TE OGH 1998/2/24 4Ob382/97y

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter R*****, vertreten durch Dr.Eisenberger, Dr.Herzog ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Angela R*****, vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Streitwert im Revisionsverfahren S 50.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2.Oktober 1997, GZ 4 R 91/97b-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.Februar 1997, GZ 22 Cg 36/95h-30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mitS 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Hälfteeigentümer der Marktstände 4 und 7 der auf öffentlichem Gut errichteten und im Inneren in Verkaufsstände unterteilten Markthalle in Graz. Betonsockel, tragende Holzsäulen und Dach der Halle stehen im Eigentum der Stadt Graz, nicht jedoch die die Säulen verbindenden Holzplanken und Verkleidungen und das Inventar der Marktstände. Die einzelnen Stände werden durch Holzverkleidungen voneinander abgegrenzt und sind mit jeweils verschließbaren Türen versehen. Die Eingänge zur Markthalle sind zusätzlich mit Rollgittern bzw einer Doppelflügeltüre versehen.

Für die (Neu-)Vergabe der Markstände ist der Magistrat der Stadt Graz zuständig. Stellt ein Marktstandbetreiber seine Verkaufstätigkeit ein, entspricht es der Praxis des Magistrats, dem scheidenden Betreiber die Möglichkeit zu geben, seinen Stand zu veräußern. Die Neuzuweisung nach der Marktordnung erfolgt regelmäßig an jenen Bewerber, der - neben der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuweisung - auch den Nachweis erbringt, daß er den Marktstand vom Eigentümer übernommen bzw diesem abgelöst hat.

Im April 1992 erwarb Silvia K***** die Marktstände 4 und 7 vom vorherigen Betreiber, der Holzverplankungen angebracht und Außenwände wie Inventar umfassend saniert hatte. Die Vertragspartner hielten als Kaufgegenstand den "Verkaufsstand 7, Einrichtung und Ausstattung, bewegliche Wirtschaftsgüter laut Inventarliste" und als gesonderte Position "Wert des Unternehmens" fest. Sie verstanden darunter die Holzverplankungen, Verkaufsfenster und Pulte der Stände. Mit "Wert des Unternehmens" waren der Kundenstock und die Tatsache gemeint, daß der Stand gut eingeführt war. Obwohl nicht ausdrücklich genannt, umfaßte der Kaufvertrag nach dem Willen der Partner auch den als Lager benutzten und damit als dem Stand 7 zugehörig angesehenen Stand Nr 4.

In der Folge betrieb Silvia K***** die Markstände 4 und 7 mit ihrem Gatten Hermann K***** gemeinsam. Beide Ehegatten schlossen am 29.6.1992 mit dem Kläger als Käufer nachstehende beide Markstände betreffende Vereinbarung:

"Die Verkäufer verkaufen und übergeben an den Käufer die Hälfte des

Betriebes in.......

Als Kaufpreis für den Hälfteanteil des Kaufobjektes wird ein Betrag

von S 1,200.000,- vereinbart.....

Die Verkäufer verpflichten sich, für den aushaftenden Bankkredit in

der Höhe von S 1,200.000,- an den Käufer an jedem Ersten eines

Monates unaufgefordert monatliche Raten von  14.740,- S zu

bezahlen......

Die Verkäufer verpflichten sich, die Geschäftsführung gemeinsam mit dem Käufer auszuüben und ebenso die Vertretung des Unternehmens durchzuführen.....".

Als Verkaufsgegenstand verstanden die Vertragspartner nicht nur die Marktstände 4 und 7 selbst sowie deren Inventar, sondern auch Firmenwert und Kundenstock des dort betriebenen Unternehmens. Der Kläger finanzierte den Ankauf seines Hälfteanteiles durch Aufnahme eines Darlehens. Die Tilgung sollte über die dem Kläger als Hälfteeigentümer des Betriebes zustehenden Gewinnanteile erfolgen, wobei sich die Verkäufer zu den angeführten monatlichen Zahlungen verpflichteten.

