Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Evelin P*****, 2. Mag. Hans Jörg D*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 49.130,-- sA, über den Delegierungsantrag der Kläger den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Bezirksgericht Klagenfurt wird anstelle des Bezirksgerichtes Zell am Ziller als zur Verhandlung und Entscheidung zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren von der Beklagten S 49.130,-- sA an Schadenersatz. Die Beklagte hafte als Veranstalter des von den Klägern gebuchten Sardinienaufenthalts. Sie habe die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragten die Kläger ihre Vernehmung als Partei und die Vernehmung von drei Angestellten des Klagenfurter Reisebüros, bei dem sie die Reise gebucht hatten, als Zeugen.
Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch. Sie habe ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Die Beklagte beantragte die Vernehmung der in Sardinien eingesetzten und dort wohnhaften Reiseleiterin als Zeugin sowie die Vernehmung ihrer Geschäftsführerin als Partei.
In der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragten die Kläger, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren. Das Verfahren werde durch die Delegierung wesentlich erleichtert, weil die Zeugen in Klagenfurt wohnten.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Der Antrag sei verspätet, weil sich die Beklagte bereits in den Streit eingelassen habe. Das Klagebegehren sei nicht aufgeschlüsselt, so daß die Beklagte nicht beurteilen könne, ob sie die Vernehmung von Zeugen aus dem Sprengel des zuständigen Gerichtes beantragen werde.
Nach der Konkretisierung der Klageforderung durch die Kläger brachte die Beklagte den ihr freigestellten Schriftsatz nicht ein. In diesem Schriftsatz hätte die Beklagte allfällige weitere Beweisanträge stellen sollen.
Das Erstgericht erklärte, zum Delegierungsantrag nicht Stellung zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Voraussetzung ist die Gerichtsanhängigkeit der Rechtssache und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Mayr in Rechberger, ZPO, § 31 JN Rz 2); das Gesetz macht die Zulässigkeit des Delegierungsantrages nicht davon abhängig, daß sich der Beklagte noch nicht in den Streit eingelassen hat.Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Voraussetzung ist die Gerichtsanhängigkeit der Rechtssache und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Mayr in Rechberger, ZPO, Paragraph 31, JN Rz 2); das Gesetz macht die Zulässigkeit des Delegierungsantrages nicht davon abhängig, daß sich der Beklagte noch nicht in den Streit eingelassen hat.
Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (2 Nd 1/98 mwN). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen. Wohnt eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes, dann kann es zweckmäßig sein, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren (7 Nd 1/94; RIS-Justiz RS0046540). Die Übertragung der Rechtssache an ein anderes Gericht muß im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegen; läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten, ist der widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (4 Nd 511/97; RIS-Justiz RS0046471).
Die Kläger und die von ihnen genannten drei Zeugen wohnen (arbeiten) in Klagenfurt; die von der Beklagten genannte Zeugin lebt in Sardinien. Sie muß, wenn sie nicht im Rechtshilfeweg vernommen wird, auf jeden Fall zureisen. Im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnt (arbeitet) nur die als Partei zu vernehmende Geschäftsführerin der Beklagten. Daß sie (allenfalls) nach Klagenfurt zureisen muß, fällt gegenüber der wesentlichen Erleichterung, daß sich die Kläger und die drei von ihnen genannten Zeugen in Klagenfurt aufhalten und daher jedenfalls vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können, nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat ihre Einwendungen gegen die Delegierung nach der Konkretisierung der Klageforderung im vorbereitenden Schriftsatz der Kläger auch nicht mehr weiter verfolgt.
Da die Delegierung im Interesse aller Parteien liegt, war dem Delegierungsantrag Folge zu geben.
Anmerkung
E49523 04J05028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040ND00502.98.0311.000Dokumentnummer
JJT_19980311_OGH0002_0040ND00502_9800000_000