TE OGH 1999/1/13 3Ob340/98s

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf-Horst Löffelmann, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die verpflichtete Partei B***** GmbH, ***** wegen 83.621,38 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Oktober 1998, GZ 4 R 435/98i-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 1998, GZ 10 E 7329/97y-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Zuge der von der betreibenden Partei zuletzt zur Hereinbringung von 83.621,38 S sA geführten Fahrnisexekution wurden am 2. 3. 1998 am Sitz der verpflichteten Partei verschiedene körperliche Sachen, mit einem Bleistiftwert von zusammen 17.300 S, die bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben worden waren, gemäß § 257 Abs 1 EO durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll gepfändet. Andere pfändbare Sachen wurden offensichtlich nicht vorgefunden.Im Zuge der von der betreibenden Partei zuletzt zur Hereinbringung von 83.621,38 S sA geführten Fahrnisexekution wurden am 2. 3. 1998 am Sitz der verpflichteten Partei verschiedene körperliche Sachen, mit einem Bleistiftwert von zusammen 17.300 S, die bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben worden waren, gemäß Paragraph 257, Absatz eins, EO durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll gepfändet. Andere pfändbare Sachen wurden offensichtlich nicht vorgefunden.

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 29. 6. 1998 den Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der Exekution am selben Vollzugsort unter Hinweis auf § 252h EO ab.Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 29. 6. 1998 den Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der Exekution am selben Vollzugsort unter Hinweis auf Paragraph 252 h, EO ab.

Das Gericht zweiter Instanz bewilligte in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Exekutionsvollzug und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Erstgericht der Antragsabweisung zugrundegelegte Bestimmung des § 252h EO mache die Vollzugssperre von einem "ergebnislosen" Vollzugsversuch abhängig. Ein solcher liege hier jedoch nicht vor, weil der Vollzug am 2. 3. 1998 durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll (§ 257 EO) erfolgt sei, mögen auch die Postzahlen 1 bis 8 (Büroeinrichtungs- und -gebrauchsgegenstände im Bleistiftwert von S 17.300,--) keine volle Deckung der betriebenen Forderung bieten. Die Regelung des § 252h EO beruhe erkennbar auf der Überlegung, daß nur bei einem Verpflichteten, der über keinerlei pfändbare Gegenstände verfüge, Vollzugsversuche innerhalb von sechs Monaten kaum einen Erfolg erwarten ließen. Seien hingegen bereits pfändbare Gegenstände vorgefunden worden, so sei dies kein derart starkes Indiz dafür, daß ein neuerlicher Vollzugsversuch im Hinblick auf die Vermögenslage des Verpflichteten aussichtslos wäre. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil auch die Meinung vertreten werden könnte, § 252h EO sei ausdehnend dahin auszulegen, daß ein "ergebnisloser Vollzugsversuch" auch anzunehmen ist, wenn durch die gepfändeten Gegenstände keine Deckung der betriebenen Forderung gegeben ist und sonst keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.Das Gericht zweiter Instanz bewilligte in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Exekutionsvollzug und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Erstgericht der Antragsabweisung zugrundegelegte Bestimmung des Paragraph 252 h, EO mache die Vollzugssperre von einem "ergebnislosen" Vollzugsversuch abhängig. Ein solcher liege hier jedoch nicht vor, weil der Vollzug am 2. 3. 1998 durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll (Paragraph 257, EO) erfolgt sei, mögen auch die Postzahlen 1 bis 8 (Büroeinrichtungs- und -gebrauchsgegenstände im Bleistiftwert von S 17.300,--) keine volle Deckung der betriebenen Forderung bieten. Die Regelung des Paragraph 252 h, EO beruhe erkennbar auf der Überlegung, daß nur bei einem Verpflichteten, der über keinerlei pfändbare Gegenstände verfüge, Vollzugsversuche innerhalb von sechs Monaten kaum einen Erfolg erwarten ließen. Seien hingegen bereits pfändbare Gegenstände vorgefunden worden, so sei dies kein derart starkes Indiz dafür, daß ein neuerlicher Vollzugsversuch im Hinblick auf die Vermögenslage des Verpflichteten aussichtslos wäre. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil auch die Meinung vertreten werden könnte, Paragraph 252 h, EO sei ausdehnend dahin auszulegen, daß ein "ergebnisloser Vollzugsversuch" auch anzunehmen ist, wenn durch die gepfändeten Gegenstände keine Deckung der betriebenen Forderung gegeben ist und sonst keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Gemäß § 252h EO darf ein Antrag auf Vollzug vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt. Wie schon die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Norm die Vollzugssperre - unter den sonstigen Voraussetzungen - nur nach einem völlig ergebnislosen Vollzugsversuch zur Anwendung. Ein erstmaliger Vollzug durch Pfändung bestimmter - wenn auch nach ihrem Bleistiftwert die betriebene Forderung nicht voll deckender - Fahrnisse kann auch bei extensiver Auslegung dieser Bestimmung nicht als ergebnisloser Vollzugsversuch angesehen werden. Solches ist erst dann der Fall, wenn der neuerliche (zweite) Vollzugsversuch ergibt, daß außer den bereits gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden sind.Gemäß Paragraph 252 h, EO darf ein Antrag auf Vollzug vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt. Wie schon die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Norm die Vollzugssperre - unter den sonstigen Voraussetzungen - nur nach einem völlig ergebnislosen Vollzugsversuch zur Anwendung. Ein erstmaliger Vollzug durch Pfändung bestimmter - wenn auch nach ihrem Bleistiftwert die betriebene Forderung nicht voll deckender - Fahrnisse kann auch bei extensiver Auslegung dieser Bestimmung nicht als ergebnisloser Vollzugsversuch angesehen werden. Solches ist erst dann der Fall, wenn der neuerliche (zweite) Vollzugsversuch ergibt, daß außer den bereits gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden sind.