1993 wollte sich der Ehemann der Beklagten Werner R***** am Unternehmen beteiligten. Die Ehegatten K***** schlossen am 23.2.1993 mit ihm eine Vereinbarung nachstehenden Inhalts:

"(Die Verkäufer) erhielten.... von Herrn Werner R***** einen

Scheck... über einen Betrag von S 1,200.000,-.... (sie)  verpflichten

sich, diesen Betrag.... in Monatsraten a S

15.000,-....zurückzuzahlen. Vereinbart wird, daß Werner R***** zu

einem Drittel und (die Verkäufer) zu zwei Drittel am Gewinn der

Verkaufsstände 4 und 7 beteiligt sind. ... Die Vertragspartner (die

Verkäufer) und Werner R***** sind jeweils zu 50 % Eigentümer der Verkaufsständfe 4 und 7 samt dazugehörigem Inventar. Die Verkaufsstände und deren Inventar können nur von Werner R***** veräußert oder belastet werden und es bedarf für diesen Schritt nicht der Zustimmung (der Verkäufer)".

Weder der Kläger noch der Gatte der Beklagten waren zum Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses mit den Ehegatten K***** darüber informiert, daß die Zuweisung der Marktstände mit 31.12.1993 befristet war. Nachdem sie erstmals im Juni 1993 von der Existenz des mit dem jeweils anderen geschlossenen Vertrages erfahren hatten, betrachteten sie sich jeweils als Hälfteeigentümer des Markstandsbetriebes. Die Ehegatten K***** hielten den Betrieb bis Mitte 1993 aufrecht und zahlten die mit den Käufern jeweils vereinbarten Gewinnanteile in Form der bedungenen Darlehensrückzahlungen. Danach übernahmen der Kläger und der Gatte der Beklagten den Betrieb und teilten den Gewinn untereinander auf. Während der Kläger nur von Zeit zu Zeit beim Verkauf half, hielt sich der Gatte der Beklagten mehr im Geschäft auf, erledigte die Abrechnungen und veranlaßte die Auszahlung des Gewinnanteiles an den Kläger.

Im Spätsommer 1993 erfuhr der Kläger von der Befristung des Zuweisungsrechts. Der Gatte der Beklagten erklärte, sich um eine Zuweisung kümmern zu wollen. Im Jänner 1994 suchte die Beklagte beim Magistrat der Stadt Graz um die Zuweisung der Marktstände 4 und 7 an. Aus Erzählungen ihres Gatten wußte sie, daß ihr Gatte und der Kläger jeweils Hälfteeigentümer waren. Sie legte die Vereinbarung vom 23.2.1993, wonach ihr Gatte berechtigt war, die Markstände ohne Zustimmung zu veräußern, dem Mgistrat vor, worauf dieser der Beklagten beide Marktstände ab 1.1.1994 unbefristet zuwies und sie aufforderte, die ordnungsgemäße Ablöse vom Vorbesitzer nachzuweisen. Der Gatte der Beklagten erklärte daraufhin gegenüber dem Magistrat, die Marktstände samt Inventar an die Beklagte veräußert zu haben. Entgegen dieser Bestätigung hatte er seine Rechte jedoch nicht an die Beklagte übertragen und dementsprechend auch kein Entgelt von ihr erhalten, er hatte ihr nur die Benützung der Stände gestattet. Die Beklagte betreibt dort seit Anfang 1994 ein Handelsgewerbe.

Der Gatte der Beklagten informierte den Kläger erst nachträglich über die Zuweisung der Stände an die Beklagte und zahlte die Gewinnanteile bis einschließlich Jänner 1994 an den Kläger aus. In weiterer Folge finanzierte die Beklagte eine Renovierung des Standes Nr 7, ohne den Kläger darüber zu unterrichten. Der Kläger hätte einer Renovierung auch nicht zugestimmt.

Der Kläger begehrt nun von der Beklagten

1. die Rechnungslegung über den von ihr seit Februar 1994 aufgrund der Benützung der Standplätze 4 und 7 erzielten Verkaufserlöse sowie über Ein- und Verkauf und die Duldung der Prüfung dieser Rechnungslegung durch einen Sachverständigen auf Verlangen des Klägers,

2..die Zahlung der Hälfte des sich aufgrund dieser Rechnungslegung ergebenden entgangenen Gewinns und

3. die Räumung der Marktstände von ihren Fahrnissen; hilfsweise die Unterlassung jeden rechtswidrigen Eingriffs in sein Eigentum an diesen Marktständen, insbesondere die Unterlassung der Benützung zum Zwecke der Ausübung geschäftlicher Tätigkeit; hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte ihn durch den rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum an den Marktständen insbesondere durch die Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten in seinem Eigentumsrecht störe.

