TE OGH 1998/11/26 15Os169/98

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 6. August 1998, GZ 11 Vr 188/98-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 6. August 1998, GZ 11 römisch fünf r 188/98-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Richard A***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Februar 1998 (unter überflüssiger Zitierung im Urteilsspruch: im Rückfall) in Steyr dem Hermann B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 5.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Richard A***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Februar 1998 (unter überflüssiger Zitierung im Urteilsspruch: im Rückfall) in Steyr dem Hermann B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 5.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht zielführend erweist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht zielführend erweist.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer "einen erheblichen Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über eine gerichtliche Aussage und im Protokoll der Hauptverhandlung selbst", da der in der Urteilsbegründung (US 4) enthaltene Passus, Hermann B***** hätte glaubhaft machen können, daß ihm ein Geldbetrag in der Höhe von 5.000 S gestohlen worden sei, aus dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. August 1998 (der Angeklagte sei einmal zum Geldausleihen bei ihm gewesen, das zweite Mal habe er es gestohlen ... er wisse aber nicht, ob es der Angeklagte war) nicht erschließbar sei. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat jedoch das Erstgericht die Feststellung über die Wegnahme des Geldes mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz denkmöglich auf die Aussagen von Zeugen gestützt. Daß dem Zeugen B***** 5.000 S gestohlen wurden, konnte es auf dessen Aussage über die Entdeckung der Tat unmittelbar nach dem Besuch eines sich als Bekannten ausgebenden Mannes stützen, daß aber der Angeklagte jener Besucher war, auf die Aussage der Zeugin S*****. Die dahin gehende Urteilsbegründung (US 4 f) ist daher frei von formalen Mängeln. Im übrigen liegt ein innerer Widerspruch nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 101a), was im Sinne obiger Ausführungen hier nicht der Fall ist.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer "einen erheblichen Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über eine gerichtliche Aussage und im Protokoll der Hauptverhandlung selbst", da der in der Urteilsbegründung (US 4) enthaltene Passus, Hermann B***** hätte glaubhaft machen können, daß ihm ein Geldbetrag in der Höhe von 5.000 S gestohlen worden sei, aus dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. August 1998 (der Angeklagte sei einmal zum Geldausleihen bei ihm gewesen, das zweite Mal habe er es gestohlen ... er wisse aber nicht, ob es der Angeklagte war) nicht erschließbar sei. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat jedoch das Erstgericht die Feststellung über die Wegnahme des Geldes mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz denkmöglich auf die Aussagen von Zeugen gestützt. Daß dem Zeugen B***** 5.000 S gestohlen wurden, konnte es auf dessen Aussage über die Entdeckung der Tat unmittelbar nach dem Besuch eines sich als Bekannten ausgebenden Mannes stützen, daß aber der Angeklagte jener Besucher war, auf die Aussage der Zeugin S*****. Die dahin gehende Urteilsbegründung (US 4 f) ist daher frei von formalen Mängeln. Im übrigen liegt ein innerer Widerspruch nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 101a), was im Sinne obiger Ausführungen hier nicht der Fall ist.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert die Beschwerde das Fehlen jeglicher Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz. Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gelangen jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist, an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - in ihrer Gesamtheit - festhalten und mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen. Die Beschwerde übergeht nämlich die unmißverständlichen Urteilsfestellungen im Spruch und in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte einen Bargeldbetrag von 5.000 S stahl (US 3) und die Ausführungen, wonach die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zwingend auf Grund des äußeren Tatablaufs zu treffen waren (US 5). Sie negiert dabei überdies den dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, eine bestimmte (auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten) Tathandlung beschreibenden Begriffsinhalt des Wortes "stehlen", der als solcher keiner weiteren Umschreibung bedarf, sowie jene Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte durch Zueig- nung des Betrages von 5.000 S seine Flucht aus der Strafhaft aufrecht erhalten wollte (US 5) und sich dieses Bargeld für seine Lebensführung verschaffte (US 3). Im übrigen versagt die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge auch deshalb, da die bloße Behauptung, die Formulierung, der Angeklagte habe einen Bargeldbetrag von 5.000 S gestohlen, reiche zur Feststellung des Vorsatzes nicht aus, den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen läßt, welche Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5c).In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert die Beschwerde das Fehlen jeglicher Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz. Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gelangen jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist, an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - in ihrer Gesamtheit - festhalten und mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen. Die Beschwerde übergeht nämlich die unmißverständlichen Urteilsfestellungen im Spruch und in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte einen Bargeldbetrag von 5.000 S stahl (US 3) und die Ausführungen, wonach die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zwingend auf Grund des äußeren Tatablaufs zu treffen waren (US 5). Sie negiert dabei überdies den dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, eine bestimmte (auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten) Tathandlung beschreibenden Begriffsinhalt des Wortes "stehlen", der als solcher keiner weiteren Umschreibung bedarf, sowie jene Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte durch Zueig- nung des Betrages von 5.000 S seine Flucht aus der Strafhaft aufrecht erhalten wollte (US 5) und sich dieses Bargeld für seine Lebensführung verschaffte (US 3). Im übrigen versagt die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge auch deshalb, da die bloße Behauptung, die Formulierung, der Angeklagte habe einen Bargeldbetrag von 5.000 S gestohlen, reiche zur Feststellung des Vorsatzes nicht aus, den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen läßt, welche Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E52404 15D01698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00169.98.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0150OS00169_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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