TE OGH 1999/3/17 9Ob31/99w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael F*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Karl-Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,216.774,19 s. A. und Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1998, GZ 2 R 204/98b-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zutreffend erkannt und auch die zu § 1152 ABGB ergangene Rechtsprechung (SZ 60/163 uva) beachtet (AS 203 oben). Demgegenüber läßt der Revisionswerber in seinen theoretischen Erwägungen den Sachverhalt unberücksichtigt, daß einerseits konkrete Geschäftsführerleistungen nicht festgestellt werden konnten, weil die beklagte Gesellschaft als reine "Besitzgesellschaft" besondere Tätigkeiten gar nicht entfalten sollte und andererseits eine Lebensgemeinschaft zu der die Beklagte - über dazwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaften - wirtschaftlich beherrschenden Person bestand. Der erkennende Senat hat in einem vom Kläger angestrengten Parallelverfahren bereits ausgesprochen (9 Ob 332/98h), daß die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind und daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können (SZ 69/89; SZ 62/206; RIS-Justiz RS0021746 und RS0021709). Anders ist dies nur dann, wenn eine Entlohnung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde oder wenn der für die Unentgeltlichkeit maßgebende Leistungszweck (Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft, Eheschließung, letztwillige Bedenken etc) weggefallen ist (SZ 69/89; RIS-Justiz RS0021709). Daß Leistungen nicht direkt dem Lebengefährten, sondern einer von ihm dominierten Gesellschaft erbracht wurden, ändert an dieser Rechtslage nichts (9 ObA 271/97m).Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zutreffend erkannt und auch die zu Paragraph 1152, ABGB ergangene Rechtsprechung (SZ 60/163 uva) beachtet (AS 203 oben). Demgegenüber läßt der Revisionswerber in seinen theoretischen Erwägungen den Sachverhalt unberücksichtigt, daß einerseits konkrete Geschäftsführerleistungen nicht festgestellt werden konnten, weil die beklagte Gesellschaft als reine "Besitzgesellschaft" besondere Tätigkeiten gar nicht entfalten sollte und andererseits eine Lebensgemeinschaft zu der die Beklagte - über dazwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaften - wirtschaftlich beherrschenden Person bestand. Der erkennende Senat hat in einem vom Kläger angestrengten Parallelverfahren bereits ausgesprochen (9 Ob 332/98h), daß die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind und daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können (SZ 69/89; SZ 62/206; RIS-Justiz RS0021746 und RS0021709). Anders ist dies nur dann, wenn eine Entlohnung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde oder wenn der für die Unentgeltlichkeit maßgebende Leistungszweck (Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft, Eheschließung, letztwillige Bedenken etc) weggefallen ist (SZ 69/89; RIS-Justiz RS0021709). Daß Leistungen nicht direkt dem Lebengefährten, sondern einer von ihm dominierten Gesellschaft erbracht wurden, ändert an dieser Rechtslage nichts (9 ObA 271/97m).

Auch im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Behauptung des Klägers, er habe seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht, als unrichtig erwiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, daß allfällige, nicht näher konkretisierte Leistungen des Klägers nur im Zusammenhang mit seiner Lebensgemeinschaft zu der wirtschaftlich hinter der beklagten Gesellschaft stehenden Giovanna S***** gesehen werden können, gibt somit keinen Anlaß zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E53448 09A00319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00031.99W.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00031_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten