TE OGH 1998/10/15 6Ob171/98k

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried Richard H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 2,259.120,31 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. April 1998, GZ 1 R 48/98d-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Vollkaufmannseigenschaft, zum Vorliegen von Handelsgeschäften und zur Abgrenzung von Privatgeschäften eines Kaufmannes entsprechen der ständigen Rechtsprechung und wurden zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall - das Schwergewicht des Verfahrens lag in der Feststellung des nicht mehr bekämpfbaren Sachverhaltes - angewendet (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Vollkaufmannseigenschaft, zum Vorliegen von Handelsgeschäften und zur Abgrenzung von Privatgeschäften eines Kaufmannes entsprechen der ständigen Rechtsprechung und wurden zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall - das Schwergewicht des Verfahrens lag in der Feststellung des nicht mehr bekämpfbaren Sachverhaltes - angewendet (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß § 343 HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht. Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, daß das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient (HS 9233 uva). Es bedarf keiner weitwendigen Ausführungen, daß bei einem Kaufmann, der seit Jahren ein Hotel betreibt und als weitere (steuerschonende) Einkommensquelle weit mehr als 100 Automaten mit bereits bestehender "Infrastruktur", wie Aufstellungsplätze und Werbemaßnahmen, zu einem Gesamtkaufpreis in Millionenhöhe erwirbt, in der Folge betreibt und anläßlich der Möglichkeit, dieses Automatennetz weiter auszubauen, für seine Kinder und Lebensgefährtin eine Wechselbürgschaft übernimmt, dieses Geschäft § 343 und § 344 HGB zu unterstellen ist sowie daß der Beklagte seine Minderkaufmannseigenschaft bei diesem Sachverhalt in keiner Weise bewiesen hat. Die Vermutung des § 344 Abs 1 HGB wird nur durch den Nachweis widerlegt, daß das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war und daß dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des § 344 HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zuläßt, daß das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört (EvBl 1994/151 ua). Davon kann nach dem hier vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein.Die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß Paragraph 343, HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht. Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, daß das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient (HS 9233 uva). Es bedarf keiner weitwendigen Ausführungen, daß bei einem Kaufmann, der seit Jahren ein Hotel betreibt und als weitere (steuerschonende) Einkommensquelle weit mehr als 100 Automaten mit bereits bestehender "Infrastruktur", wie Aufstellungsplätze und Werbemaßnahmen, zu einem Gesamtkaufpreis in Millionenhöhe erwirbt, in der Folge betreibt und anläßlich der Möglichkeit, dieses Automatennetz weiter auszubauen, für seine Kinder und Lebensgefährtin eine Wechselbürgschaft übernimmt, dieses Geschäft Paragraph 343 und Paragraph 344, HGB zu unterstellen ist sowie daß der Beklagte seine Minderkaufmannseigenschaft bei diesem Sachverhalt in keiner Weise bewiesen hat. Die Vermutung des Paragraph 344, Absatz eins, HGB wird nur durch den Nachweis widerlegt, daß das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war und daß dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des Paragraph 344, HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zuläßt, daß das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört (EvBl 1994/151 ua). Davon kann nach dem hier vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein.

Anmerkung

E51666 06A01718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00171.98K.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0060OB00171_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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