Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****bank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Peter Karl S***** (17 S 150/95t des Landesgerichtes Leoben), wegen S 1,000.000 sA, infolge "Rekurses, in eventu Antrag gemäß § 74 ZPO" des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Februar 1998, GZ 3 Ob 57/98y, 3 Ob 62/98h-53, womit die außerordentlichen Revisionsrekurse des Gemeinschuldners gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 29. September 1997, GZ 2 R 432/97x-37, und vom 18. Juni 1997, GZ 2 R 281/97s, 2 R 293/97f-21, zurückgewiesen wurden, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****bank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Peter Karl S***** (17 S 150/95t des Landesgerichtes Leoben), wegen S 1,000.000 sA, infolge "Rekurses, in eventu Antrag gemäß Paragraph 74, ZPO" des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Februar 1998, GZ 3 Ob 57/98y, 3 Ob 62/98h-53, womit die außerordentlichen Revisionsrekurse des Gemeinschuldners gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 29. September 1997, GZ 2 R 432/97x-37, und vom 18. Juni 1997, GZ 2 R 281/97s, 2 R 293/97f-21, zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als "Rekurs, in eventu Antrag gemäß § 74 ZPO" bezeichnete Eingabe des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.Die als "Rekurs, in eventu Antrag gemäß Paragraph 74, ZPO" bezeichnete Eingabe des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist in Zivilsachen gemäß Art 92 Abs 1 B-VG sowie § 3 Abs 2 und § 4 JN oberste Instanz. Eine weitere Anfechtung seiner Entscheidungen ist daher unzulässig.Der Oberste Gerichtshof ist in Zivilsachen gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, JN oberste Instanz. Eine weitere Anfechtung seiner Entscheidungen ist daher unzulässig.
Im übrigen sind Anträge an den Obersten Gerichtshof, seine Entscheidungen nachträglich ausführlich(er) oder - im Fall des § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO - überhaupt zu begründen, gesetzlich nicht vorgesehen. Eine "analoge" Anwendung der für Gerichte zweiter Instanz durch die WGN 1997 eröffneten Möglichkeit einer Änderung des Zulassungsausspruchs (§§ 508 Abs 3 und 528 Abs 2 a ZPO) kommt nicht in Betracht, weil ein derartiger - hier eventualiter gestellter - Antrag in unzulässiger Weise auf die Abänderung der "bekämpften" Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abzielt.Im übrigen sind Anträge an den Obersten Gerichtshof, seine Entscheidungen nachträglich ausführlich(er) oder - im Fall des Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO - überhaupt zu begründen, gesetzlich nicht vorgesehen. Eine "analoge" Anwendung der für Gerichte zweiter Instanz durch die WGN 1997 eröffneten Möglichkeit einer Änderung des Zulassungsausspruchs (Paragraphen 508, Absatz 3 und 528 Absatz 2, a ZPO) kommt nicht in Betracht, weil ein derartiger - hier eventualiter gestellter - Antrag in unzulässiger Weise auf die Abänderung der "bekämpften" Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abzielt.
Demgemäß ist diese Eingabe ohne Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
Anmerkung
E51430 03AA0578European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00057.98Y.0916.000Dokumentnummer
JJT_19980916_OGH0002_0030OB00057_98Y0000_000