Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Liselotte K*****, vertreten durch Dr. Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 1998, GZ 7 Rs 206/98k-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. März 1998, GZ 31 Cgs 76/96k-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt unter diesem Rechtsmittelgrund nur die nicht revisible Beweiswürdigung, wozu auch die Frage der Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zählt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 und 3 zu § 503; SSV-NF 7/12 mwN ua).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt unter diesem Rechtsmittelgrund nur die nicht revisible Beweiswürdigung, wozu auch die Frage der Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zählt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 und 3 zu Paragraph 503 ;, SSV-NF 7/12 mwN ua).
Der Berufungsentscheidung haftet auch keine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO an (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt ausschließlich angebliche Aktenwidrigkeiten des Ersturteils, die überdies in der Berufung nicht geltend gemacht wurden. Dabei läßt sie unbeachtet, daß von jeder Partei, die schon in erster Instanz verloren hat, verlangt werden muß, daß sie schon in der Berufung alle ihr unter Umständen nachteiligen Feststellungen - sei es mit der Beweisrüge, sei es als aktenwidrig - bekämpft (Kodek aaO Rz 4 zu § 503).Der Berufungsentscheidung haftet auch keine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO an (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt ausschließlich angebliche Aktenwidrigkeiten des Ersturteils, die überdies in der Berufung nicht geltend gemacht wurden. Dabei läßt sie unbeachtet, daß von jeder Partei, die schon in erster Instanz verloren hat, verlangt werden muß, daß sie schon in der Berufung alle ihr unter Umständen nachteiligen Feststellungen - sei es mit der Beweisrüge, sei es als aktenwidrig - bekämpft (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 503,).
Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Nichtausgehen von den getroffenen Feststellungen; Kodek aaO Rz 9 zu § 471) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe geschehen ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält.Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Nichtausgehen von den getroffenen Feststellungen; Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471,) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe geschehen ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E53076 10C03598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00359.98M.0218.000Dokumentnummer
JJT_19990218_OGH0002_010OBS00359_98M0000_000