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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §79a Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Leiter, über die Beschwerde 1. des K und 2. der I, beide in G, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Dr. Wolfram Proksch und Dr. Thomas Fritzsche, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Auhofstraße 1/DG, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Mai 2006, Zlen. Senat-MB-05-3010 und Senat-MB-05-3011, betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. gewerbebehördlicher Überprüfung,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Beschwerden gegen die gewerbebehördliche Überprüfung vom 30. Mai 2005 richtet, abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
III. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft H. (im Folgenden: BH) am 30. Mai 2005 durchgeführte gewerbebehördliche Überprüfung gemäß § 67a Abs. 3 AVG "mangels Vorliegen eines Anfechtungsgegenstandes" als unzulässig zurück und verpflichtete sie zum Kostenersatz binnen 14 Tagen gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334, in Höhe von je EUR 51,50 an Vorlageaufwand, je EUR 220,30 an Schriftsatzaufwand und je EUR 275,30 an Verhandlungsaufwand.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, am 24. November 2005 habe sie über die Beschwerden der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung sei Mag. S. "zeugenschaftlich" einvernommen worden. Im vorliegenden Fall habe eine gewerbliche Überprüfung am 30. Mai 2005 stattgefunden bzw. hätte eine solche vorgenommen werden sollen. Rechtlich fehle es der bekämpften Amtshandlung aber "jedenfalls an der Normativität des Befehlsaktes", sodass von keinem tauglichen Beschwerdegegenstand ausgegangen werden könne und die vorliegenden Beschwerden gemäß § 67a AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.
Zur Kostenentscheidung führte die belangte Behörde aus, gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 234, sei den Beschwerdeführern für jede Einzelbeschwerde Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand aufzuerlegen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
3. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Beschwerdefall wirft keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von der bestehenden und diesbezüglich nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Daher konnte die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerden gegen die gewerbebehördliche Überprüfung richtet, gemäß § 33a VwGG abgelehnt werden.
4. Gegen die Kostenentscheidung führen die Beschwerdeführer ins Treffen, die im Verfahren vor dem UVS belangte BH habe weder einen Schriftsatz erstattet, noch einen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Weder ihnen noch ihrem Vertreter sei ein Schriftsatz zugestellt worden. Der Zuspruch des Vorlageaufwandes sei rechtswidrig erfolgt, weil gemäß § 79a Abs. 6 AVG der Aufwandersatz nur auf - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellenden - Antrag der Partei zu leisten sei. Ein derartiger Antrag sei jedoch nicht gestellt worden, weshalb der Kostenzuspruch rechtswidrig erfolgt sei.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mündlich oder schriftlich seitens der BH ein Antrag auf Kostenzuspruch gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid enthält - außer der Angabe der für die Höhe des Kostenersatzes maßgeblichen Bestimmung der UVS-Aufwandersatzverordnung - keine Ausführungen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet wurden, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat - aufzuheben war.
Von der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Oktober 2006
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040098.X00Im RIS seit
06.12.2006