Der Kläger dehnte sein Begehren schließlich noch dahin aus, daß die Beklagte auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Entfernen der neu aufgestellten Geräte und Wiederaufstellen der ursprünglichen Geräte sowie durch Wiedererrichtung der ursprünglichen Außen- und Innenverkleidung schuldig sei.

Der Gatte der Beklagten und der Kläger seien je zur Hälfte Eigentümer der Marktstände. Sie hätten vereinbart, sich die Einnahmen zu teilen. Es sei üblich, daß der jeweilige Eigentümer des Marktstandes oder eine von diesem genannte Person die Zuweisung durch den Magistrat erhalte. Der Gatte der Beklagten habe dem Kläger im Februar 1994 überraschend mitgeteilt, er habe den gesamten Verkaufsstand der Beklagten verkauft, die Beklagte habe die Betriebsgenehmigung erhalten. Er habe dem Magistrat den Verkauf des Standes an die Beklagte auch schriftlich bestätigt und verweigere nun die Herausgabe des vereinbarten Hälftegewinns. Der Kläger habe der Benutzung des Standes durch die Beklagte nie zugestimmt. Er sei der Meinung gewesen, die Beklagte sei nur im Auftrag ihres Gatten tätig und habe bis Jänner 1995 nicht gewußt, daß sie den Stand tatsächlich selbständig führe.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei nur Miteigentümer des Inventars. Die Marktstände stünden im Eigentum der Stadt Graz, ihr Wert bestehe ausschließlich im Zuweisungsrecht. Infolge Zuweisung durch den Magistrat sei die Beklagte nunmehr berechtigte Inhaberin der Stände, während die Ansprüche des Klägers wie auch ihres Ehegatten mit Ende der Zuweisung an Silvia K***** erloschen seien. Mit diesem Tag sei auch das Unternehmen untergegangen. Die Beklagte habe nie irgendein Unternehmen übernommen oder fortgesetzt. Der Kläger habe der Beklagten bisher die Benutzung des Inventars stillschweigend gestattet. Sie habe das Inventar im Oktober 1995 völlig neu angeschafft. Mangels eines zum Kläger bestehenden Rechtsverhältnisses mangle es der Beklagten an der Passivlegitimation.

Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt. Bei den vorliegenden Marktständen handle es sich um ein Unternehmen, welches unabhängig von der Zuweisung eines Standplatzes bestehe. Dieses Unternehmen gehe nicht automatisch auf den jeweiligen "Zuweisungsberechtigten" über. Mit der verwaltungsrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb des Unternehmens sei nicht automatisch auch die (zivilrechtliche) Befugnis verbunden, das auch im Miteigentum des Klägers stehende Unternehmen zu nutzen. Der Kläger habe als Miteigentümer des von der Beklagten betriebenen Marktstandsunternehmens Anspruch auf Rechnungslegung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das - im übrigen bestätigte - Teilurteil dahin ab, daß das (Mehr)Begehren auf Duldung der Überprüfung der Richtigkeit der Rechnungslegung durch Sachverständige abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die durch Zuweisung der Behörde begründete öffentlich-rechtliche Benützungsbefugnis unterscheide sich von der privatrechtlichen Befugnis, über das Eigentum am Unternehmen durch Rechtsgeschäft zu verfügen. Die Tatsache, daß die Behörde diese öffentlich-rechtliche Befugnis erteile, aufgrund welcher auf Marktstandplätzen Waren verkauft werden können, bedeute nicht, daß die Marktbehörde auch Eigentümerin des auf den Standplätzen betriebenen Unternehmens sei. Der Kläger und der Ehegatte der Beklagten hätten - was der Beklagten auch bekannt gewesen sei - das von ihren Rechtsvorgängern betriebene Unternehmen - und nicht bloß das Inventar eines Marktstandes - je zur Hälfte gekauft und in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weitergeführt. Dieses Unternehmen sei auch durch Erlöschen der befristeten Zuweisung nicht untergegangen. Die Beklagte leite ihre privatrechtliche Befugnis zur Führung des Unternehmens von ihrem Ehegatten ab, der ihr diese Betriebsführung gestattet habe. An der Identität des Unternehmens und den Eigentumsverhältnissen daran habe sich weder durch die baulichen Veränderungen noch durch die Ausweitung des Kundenstockes, noch auch durch die von der Beklagten vorgenommene eigenmächtige Änderung der Produktpalette etwas geändert. Das auf den Marktständen 4 und 7 von der Beklagten betriebene Unternehmen stehe somit zivilrechtlich nach wie vor im Hälfteeigentum ihres Ehegatten und des Klägers.

