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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag; keine Gesetzwidrigkeit der Öffentlicherklärung einer WegparzelleSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Scharten vom 20. Mai 1997, AZ 120/2/20-1997-AI, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §6 Abs2 des Oö. Straßengesetzes 1991 aufgetragen, die von ihm auf dem öffentlichen Weggrundstück Nr. 2101/1 der KG Scharten vorgenommenen Ablagerungen, und zwar 5 große Nylonsäcke, gefüllt mit Granitpflastersteinen in der Größe von etwa 20x20x8 cm, und einem Fassungsvermögen von je etwa 1 m³, sowie den losen Sandsteinbruch in verschiedenen Größen in einem Ausmaß von ca. 1,5 m³ unverzüglich zu entfernen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 29. Juni 1998 keine Folge. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hob die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, es könne auf Grund der abgeführten Ermittlungen nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Weggrundstück eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt.
Mit der am 10. November 1998 vom Gemeinderat der Gemeinde Scharten beschlossenen Verordnung wurde die öffentliche Wegparzelle Nr. 2101/1, KG Scharten, im Gesamtausmaß von 1782 m² gemäß §11 Abs1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991 idgF iVm den §§40 Abs2 Z4 und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF als öffentliche Straße (Verkehrsfläche) für den Gemeingebrauch gewidmet und gemäß §8 des O.ö. Straßengesetzes 1991 in die Straßengattung "Gemeindestraße" eingereiht.
Daraufhin wies der Gemeinderat die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Mai 1997 ab. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die Oö. Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine öffentliche Verkehrsfläche von jedermann bestimmungsgemäß zu den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden können müsse und die Benützung von niemandem eigenmächtig gehindert werden dürfe. Daher sei die Straßenbehörde verpflichtet gewesen, den Entfernungsauftrag zu erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates vom 10. November 1998 verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Der Bürgermeister der Gemeinde Scharten nahm zu den Beschwerdeausführungen Stellung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, idF LGBl. Nr. 71/1998, lauten:
"§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[...]
3. Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß §11 Abs1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§6 Abs1) gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§5 Abs2); [...]
§3
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:
in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen,
a) der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, [...]
§5
Öffentliches Gut
[...]
(2) Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes.
§6
Benützung von öffentlichen Straßen (Gemeingebrauch)
(1) Öffentliche Straßen können von jedermann bestimmungsgemäß unter den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden (Gemeingebrauch)
(2) Die Benützung einer öffentlichen Straße darf von niemandem eigenmächtig gehindert werden. Im Falle einer Hinderung hat die Behörde (§3) zu deren Beseitigung notwendige Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren diese Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Verursachers der Hinderung verfügen und sofort durch die Straßenverwaltung durchführen lassen.
[...]
§8
Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)
[...]
(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§5 Abs2). [...]
§11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des §13 Abs1 bis 3 sowie des Umweltberichtes gemäß §13 Abs4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen.
[...]
(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß §13 Abs4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.
(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.
(8) Die Planauflage gemäß Abs6 kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung umgereiht wird.
[...]
§13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1.
das Verkehrsbedürfnis,
2.
die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
3.
die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4.
die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5.
Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
6.
bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
7.
die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
8.
die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
9.
die barrierefreie Gestaltung.
(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
[...]
(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.
[...]"
2. Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass der Bürgermeister am 9. September 1998 folgende Verständigung erlassen hat:
"Gemäß §11 Abs5 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991 i.d.g.F., wird in der Zeit vom 09. September 1998 bis einschließlich 23. September 1998 darauf hingewiesen, daß die Planunterlagen für die Widmung für den Gemeingebrauch und die Einreihung in eine bestimmte Straßengattung für die öffentlichen Wegparzellen Nr. 2101/1 und 2105/2 der Katastralgemeinde Scharten, durch 4 Wochen, das ist vom 24. September 1998 bis einschließlich 22. Oktober 1998, zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt Scharten während der Amtsstunden aufliegen. [...]"
In einer am 21. Oktober 1998 bei der Gemeinde eingegangenen Eingabe bekundeten 45 Gemeindebürger "mit ihrer Unterschrift ihr ausdrückliches Interesse, daß die öffentlichen Wegparzellen Nr. 2101/1 und 2105/2 [...] in die Straßengattung 'Gemeindestraße' eingereiht wird" und unterstützten die Absicht der Gemeinde.
Am 10. November 1998 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Scharten eine Verordnung über die Widmung von Straßen für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung mit folgendem Wortlaut:
"Der Gemeinderat der Gemeinde Scharten hat in seiner Sitzung am 10. November 1998 gemäß §11 Abs1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991 i.d.g.F., in Verbindung mit den §§40 Abs2 Z4. und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.F., beschlossen:
§1
Die öffentliche Wegparzelle Nr. 2101/1, Katastralgemeinde Scharten, im Gesamtausmaß von 1.782 m², in den Ortschaften Kronberg, wird als öffentliche Straße (Verkehrsfläche) für den Gemeingebrauch gewidmet und gemäß §8 des O.ö. Straßengesetzes 1991 in die Straßengattung 'Gemeindestraße' eingereiht.
