TE OGH 1999/4/14 9Ob61/99g

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabrina K*****, geboren am 29. 9. 1991, wegen Übertragung der Obsorge, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pflegemutter Anna F*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Josef M. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. Februar 1999, GZ 52 R 13/99i-124, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Anna F***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Anna F***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine unbegründete Aussageverweigerung der Psychotherapeutin, sondern ob ihre dadurch möglicherweise unvollständigen Angaben, Zweifel an dem über die Glaubwürdigkeit der Minderjährigen und über die Obsorgeeignung der Eltern erstellten Sachverständigengutachten begründen können. Ob noch eine ergänzende Vernehmung dieser Zeugin vorzunehmen gewesen wäre, betrifft aber allein die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen ist (EFSlg 79.679f; 8 Ob 168/97g). Ob die Rekurswerberin durch eine überraschende Einvernahme der Psychotherapeutin durch das Erstgericht ohne Beiziehung der Rekurswerberin in dem keine mündliche Verhandlung oder ein förmliches Beweisverfahren vorschreibenden Außerstreitverfahren (7 Ob 686/88; 4 Ob 236/97b) verhindert war, die Zeugin auf ihre Aussagepflicht hinzuweisen, ist aus diesem Grunde nicht entscheidend. Aus den Rekursausführungen ist auch nicht erkennbar, welche relevanten Auswirkungen diese behaupteten Verfahrensfehler auf die Sachentscheidung gehabt hätten. Solche Behauptungen vermag auch die Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung im Außerstreitverfahren nach dem Prinzip der partiellen Analogie (1 Ob 310/97p) nicht überflüssig zu machen. Das allfällig verletzte Recht auf rechtliches Gehör in bezug auf diese Zeugeneinvernahme wurde ohnehin im Rekurs wahrgenommen und verwirklichte in diesem Zusammenhang auch keinen Nichtigkeitsgrund (SZ 69/20; 6 Ob 302/98z).

Anmerkung

E53716 09A00619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00061.99G.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19990414_OGH0002_0090OB00061_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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