Der vom Kläger geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch setze eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung der Beklagten voraus. Aufgrund des Umstandes, daß der Kläger und der Gatte der Beklagten nach Aufgabe des Betriebes durch die Ehegatten K***** diesen übernommen und den Gewinn untereinander aufgeteilt hätten, sei von der konkludenten Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich beim Betrieb dieses Unternehmens um ein Vollhandelsgewerbe handle, seien nicht hervorgekommen.

Gemäß § 1198 ABGB seien die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, denen die Verwaltung anvertraut ist, zur Rechnungslegung verpflichtet; nach dem Zweck dieser Norm treffe die Rechnungslegungsverpflichtung auch gesellschaftsfremde Geschäftsführer. Die Beklagte sei somit passiv legitimiert.Gemäß Paragraph 1198, ABGB seien die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, denen die Verwaltung anvertraut ist, zur Rechnungslegung verpflichtet; nach dem Zweck dieser Norm treffe die Rechnungslegungsverpflichtung auch gesellschaftsfremde Geschäftsführer. Die Beklagte sei somit passiv legitimiert.

Nach dem festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, daß die Gesellschafter - abweichend von §§ 1198, 1199 ABG - schlüssig eine monatliche Rechnungslegung und Gewinnausschüttung vereinbart haben. Zum einen sollte die monatliche Gewinnausschüttung zur Tilgung des für den Ankauf des Hälfteeigentums am Unternehmen aufgenommenen Kredites vorgenommen werden, zum anderen hätten zum Zwecke der Auszahlung der Gewinnanteile auch tatsächlich regelmäßige Abrechnungen stattgefunden und habe der Gatte der Beklagten dem Kläger die Gewinnanteile bis einschließlich Jänner 1994 auch ausgezahlt. Der Kläger sei somit berechtigt, Rechnungslegung über die seit Februar 1994 in den Marktständen betriebenen Geschäfte zu verlangen.Nach dem festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, daß die Gesellschafter - abweichend von Paragraphen 1198,, 1199 ABG - schlüssig eine monatliche Rechnungslegung und Gewinnausschüttung vereinbart haben. Zum einen sollte die monatliche Gewinnausschüttung zur Tilgung des für den Ankauf des Hälfteeigentums am Unternehmen aufgenommenen Kredites vorgenommen werden, zum anderen hätten zum Zwecke der Auszahlung der Gewinnanteile auch tatsächlich regelmäßige Abrechnungen stattgefunden und habe der Gatte der Beklagten dem Kläger die Gewinnanteile bis einschließlich Jänner 1994 auch ausgezahlt. Der Kläger sei somit berechtigt, Rechnungslegung über die seit Februar 1994 in den Marktständen betriebenen Geschäfte zu verlangen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Sachverhalt nicht als (rechtsgeschäftliche) Übernahme des Unternehmens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) durch die Beklagte im Sinn des § 1409 ABGB beurteilt; es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Gatte der Beklagten dieser die Führung des Betriebes der GesbR - an deren Bestand sich nichts geändert habe - gestattet hat. Die Beklagte sei somit als gesellschaftsfremde Verwalterin zur Rechnungslegung verpflichtet.Die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Sachverhalt nicht als (rechtsgeschäftliche) Übernahme des Unternehmens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) durch die Beklagte im Sinn des Paragraph 1409, ABGB beurteilt; es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Gatte der Beklagten dieser die Führung des Betriebes der GesbR - an deren Bestand sich nichts geändert habe - gestattet hat. Die Beklagte sei somit als gesellschaftsfremde Verwalterin zur Rechnungslegung verpflichtet.

Eine Unternehmensfortführung im Sinne des § 1409 ABGB scheidet schon mangels eines entsprechenden rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorganges aus (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1409; Koziol/Welser I10 301).Eine Unternehmensfortführung im Sinne des Paragraph 1409, ABGB scheidet schon mangels eines entsprechenden rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorganges aus (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1409 ;, Koziol/Welser I10 301).