§2
Die Straße verläuft beginnend beim 'Güterweg Kronberg' (etwa 30 m vor dem landwirtschaftlichen Anwesen Scharten 9) in südöstlicher Richtung und endet beim 'Güterweg Kronberg'. Der genaue Verlauf sowie die genaue Lage der neu gewidmeten und eingereihten Straße ist aus dem beiliegenden Mappenauszug (Fotokopie) der Gemeindekatastermappe, zu ersehen, die beim Gemeindeamt Scharten während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann und auch vor Kundmachung der Verordnung durch 4 Wochen beim Gemeindeamt Scharten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.
§3
Diese Verordnung wird gemäß §94 Abs1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 durch 2 Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam."
3. Die Beschwerde behauptet die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung mit den Argumenten, sie sei "ausschließlich zu dem Zweck erlassen [worden], um in einem laufenden Verwaltungsverfahren [betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrags] zu obsiegen."
Sie sei nicht deshalb erlassen worden, weil der Gemeinderat davon ausgegangen sei, dass Gemeingebrauch hinsichtlich dieser Parzelle und ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis der Gemeindebürger vorlägen. Die Grundsätze des §13 O.ö. Straßengesetz, wie Verkehrssicherheit, Schutz langfristiger Lebensgrundlagen, Schonung der Natur, Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn, seien in keiner Weise beachtet oder in einem Verfahren berücksichtigt worden.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht den zeitlichen Zusammenhang der Verordnungserlassung mit der Erlassung des Beseitigungsauftrages. Selbst wenn die Verordnung im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren betreffend die Beseitigung von Hindernissen auf der Straße erlassen worden wäre, so kann daraus allein jedoch eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht abgeleitet werden. Die Beschwerde scheint davon auszugehen, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren eine im Eigentum der Gemeinde stehende Grundfläche, die niemals dem Verkehr dienen könne, als öffentliche Straße gewidmet habe. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich aber, dass die Gemeinde die - inzwischen strittig gewordene (vgl. §5 Abs2 Oö. Straßengesetz) - Widmung eines bestehenden Weges als öffentliche Straße für den Gemeingebrauch ausdrücklich festlegen wollte.
Dem Vorbringen, es sei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung kein Gemeingebrauch vorgelegen, ist zu entgegnen, dass eine Straße mit einer Verordnung gemäß §11 Abs1 Oö. Straßengesetz erst dem Gemeingebrauch gewidmet wird. Der Behauptung der Beschwerde, es läge bezüglich der Wegparzelle Nr. 2101/1 kein entsprechendes Verkehrsbedürfnis der Gemeindebürger vor, ist die im Zuge des Planauflageverfahrens belegte Unterstützung der Verkehrsflächenwidmung durch 45 Gemeindebürger entgegenzuhalten.
Auf die Grundsätze des §13 Oö. Straßengesetz ist bei der Neuherstellung oder beim Ausbau einer Straße sowie bei der Erhaltung der Straße Bedacht zu nehmen. Gemäß §13 Abs4 leg. cit. sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs1 in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Im vorliegenden Fall soll aber nicht eine Straße hergestellt, sondern die Qualität eines in der Natur vorhandenen Weges als öffentliche Straße im Sinne des §2 Z3 Oö. Straßengesetz ausdrücklich im Sinne des ersten Halbsatzes des §2 Z3 leg. cit. festgelegt werden. §13 Abs1 (mit Ausnahme der Z1), 2 und 4 leg. cit. ist daher im vorliegenden Fall - ungeachtet des Verweises in §11 Abs1 leg. cit. - nicht anzuwenden.
Die Beschwerde weist schließlich darauf hin, dass einerseits die Steilheit des Geländes und andererseits die dem Beschwerdeführer zustehenden landwirtschaftlichen Nutzungsrechte einen allgemeinen Fahrzeugverkehr unmöglich machten.
Dem ist zu entgegnen, dass es die Qualifikation einer Gemeindestraße im Sinne des Oö. Straßengesetzes nicht erfordert, dass sie mit Fahrzeugen aller Art befahrbar sein muss. Das Oö. Straßengesetz steht der Einreihung einer Straße, die nur mit bestimmten Arten von Fahrzeugen, beispielsweise nur mit landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, befahrbar ist, in die Gattung der Gemeindestraßen nicht entgegen. Die im §13 Oö. Straßengesetz angeführten Kriterien greifen - wie bereits erwähnt - nur im Falle des Ausbaues der Straße. Die landwirtschaftliche Nutzung der Wegparzelle durch Ernten des Grases sowie Beweidung - wie sie etwa im Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde vom 24. Juni 1999 vorgesehen ist - ist zwar geeignet, die Benutzung der Straße durch den Fahrzeugverkehr zu bestimmten Zeiten zu behindern, steht jedoch einem landwirtschaftlichen Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich entgegen.
Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles sind daher keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Scharten über die Widmung der Wegparzelle Nr. 2101/1, KG Scharten, als öffentliche Straße und Einreihung in die Straßengattung Gemeindestraße entstanden.
4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße), VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1356.1999Dokumentnummer
JFT_09979383_99B01356_00