TE OGH 1998/4/22 7Ob117/98a

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Huber und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert G*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Franz L*****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 913.590,93 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 1998, GZ 6 R 224/97x-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. Juni 1997, GZ 1 Cg 51/96i-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer (nicht jedenfalls unzulässigen) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde über das Vermögen des Klägers mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14. April 1998 zu AZ 17 S 16/98d das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Josef S***** zum Masseverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Werklohnforderung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (SZ 56/32; SZ 59/45; ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN; 1 Ob 582/94; 7 Ob 615/95) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Werklohnforderung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 7, Absatz eins, KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (SZ 56/32; SZ 59/45; ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN; 1 Ob 582/94; 7 Ob 615/95) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

Anmerkung

E50013 07A01178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00117.98A.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19980422_OGH0002_0070OB00117_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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