praktischen Übung - keine Gründe ins Treffen zu führen, die eine Auslegung zwingend erscheinen ließe, wonach die besondere Fachprüfung, welche bei einer dauernd höherwertigen Verwendung innerhalb von drei Jahren abzulegen ist (Paragraph 21, Absatz 3, DO.A, Paragraph 37, Absatz 3, DO.A), auch dem Ende der "angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit" (Paragraph 37, Absatz 2, DO.A) gleichzusetzen wäre.
Anmerkung
E49130 09B04177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00417.97G.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_009OBA00417_97G0000_000