Soweit nun die Revision vermeint, das vom Kläger und dem Gatten der Beklagten betriebene Unternehmen sei mit Ablauf der Zuweisung des Marktstandes untergegangen, ist zu entgegnen, daß zu diesem Zeitpunkt weder das Unternehmen als Vermögenswert untergegangen ist noch auch die GesbR selbst aufgelöst wurde. Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger und der Gatte der Beklagten das von ihren Rechtsvorgängern rechtsgeschäftlich erworbene Unternehmen (konkludent) in der Rechtsform einer GesbR betreiben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit nun die Revision vermeint, das vom Kläger und dem Gatten der Beklagten betriebene Unternehmen sei mit Ablauf der Zuweisung des Marktstandes untergegangen, ist zu entgegnen, daß zu diesem Zeitpunkt weder das Unternehmen als Vermögenswert untergegangen ist noch auch die GesbR selbst aufgelöst wurde. Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger und der Gatte der Beklagten das von ihren Rechtsvorgängern rechtsgeschäftlich erworbene Unternehmen (konkludent) in der Rechtsform einer GesbR betreiben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts löst sich gemäß § 1205 ABGB von

selbst auf, wenn das übernommene Geschäft beendet oder nicht mehr

fortzuführen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der

Ablauf der (behördlichen) Zuweisung des Marktstandes ändert am

Bestand der Gesellschaft schon deshalb nichts, weil damit nur die

öffentlich-rechtliche Befugnis, das Unternehmen am gegebenen Standort

zu führen, weggefallen ist (ImmZ 1982, 117), das Unternehmen selbst

aber weitergeführt wurde. Der Wegfall der behördlichen Zuweisung im

Sinn der Berechtigung, den Marktstand zu betreiben, hat keinen

Einfluß auf die nach Zivilrecht zu beurteilende Vertragsgestaltung

zur Führung des Unternehmens. Das Eigentum am Unternehmen muß mit der

behördlichen Zuweisung des Standplatzes genausowenig zusammenfallen

wie mit der Gewerbeberechtigung (vgl ImmZ 1982, 117, SZ 23/75). Es

geht daher auch nicht automatisch mit der Zuweisung auf den

jeweiligen von der Behörde Berechtigten über. Daß das von der GesbR

unternommene Geschäft nach Ablauf der Zuweisung im Sinn des § 1205

ABGB nicht mehr fortzuführen gewesen wäre, kann schon deshalb nicht

gesagt werden, weil die Gesellschafter der GesbR - wie dies zumindest der Kläger auch ursprünglich beabsichtigt haben dürfte - die Zuweisung des Standes zugunsten der GesbR hätten erlangen können (vgl Böhler, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 25). Einer Zuweisung des Standplatzes an die GesbR entgegenstehende Hindernisse wurden weder behauptet noch sind sie im Verfahren hervorgekommen.gesagt werden, weil die Gesellschafter der GesbR - wie dies zumindest der Kläger auch ursprünglich beabsichtigt haben dürfte - die Zuweisung des Standes zugunsten der GesbR hätten erlangen können vergleiche Böhler, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 25). Einer Zuweisung des Standplatzes an die GesbR entgegenstehende Hindernisse wurden weder behauptet noch sind sie im Verfahren hervorgekommen.

Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß der Gatte der

Beklagten den Betrieb der Gesellschaft mit Zustimmung des Klägers

führte. Der Kläger selbst half nur von Zeit zu Zeit beim Verkauf und

hat der Betriebsführung des zweiten Gesellschafters, der das

Unternehmen tatsächlich leitete und die Gewinnanteile auszahlte,

somit offenbar auch die Rechnung der Gesellschaft führte, zumindest

konkludent zugestimmt. Entgegen seiner Bestätigung an den Magistrat

hat der Gatte der Beklagten keine Verfügung über das Betriebsvermögen

der GesbR getroffen, insbesondere auch keine Veräußerung ihres

Betriebes vorgenommen (zu einer solchen wäre, da über die ordentliche

Verwaltung hinausgehend, auch die Zustimmung des zweiten

Gesellschafters erforderlich gewesen; vgl Strasser in Rummel ABGB2 §

1190 Rz 8). Wohl aber hat der die Verwaltung führende Gesellschafter

der Beklagten - die über den Bestand der GesbR und deren

Eigentumsverhältnisse Bescheid wußte - die Betriebsführung

überlassen. Die Beklagte wurde damit zur Verwalterin

(Geschäftsführerin) des Unternehmens der GesbR. Die Bestellung

gesellschaftsfremder Verwalter einer GesbR ist grundsätzlich zulässig (Böhler aaO 33; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 1198; Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 68). Von einer zumindest konkludenten Genehmigung des Klägers ist schon deshalb auszugehen, weil er in Kenntnis des Umstandes, daß die Beklagte die Geschäfte führt, von ihr Rechnungslegung begehrt.gesellschaftsfremder Verwalter einer GesbR ist grundsätzlich zulässig (Böhler aaO 33; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1198 ;, Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 68). Von einer zumindest konkludenten Genehmigung des Klägers ist schon deshalb auszugehen, weil er in Kenntnis des Umstandes, daß die Beklagte die Geschäfte führt, von ihr Rechnungslegung begehrt.

