Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Dkfm.Alfred Reiter und Dr.Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei E***** & P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Willheim, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Festsetzung einer Rahmengebühr im Verfahren betreffend die Unterlassung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung infolge des Rekurses der Antragstellerin und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 5. März 1998, GZ 26 Kt 126,127/97, 26 NaV 1,2/97-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß die Rahmengebühr mit S 20.000,-- bestimmt wird. Der darüberhinausgehende Antrag, sie auf S 10.000,-- herabzusetzen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte gemäß §§ 35, 52 KartG und § 4 NVG der Antragsgegnerin aufzutragen, es zu unterlassen, die Schaltung von Anzeigen, die sie bei ihr für den K***** und die N***** K***** ZEITUNG in Auftrag gebe, zu den für Werbemittel-Agenturen üblichen Konditionen zu verweigern; hilfsweise stellte sie auch drei Eventualbegehren.Die Antragstellerin begehrte gemäß Paragraphen 35,, 52 KartG und Paragraph 4, NVG der Antragsgegnerin aufzutragen, es zu unterlassen, die Schaltung von Anzeigen, die sie bei ihr für den K***** und die N***** K***** ZEITUNG in Auftrag gebe, zu den für Werbemittel-Agenturen üblichen Konditionen zu verweigern; hilfsweise stellte sie auch drei Eventualbegehren.
Der Antrag und die Eventualanträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden abgewiesen und die Abweisung vom Kartellobergericht mit Beschluß vom 17.12.1997, 16 Ok 20/97, bestätigt. Hierauf zog die Antragstellerin ihr Hauptbegehren zurück, wodurch das Verfahren beendet wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Rahmengebühr mit S 100.000,-- und erlegte die Zahlungspflicht der Antragstellerin auf. Es meinte bei angemessener Berücksichtigung der Kriterien des § 84 KartG (Nichtbefassung des Paritätischen Ausschusses, zusätzlich jedoch Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Rechtsmittelverfahren, andererseits Antragsrückziehung vor Erledigung der Hauptsache - allerdings mangels Aussicht auf Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs) sei die Bemessung der Rahmengebühr in Höhe eines Viertels des Höchstbetrages angemessen.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Rahmengebühr mit S 100.000,-- und erlegte die Zahlungspflicht der Antragstellerin auf. Es meinte bei angemessener Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 84, KartG (Nichtbefassung des Paritätischen Ausschusses, zusätzlich jedoch Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Rechtsmittelverfahren, andererseits Antragsrückziehung vor Erledigung der Hauptsache - allerdings mangels Aussicht auf Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs) sei die Bemessung der Rahmengebühr in Höhe eines Viertels des Höchstbetrages angemessen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die Gebühr auf S 10.000,-- herabzusetzen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise im Sinn des Abänderungsantrages berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 80 Z 9 KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung von Aufträgen nach § 35 KartG eine Rahmengebühr von S 10.000,-- bis S 400.000,-- zu entrichten. Bei der Festsetzung der Höhe sind gemäß § 84 KartG insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.Gemäß Paragraph 80, Ziffer 9, KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung von Aufträgen nach Paragraph 35, KartG eine Rahmengebühr von S 10.000,-- bis S 400.000,-- zu entrichten. Bei der Festsetzung der Höhe sind gemäß Paragraph 84, KartG insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
Zu Recht macht die Antragstellerin geltend, daß das Erstgericht ihre aus dem Verfahren bekannten und festgestellten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht berücksichtigt hat. Die Antragstellerin ist nämlich festgestelltermaßen überschuldet und die Komplementärgesellschaft vermögenslos (16 Ok 20/97, S 4). Zutreffend ist auch, daß das vorliegende Verfahren von geringer wirtschaftspolitischer Bedeutung ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der äußerst schlechten finanziellen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen ist eine Herabsetzung der Rahmengebühr gerechtfertigt.
Eine Herabsetzung auf die Mindestgebühr von S 10.000,-- scheidet jedoch aus; schließlich handelt es sich um ein relativ aufwendiges erstinstanzliches Verfahren mit mehrfachen Schriftwechsel und fand auch noch ein Rechtsmittelverfahren statt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die der Antragstellerin auferlegte Rahmengebühr gerade noch auf S 20.000,--, also auf das Doppelte der Mindestgebühr - und somit auf ein Zwanzigstel der Höchstgebühr - herabgesetzt werden.
Anmerkung
E50570 16P00108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0160OK00010.98.0618.000Dokumentnummer
JJT_19980618_OGH0002_0160OK00010_9800000_000