TE OGH 1998/4/15 3Ob89/98d

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** Bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, und weiterer beigetretener betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Kurt H*****, vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 500.000,-- sA und weiterer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17.Dezember 1997, GZ 4 R 619/97x-50, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Oktober 1997, GZ 51 E 51/95b-46, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete erhob gegen das im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren erstattete Schätzungsgutachten unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten umfangreiche Einwendungen. Darüber ordnete das Erstgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Sachverständigen und der Parteien an Ort und Stelle an. In dieser Verhandlung wurden alle Einwendungen einzeln erörtert. Der für den Verpflichteten einschreitende Machthaber erklärte danach zusammenfassend, daß die Einwendungen durch die Ausführungen des Sachverständigen geklärt seien, zog die Einwendungen ausdrücklich namens des Verpflichteten zurück und erklärte sich mit der Festsetzung des Schätzwertes im Sinne des ursprünglichen Gutachtens einverstanden.

Das Erstgericht setzte den Schätzwert dem Gutachten folgend fest und genehmigte ua die dem Gesetz entsprechenden Versteigerungsbedingungen unter Einfügung des von ihm festgesetzten Schätzwertes. Dabei berief es sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 144 letzter Satz EO idF des LBG dürfe auf Vorbringen im Rekurs gegen den Beschluß auf Festsetzung des Schätzwertes nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es bei der Einvernehmung bereits erstattet worden sei. Im Rekurs dürften somit nur solche Tatsachen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Einvernehmung bereits vorgebracht worden seien. Anders als beim Neuerungsverbot genüge es daher nicht, daß die Tatsachen allenfalls aus den Beweisergebnissen oder der Aktenlage hervorgingen oder der Entscheidung von Amts wegen zugrundegelegt worden seien (3 Ob 2063/96w mwN). Da der Verpflichtete nach ausführlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens seine Einwendungen zurückgezogen habe, sei er so zu stellen, als hätte er keine Einwendungen erhoben. Zweck des Schätzwertfestsetzungsverfahrens sei einzig und allein die Ermittlung des Schätzwertes (Verkehrswertes) des Exekutionsobjektes. Erkläre sich ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren in Kenntnis des Gutachtens mit dem Schätzwert einverstanden, sei für ihn der Schätzwert relativ verbindlich. Der Anfechtung der Genehmigung der Versteigerungsbedingungen komme erkennbar keine eigenständige Bedeutung zu. Sie erfolge nur wegen des inneren sachlichen Zusammenhanges mit der Schätzwertfeststellung. Die ausdrückliche Erklärung des Verpflichteten, mit der Festsetzung einverstanden zu sein, nehme diesem zusätzlich das Rechtschutzinteresse (jegliche Beschwer).Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß Paragraph 144, letzter Satz EO in der Fassung des LBG dürfe auf Vorbringen im Rekurs gegen den Beschluß auf Festsetzung des Schätzwertes nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es bei der Einvernehmung bereits erstattet worden sei. Im Rekurs dürften somit nur solche Tatsachen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Einvernehmung bereits vorgebracht worden seien. Anders als beim Neuerungsverbot genüge es daher nicht, daß die Tatsachen allenfalls aus den Beweisergebnissen oder der Aktenlage hervorgingen oder der Entscheidung von Amts wegen zugrundegelegt worden seien (3 Ob 2063/96w mwN). Da der Verpflichtete nach ausführlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens seine Einwendungen zurückgezogen habe, sei er so zu stellen, als hätte er keine Einwendungen erhoben. Zweck des Schätzwertfestsetzungsverfahrens sei einzig und allein die Ermittlung des Schätzwertes (Verkehrswertes) des Exekutionsobjektes. Erkläre sich ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren in Kenntnis des Gutachtens mit dem Schätzwert einverstanden, sei für ihn der Schätzwert relativ verbindlich. Der Anfechtung der Genehmigung der Versteigerungsbedingungen komme erkennbar keine eigenständige Bedeutung zu. Sie erfolge nur wegen des inneren sachlichen Zusammenhanges mit der Schätzwertfeststellung. Die ausdrückliche Erklärung des Verpflichteten, mit der Festsetzung einverstanden zu sein, nehme diesem zusätzlich das Rechtschutzinteresse (jegliche Beschwer).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene (Revisions-)Rekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.

Gemäß den §§ 78 EO, 528a und 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO idF der WGN 1997 wird auf die zutreffende Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung hingewiesen.Gemäß den Paragraphen 78, EO, 528a und 510 Absatz 3, zweiter Satz ZPO in der Fassung der WGN 1997 wird auf die zutreffende Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung hingewiesen.

Wie sich aus der Entscheidung des erkennenden Senates 3 Ob 2063/96w = SZ 69/204 ergibt, war es dem Verpflichteten, der nach der Zurückziehung aller seiner Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten nach deren ausführlicher Abhandlung in einer an Ort und Stelle durchgeführten Vernehmungstagsatzung (ON 44) im Sinne der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz so zu stellen ist, als ob er keine Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten erhoben hätte, gemäß § 44 letzter Satz EO verwehrt, Vorbringen im Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwertes zu erstatten. Zutreffend ist somit das Rekursgericht auf sein entgegen dieser gesetzlichen Bestimmung erstattetes Rekursvorbringen nicht eingegangen. Da er aber durch seinen Vertreter überdies ausdrücklich erklärt hatte, mit einer Festsetzung des Schätzwertes im Sinne des ursprünglich von ihm bekämpften Gutachtens einverstanden zu sein, fehlte ihm tatsächlich jegliche Beschwer zur Bekämpfung der diesem Gutachten entsprechenden Schätzwertfestsetzung.Wie sich aus der Entscheidung des erkennenden Senates 3 Ob 2063/96w = SZ 69/204 ergibt, war es dem Verpflichteten, der nach der Zurückziehung aller seiner Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten nach deren ausführlicher Abhandlung in einer an Ort und Stelle durchgeführten Vernehmungstagsatzung (ON 44) im Sinne der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz so zu stellen ist, als ob er keine Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten erhoben hätte, gemäß Paragraph 44, letzter Satz EO verwehrt, Vorbringen im Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwertes zu erstatten. Zutreffend ist somit das Rekursgericht auf sein entgegen dieser gesetzlichen Bestimmung erstattetes Rekursvorbringen nicht eingegangen. Da er aber durch seinen Vertreter überdies ausdrücklich erklärt hatte, mit einer Festsetzung des Schätzwertes im Sinne des ursprünglich von ihm bekämpften Gutachtens einverstanden zu sein, fehlte ihm tatsächlich jegliche Beschwer zur Bekämpfung der diesem Gutachten entsprechenden Schätzwertfestsetzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E49948 03A00898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00089.98D.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19980415_OGH0002_0030OB00089_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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