Daß die Beklagte neue Kunden gewonnen, das Sortiment umgestellt und Investitionen im Geschäftslokal vorgenommen hat, spricht nicht gegen ihre Stellung als Verwalterin der GesbR, handelt es sich doch dabei um Vertretungshandlungen, zu denen sie - soweit es die ordentliche Verwaltung betrifft - als Geschäftsführerin bevollmächtigt ist.

Daß die GesbR aus anderen Gründen als der Beendigung der Zuweisung des Marktstandes aufgelöst oder erloschen wäre, wurde nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Gemäß § 1198 ABGB ist derjenige Gesellschafter zur Rechnungslegung verpflichtet, dem die Verwaltung anvertraut ist. Jeder dazu verpflichtete Gesellschafter kann von jedem (anderen) Gesellschafter mit Klage zur Rechnungslegung gezwungen werden (RZ 1961, 13; Strasser aaO Rz 6 zu § 1198; Klang2 § 1198 Seite 625).Gemäß Paragraph 1198, ABGB ist derjenige Gesellschafter zur Rechnungslegung verpflichtet, dem die Verwaltung anvertraut ist. Jeder dazu verpflichtete Gesellschafter kann von jedem (anderen) Gesellschafter mit Klage zur Rechnungslegung gezwungen werden (RZ 1961, 13; Strasser aaO Rz 6 zu Paragraph 1198 ;, Klang2 Paragraph 1198, Seite 625).

Die herrschende Lehre (Strasser aaO Rz 1 zu § 1198; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 68; Feil, Die Stufenklage im Wirtschaftsrecht GesRZ 1986, 138 ff [142]) bejaht den Anspruch auf Rechnungslegung und Auszahlung des Gewinnanteiles auch gegenüber gesellschaftsfremden Verwaltern der GesbR. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Auffassung. Sie entspricht den Wertungen seiner von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung, wonach ein Rechnungslegungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis dann abzuleiten ist, wenn ein Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 59/143; ÖBA 1990, 381; RdW 1985, 159). Gerade diese Voraussetzungen treffen auf den gesellschaftsfremden Geschäftsführer einer GesbR zu. Er allein ist in der Lage, über die Geschäfte der Gesellschaft Rechnung zu legen. Die Zumutbarkeit ergibt sich schon aus dem zugrundeliegenden Auftragsverhältnis.Die herrschende Lehre (Strasser aaO Rz 1 zu Paragraph 1198 ;, Kastner/Doralt/Nowotny aaO 68; Feil, Die Stufenklage im Wirtschaftsrecht GesRZ 1986, 138 ff [142]) bejaht den Anspruch auf Rechnungslegung und Auszahlung des Gewinnanteiles auch gegenüber gesellschaftsfremden Verwaltern der GesbR. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Auffassung. Sie entspricht den Wertungen seiner von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung, wonach ein Rechnungslegungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis dann abzuleiten ist, wenn ein Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 59/143; ÖBA 1990, 381; RdW 1985, 159). Gerade diese Voraussetzungen treffen auf den gesellschaftsfremden Geschäftsführer einer GesbR zu. Er allein ist in der Lage, über die Geschäfte der Gesellschaft Rechnung zu legen. Die Zumutbarkeit ergibt sich schon aus dem zugrundeliegenden Auftragsverhältnis.

Der Umfang der gesellschaftsvertraglichen Rechnungslegungsverpflichtung kann durch Vertragsauslegung ermittelt werden (Fucik/Rechberger aaO Rz 2). Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Umfang der gesellschaftsvertraglichen Rechnungslegungsverpflichtung kann durch Vertragsauslegung ermittelt werden (Fucik/Rechberger aaO Rz 2). Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Vorinstanzen haben somit zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung und Auszahlung des auf den Kläger entfallenden Gewinnanteiles bejaht. Diese Verpflichtung besteht zumindest solange, als die Gesellschaft nicht aufgelöst wird.

Der unberechtigten Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E49082 04A03827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00382.97Y.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0040OB00382_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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