TE Vwgh Beschluss 2006/9/28 AW 2006/05/0071

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1994;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C GmbH, vertreten durch Dr. R, Mag. C und Mag. P, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2006, Zl. BauR-012074/30-2006-Um, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. F, 3. Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde auf Grund einer Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn den Berufungsbescheid, mit welchem die der Beschwerdeführerin erteilte Baubewilligung (modifiziert) bestätigt wurde, auf, und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück.

In ihrem Aufschiebungsantrag führte die Beschwerdeführerin aus, mit dem sofortigen Vollzug wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie "sowohl baurechtlich als auch wettbewerbsrechtlich" die Anlage sofort stillzulegen hätte.

Die belangte Behörde machte keine zwingenden öffentlichen Interessen geltend und sprach sich nicht gegen die Bewilligung des Antrages aus.

Die mitbeteiligten Nachbarn machten hingegen geltend, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich sei und ihnen die Nachteile des Kinos und der Lärmentwicklung nicht zumutbar seien.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs. 2 VwGG).

Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240f. wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 1980, Slg. 10274/A, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.), bilden kann (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 3. Juni 1996, Zl. AW 96/06/0027).

Während die massiven wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin auf der Hand liegen, treten die Nachteile der Mitbeteiligten auf Grund der erteilten Baubewilligung zurück, zumal auf ihrem Grundstück nach wie vor keine Wohnbebauung besteht. Die geforderte Interessenabwägung schlägt daher zu Gunsten der Beschwerdeführer aus.

Wien, am 28. September 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050071.A00

Im RIS seit

15.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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