Die von der verpflichteten Partei (sowie anscheinend auch vom Erstgericht) vertretene Auffassung, eine keine volle Deckung versprechende Fahrnispfändung sei einem erfolglosen Vollzugsversuch gleichzuhalten, findet im Gesetz keine Deckung. Dagegen spricht im übrigen auch der Wortlaut des § 252i EO, weil darin deutlich zum Ausdruck kommt, daß die dort vorgesehene Exekutionssperre davon abhängt, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Es besteht aber kein Grund, die Exekutionssperre nach § 252h EO anders zu behandeln. Diese Auffassung ist schließlich auch deshalb abzulehnen, weil sie dazu führen würde, daß § 252h EO keinen Anwendungsbereich hätte; nach Erreichung voller Deckung kommen nämlich weitere Vollzugsversuche nicht mehr in Betracht.Die von der verpflichteten Partei (sowie anscheinend auch vom Erstgericht) vertretene Auffassung, eine keine volle Deckung versprechende Fahrnispfändung sei einem erfolglosen Vollzugsversuch gleichzuhalten, findet im Gesetz keine Deckung. Dagegen spricht im übrigen auch der Wortlaut des Paragraph 252 i, EO, weil darin deutlich zum Ausdruck kommt, daß die dort vorgesehene Exekutionssperre davon abhängt, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Es besteht aber kein Grund, die Exekutionssperre nach Paragraph 252 h, EO anders zu behandeln. Diese Auffassung ist schließlich auch deshalb abzulehnen, weil sie dazu führen würde, daß Paragraph 252 h, EO keinen Anwendungsbereich hätte; nach Erreichung voller Deckung kommen nämlich weitere Vollzugsversuche nicht mehr in Betracht.

All dies gilt auch für eine Nachpfändung, also wenn es sich bei den gepfändeten Gegenständen um solche handelt, die bereits zugunsten anderer Forderungen gepfändet wurden, weil dies in dem hier maßgebenden Zusammenhang keine Bedeutung haben kann. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, daß (nur) in dem Fall, in dem sich überhaupt keine pfändbaren Gegenstände in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden, ohne besondere - zum Teil vom betreibenden Gläubiger glaubhaft zu machende - Umstände nicht erwartet werden kann, der Verpflichtete werde vor Ablauf von sechs Monaten pfändbare Gegenstände erwerben. Diese Überlegung gilt aber unabhängig davon, ob die beim Vollzug vorgefundenen Sachen bereits gepfändet waren.

Aus diesen Erwägungen ist die zutreffende zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.

Anmerkung

E52791 03A03408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00340.98S.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19990113_OGH0002_0030OB00340_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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