Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, beide *****, 3. M***** GmbH & Co KG und 4. M***** GmbH, beide *****, alle vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: S 500.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25.Mai 1998, GZ 2 R 92/98g-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Begehren, die Ankündigung eines Gewinnspiels zu unterlassen, an dem nur teilnehmen kann, wer die Zeitungsausgaben vom 22., 23., 24. und 25.2.1998 kauft, erfaßt nur Ankündigungen, mit denen ab dem 26.2.1998 nicht mehr zu rechnen ist. Ein diesem - hier am 27.2.1998 gestellten und vom Erstgericht am 16.3.1998 bewilligten - Begehren stattgebendes Unterlassungsgebot hätte daher nur noch theoretische Bedeutung. Es bestand auch für den zu sichernden Unterlassungsanspruch keine Wiederholungs- gefahr, weshalb der Sicherungsantrag bereits wegen dieses Anspruchsmangels jedenfalls abzuweisen war (siehe hiezu ÖBl 1994, 113 - Jetzt kaufen - 1992 bezahlen mwN). Die gefährdete Partei ist jedenfalls durch die zweitinstanzliche Entscheidung nicht beschwert, könnte sie doch auf Grund der einstweiligen Verfügung in Zukunft nie Exekution führen, weil ein Verstoß nicht in Frage kommt.
Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Rechtsfragen (volle Wahrung des Rechtsschutzinteresses der gefährdeten Partei durch eine im Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht rechtskräftige "inhaltsgleiche" einstiweilige Verfügung gegen die Antragsgegner zugunsten der durch die selben Geschäftsführer vertretenen Muttergesellschaft?) einzugehen ist.
Anmerkung
E50851 04A01808European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00180.98V.0630.000Dokumentnummer
JJT_19980630_OGH0002_0040OB00180_98V0000_000