TE Vwgh Beschluss 2006/10/10 2005/05/0097

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L85002 Straßen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
LStG Krnt 1991 §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Mag. E M in 9112 Griffen, vertreten durch Mag. Eva Maierhofer, Rechtanwältin in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 2005, Zl. 3-VK 128- 54/1-2005, in einer Angelegenheit des Straßenrechts (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Griffen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer - im Zuge einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Bausache des Dipl. Ing. A. M. verfassten - Eingabe vom 1. Dezember 2003, unterfertigt vom früheren Beschwerdeführervertreter, wurde an die mitbeteiligte Gemeinde folgender Antrag gerichtet (Klammerausdruck und Namensabkürzungen, wie auch bei den folgende Zitaten, nicht im Original):

"Gleichzeitig wird hiermit der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, dass der über die Grundstücke Nr. 184/23, Nr. 184/11 und Nr. 184/36 zum Grundstück Nr. 185/9, alle KG G., führende Weg in Folge langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten als öffentliche Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, Kärntner Straßengesetz 1991 gilt. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides steht Herrn DI A. M. bzw. dessen Mutter, Frau Mag. E. M. (Beschwerdeführerin), deren Interessen von ihm vertreten werden, zu".

Laut Grundbuchsauszug vom 25. Mai 2005 sind H. K. und B. K. jeweils zu einem Viertel sowie Mag. G. K. zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 184/11, Nr. 184/23 und Nr. 184/36, alle KG Griffen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an das Grundstück Nr. 184/23 östlich und an das Grundstück Nr. 184/36 nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. 185/9, KG Griffen.

Mit Bescheid des Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. September 2004 wurde festgestellt, dass der gegenständlichen Weg kein öffentlicher Weg im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Straßengesetzes 1991 sei. Ein im § 2 Abs. 1 lit. b Straßengesetz 1991 zwingend vorgesehenes allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis bestehe bei gegenständlichem Weg keinesfalls, zumal der Personenkreis der Interessenten auf die tatsächlichen Anrainer beschränkt sei, die Situierung des Weges ein Umkehren am Weg nicht zulasse (Sackgasse) und der Weg auch keinerlei Verbindung zwischen zwei Wegen bzw. Straßen oder Siedlungsteilen darstelle (Ortschafts- bzw. Verbindungsweg). Nur die Anrainer nutzten die Weganlage, zum Teil seit mehr als 30 Jahren.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des "Dipl. Ing. A. M. für Mag. E. M." (die Beschwerdeführerin) entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 wie folgt:

"Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Griffen als Berufungsbehörde weist die Berufung des Herrn DI. A. M., L-Gasse 15, G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. F., .....als unbegründet ab und bestätigt den angefochtenen Bescheid in seinem gänzlichen Umfang."

Dieser Bescheid erging laut der Zustellverfügung und dem Rückschein an Dipl. Ing. A. M., zu Handen Rechtsanwalt Dr. G. F. .

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des "Dipl. Ing. A. M. für Mag. E. M." (die Beschwerdeführerin) wurde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, Dipl. Ing. A. M. sei nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Weges und komme ihm deshalb kein Recht auf Öffentlichkeitserklärung dieses Weges und damit verbunden keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlicherklärung einer Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG nur dem Eigentümer ein Rechtsanspruch auf Öffentlicherklärung zukomme. Dipl. Ing. A. M. sei daher in keinem subjektiven-öffentlichen Recht verletzt worden. Dieser Bescheid erging laut der Zustellverfügung an "Herrn Dipl. Ing. A. M. für Mag. E. M., z.H. Herrn RA Dr. G. F".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, aus dem gesamten Verwaltungsakt gehe eindeutig hervor, dass sie - als Eigentümerin des Gründstückes Nr. 185/9 KG G. - und nicht ihr Sohn, Dipl. Ing. A. M., Antragsstellerin in dem gegenständlichen Verfahren sei. Ihr Sohn habe sie lediglich in dem gesamten Verfahren vertreten. Die Begründung des angefochtenen Bescheids stehe insofern mit dessen Spruch in Widerspruch, weil in der Begründung wiederholt die Rede davon sei, dass "der Beteiligte der Beschwerdeführerin" nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Weges sei. Der Sachverhalt sei daher unrichtig ermittelt bzw. beurteilt worden. Im Übrigen sei im erstinstanzlichen Bescheid in der Begründung festgehalten worden, dass sich der gegenständliche Weg im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde. Die Beschwerdeführerin sei nicht bloß am Gemeingebrauch interessiert, sondern primär an der Durchsetzung einer Zufahrt über eine öffentliche Straße zu ihrem Grundstück. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass sie als Beschwerdeführerin auftrete.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids in Zusammenhalt mit der Zustellverfügung ausdrücklich hervorgeht, dass die belangte Behörde über die Vorstellung des Dipl. Ing. A. M. für die Beschwerdeführerin entschieden hat. Auch wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung stets eine männliche Form (Einschreiter, Beteiligter, Beschwerdeführer, Anrainer) gebraucht, so geht bei verständiger Betrachtung des Bescheidinhaltes eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine (offensichtlich auf einem Versehen beruhende) unrichtige Ausdrucksweise handelt, welcher keine entscheidende Bedeutung in Bezug auf die eindeutig bezeichnete Bescheidadressatin zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich keinen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung und damit verbunden keine von ihm wahrzunehmende Rechtswidrigkeit erkennen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. 72 (K-StrG) lauten auszugsweise:

