TE OGH 1999/2/25 2Ob43/99h

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gerhard M*****, und 2.) Erika M*****, beide vertreten durch Schöpf & Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Richard R*****, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert S 80.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 9. November 1998, GZ 54 R 393/98b-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruches zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, "es zu unterlassen, während der Geschäftszeiten des von den Klägern im Hause Hauptstraße ***** in S***** betriebenen Geschäftslokals den vor diesem Haus gelegenen Parkplatz, der sich von der Straße aus gesehen in Blickrichtung Front des Hauses an dessen linker Seite befindet, abzusperren oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die die Zufahrt zu diesem Parkplatz hindern". Sie seien Mieter eines Geschäftslokales in einem dem Beklagten gehörenden Haus. Der Beklagte haben bei Kauf des Hauses zur Kenntnis genommen, daß das Lokal an die Kläger vermietet sei. Der Mietvertrag umfasse auch den vor dem Haus befindlichen Parkplatz. Der Beklagte hindere die Kläger an der Benützung dieses Parkplatzes.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Parkplatz sei nicht vom mIetrecht erfaßt, dessen Benützung erfolge lediglich prekaristisch.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist mangels Bewertungsausspruches durch das Berufungsgericht derzeit noch nicht möglich.

§ 502 Abs 2 und 3 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 (idF WGN 1997) nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung WGN 1997) nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Der vorliegende Rechtsstreit dient der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens unter Berufung auf ein bestehendes Bestandverhältnis. Wenn es hier auch um ein Streit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliegen mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrags. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte der Kläger auch auf einen Parkplatz erstrecken. Ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nur als Vorfrage zu lösen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine solche Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO unterliegt (EvBl 1994/169; 3 Ob 1107/93; 1 Ob 2289/96s [ausdrücklich zur Unterlassungsklage]; 3 Ob 285/98b; RIS-Justiz RS0043006; RS0043261; RS0042950).Der vorliegende Rechtsstreit dient der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens unter Berufung auf ein bestehendes Bestandverhältnis. Wenn es hier auch um ein Streit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vorliegen mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrags. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte der Kläger auch auf einen Parkplatz erstrecken. Ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nur als Vorfrage zu lösen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine solche Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO unterliegt (EvBl 1994/169; 3 Ob 1107/93; 1 Ob 2289/96s [ausdrücklich zur Unterlassungsklage]; 3 Ob 285/98b; RIS-Justiz RS0043006; RS0043261; RS0042950).

Es bedarf daher eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 ZPO.Es bedarf daher eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO.

Das Berufungsgericht wird diesen Bewertungsausspruch vorzunehmen haben.

Anmerkung

E53158 02A00439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00043.99H.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0020OB00043_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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