TE OGH 1998/9/17 8Ob117/98h

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald K*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hannelore E*****, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 81.358,25 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 1997, GZ 1 R 636/96t-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung, ob die für eine Haftungsbegrenzung nach den Bestimmungen der CMR notwendigen Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, bedarf es der Kenntnis bestimmter Tatsachen. Es ist daher Sache jener Partei die die Haftungsbegrenzung zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen will, nicht nur einen entsprechenden Einwand zu erheben, sondern auch konkretes Tatsachenvorbringen dazu zu erstatten (SZ 52/19; Schütz in Straube HGB2, § 452 Anh I, Art 23 CMR RdZ 7). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Bestreitung des Anspruchs "insbesondere wegen der entsprechenden Haftungsbeschränkung im Frachtführerbereich" (AS 65) sei unzureichend, ist im Lichte dieser Judikatur jedenfalls nicht offenkundig unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung kommt aber in einem derartigen Fall der Auslegung von Parteienerklärungen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RZ 1994/45; 3 Ob 2147/96y; 2 Ob 162/98g; u. a.).Für die Beurteilung, ob die für eine Haftungsbegrenzung nach den Bestimmungen der CMR notwendigen Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, bedarf es der Kenntnis bestimmter Tatsachen. Es ist daher Sache jener Partei die die Haftungsbegrenzung zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen will, nicht nur einen entsprechenden Einwand zu erheben, sondern auch konkretes Tatsachenvorbringen dazu zu erstatten (SZ 52/19; Schütz in Straube HGB2, Paragraph 452, Anh römisch eins, Artikel 23, CMR RdZ 7). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Bestreitung des Anspruchs "insbesondere wegen der entsprechenden Haftungsbeschränkung im Frachtführerbereich" (AS 65) sei unzureichend, ist im Lichte dieser Judikatur jedenfalls nicht offenkundig unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung kommt aber in einem derartigen Fall der Auslegung von Parteienerklärungen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RZ 1994/45; 3 Ob 2147/96y; 2 Ob 162/98g; u. a.).

Es muß daher nicht weiter untersucht werden, ob in Anbetracht der im Zuge der Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Kläger begehrten (ON 36) und tatsächlich in Anspruch genommenen, jedoch vom Gericht nicht bewilligten, Fristerstreckung, das Rechtsmittel noch als rechtzeitig angesehen werden kann.

Anmerkung

E51338 08A01178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00117.98H.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19980917_OGH0002_0080OB00117_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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