"§ 2

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs 1 sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die

...

b) in langjähriger Übung seit mindestens dreißig Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnisse dienen (stillschweigende Widmung).

...

§ 58

(1) Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs 1 lit b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung vorauszugehen. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamte zu erlassen."

Wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach mit der Frage auseinander gesetzt, ob jenen Personen, die die Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung bzw. auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße beantragt haben, Parteistellung zukommt, und hiezu ausgesprochen, dass eine Antragstellung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründet, und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukommt, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat hier bewusst der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, schon auf Grund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne dass diesem Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 1996, Zl. 96/05/0011 und vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0315). In seinem Beschluss vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0012 (ebenfalls zum K-StrG), hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzend klargestellt, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG nur dem Eigentümer der Straße ein Rechtsanspruch auf Öffentlichkeitserklärung zukommt.

Daraus folgt, dass einem Beteiligten (§ 58 Abs. 1 Krnt LStG 1991), der nicht Eigentümer einer solchen Straße (bzw. Straßenteiles) ist, keine Parteistellung zukommt, und ihm diese Gesetzesstelle nur ein - wenngleich mit "Antrag" umschriebenes - Anregungsrecht einräumt. Ein (prozessualer) Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens kommt ihm nicht zu, eine über einen solchen "Antrag" (über eine solche Anregung) ergehende diesbezügliche negative Entscheidung kann einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit nicht verletzen, weil einem solchen (schlichten) Beteiligten ein derartiges Recht nicht zusteht (vgl. den bereits zitierten hg Beschluss vom 19. März 2002).

Im vorliegenden Fall befindet sich der gegenständliche Weg auf den Grundstücken Nr. 184/23, Nr. 184/11 und Nr. 184/36; allein auf diese Grundstücke bezieht sich der Antrag der Beschwerdeführerin. Diese Grundstücke stehen laut Grundbuchsauszug vom 25. Mai 2005 im gemeinsamen Eigentum von H. K., B. K. und Mag. G. K.. Dass sie Eigentümerin dieser Grundstücke sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Inwiefern die Beschwerdeführerin daher "Eigentümerin des gegenständlichen Weges" sein soll, kann vom Verwaltungsgerichtshof weder nachvollzogen werden, noch findet sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine diesbezügliche Feststellung im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 8. September 2004. Darauf, ob sie diesen Weg benötigt, um zu ihrem eigenen Grundstück zu kommen, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an (vgl. wiederum den hg Beschluss vom 19. März 2002). Da der Beschwerdeführerin somit ein Recht auf Öffentlicherklärung des in Frage stehenden Weges nicht zukommt, kann sie durch die Zurückweisung der Vorstellung in keinen Rechten verletzt sein.

Abgesehen davon, besteht aber eine Möglichkeit der Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, da der Bescheid der Berufungsbehörde, dessen Gegenstand allein die Abweisung der "Berufung des Dipl. Ing. A. M." ist, weder an sie gerichtet worden ist noch auch ihr gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt. Die Abweisung der Berufung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen Person, mag diese Person Berufungswerber gewesen sein oder nicht, vermag Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu verletzen (vgl. u.a. den hg Beschluss 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0184).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 10. Oktober 2006

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Beteiligter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Spruch und Begründung Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050097.X00

Im RIS seit

17.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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