TE OGH 1999/5/18 11Os34/99

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Dezember 1998, GZ 15 Vr 313/98-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Dezember 1998, GZ 15 römisch fünf r 313/98-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** der Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** der Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu A/ am 18. August 1995 in Rohrberg den außerehelichen Beischlaf mit der am 3. November 1984 geborenen, sohin unmündigen Elfriede B***** unternommen;

zu B/ von Oktober 1994 bis Mai 1997 in Weistrach in wiederholten Angriffen die am 3. November 1984 geborene, sohin unmündige Elfriede B***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie an der Brust und zwischen den Beinen betastete, sowie

zu C/ durch die zu den Fakten A und B beschriebenen Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung als Lebensgefährte der Mutter gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Elfriede B***** diese zur Unzucht mißbraucht.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer, durch die Abweisung seines Beweisantrages auf neuerliche kontradiktorische Vernehmung der Elfriede B***** mittels Video "im Hinblick darauf, daß man das Gesicht sieht, zum Beweis dafür, daß sie nicht die Wahrheit sagt bzw sich das Gericht selbst ein Bild von der Mimik während der Aufnahme machen kann" (S 195), seien Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet und dadurch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens verletzt worden.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert der Beschwerdeführer, durch die Abweisung seines Beweisantrages auf neuerliche kontradiktorische Vernehmung der Elfriede B***** mittels Video "im Hinblick darauf, daß man das Gesicht sieht, zum Beweis dafür, daß sie nicht die Wahrheit sagt bzw sich das Gericht selbst ein Bild von der Mimik während der Aufnahme machen kann" (S 195), seien Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet und dadurch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens verletzt worden.

Abgesehen davon, daß der ausschließlich gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers gerichtete Beweisantrag den formellen Voraussetzungen nicht genügt, weil darin eine realitätsbezogene Erfolgsaussicht der Beweiswiederholung im Lichte der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht dargelegt wird, stellt die kritisierte Videoaufnahme den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her. Der Gesetzgeber hat im Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 526) unter anderem gerade der belastenden Situation der (mutmaßlichen) unmündigen Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - eine teilweise Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bewußt in Kauf genommen. Dabei wurde bei den neu geschaffenen Bestimmungen des § 162a StPO besonderes Augenmerk darauf gelegt, im Spannungsverhältnis unterschiedlicher Interessen - den Grundsätzen der MRK entsprechend - auch die Verteidigungsrechte im größtmöglichen Ausmaß zu wahren (vgl JAB und RV 1157 bzw 924 der Blg). Den von der Judikatur zur MRK diesbezüglich entwickelten Erfordernissen ausreichender Verteidigungsrechte wird Genüge getan, wenn bei nicht vor dem erkennenden Gericht abgelegten Zeugenaussagen zur Erlangung deren Verwertbarkeit dem Beschuldigten hinlänglich Gelegenheit gegeben wird, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Die auf solche Art zustandegekommenen Protokolle dürfen sodann unter den Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2a StPO verlesen und deren Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.Abgesehen davon, daß der ausschließlich gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers gerichtete Beweisantrag den formellen Voraussetzungen nicht genügt, weil darin eine realitätsbezogene Erfolgsaussicht der Beweiswiederholung im Lichte der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht dargelegt wird, stellt die kritisierte Videoaufnahme den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her. Der Gesetzgeber hat im Strafprozeßänderungsgesetz 1993 Bundesgesetzblatt 526) unter anderem gerade der belastenden Situation der (mutmaßlichen) unmündigen Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - eine teilweise Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bewußt in Kauf genommen. Dabei wurde bei den neu geschaffenen Bestimmungen des Paragraph 162 a, StPO besonderes Augenmerk darauf gelegt, im Spannungsverhältnis unterschiedlicher Interessen - den Grundsätzen der MRK entsprechend - auch die Verteidigungsrechte im größtmöglichen Ausmaß zu wahren vergleiche JAB und RV 1157 bzw 924 der Blg). Den von der Judikatur zur MRK diesbezüglich entwickelten Erfordernissen ausreichender Verteidigungsrechte wird Genüge getan, wenn bei nicht vor dem erkennenden Gericht abgelegten Zeugenaussagen zur Erlangung deren Verwertbarkeit dem Beschuldigten hinlänglich Gelegenheit gegeben wird, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Die auf solche Art zustandegekommenen Protokolle dürfen sodann unter den Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO verlesen und deren Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Herstellung zusätzlicher Ton- oder Bildaufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen liegt jedoch im Ermessen des Untersuchungsrichters (vgl "kann" und "erforderlichenfalls" in § 162a Abs 1 und Abs 2 StPO). Die Vorführung technischer Aufnahmen in der Hauptverhandlung unterliegt denselben Bedingungen wie die erwähnten Protokollverlesungen (§ 252 Abs 1 StPO). Eine Verpflichtung zur Wiederholung einer nur fakultativ vorgesehenen Aufnahme (und damit der kontradiktorischen Vernehmung) nur aus dem Grund schlechter Wahrnehmbarkeit von Einzelheiten (hier nach dem Beschwerdevorbringen des Gesichtsausdruckes) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.Die Herstellung zusätzlicher Ton- oder Bildaufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen liegt jedoch im Ermessen des Untersuchungsrichters vergleiche "kann" und "erforderlichenfalls" in Paragraph 162 a, Absatz eins und Absatz 2, StPO). Die Vorführung technischer Aufnahmen in der Hauptverhandlung unterliegt denselben Bedingungen wie die erwähnten Protokollverlesungen (Paragraph 252, Absatz eins, StPO). Eine Verpflichtung zur Wiederholung einer nur fakultativ vorgesehenen Aufnahme (und damit der kontradiktorischen Vernehmung) nur aus dem Grund schlechter Wahrnehmbarkeit von Einzelheiten (hier nach dem Beschwerdevorbringen des Gesichtsausdruckes) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.

Im vorliegenden Fall stellt daher das bekämpfte abweisende Zwischenerkenntnis (im Ergebnis) keine nichtigkeitsbewirkende Mißachtung von Verteidigungsrechten dar.

Im übrigen wurde das vom Untersuchungsrichter nicht über sein Entschlagungsrecht belehrte (ON 12) Tatopfer zur Hauptverhandlung nicht geladen und konnte daher von diesem Recht nicht Gebrauch machen. Die Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung erfolgte jedoch mit Einverständnis des Verteidigers (S 187, 197) sowie des Staatsanwaltes (S 120, 197) und war demnach rechtsrichtig als Entscheidungsgrundlage verwertbar (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO).Im übrigen wurde das vom Untersuchungsrichter nicht über sein Entschlagungsrecht belehrte (ON 12) Tatopfer zur Hauptverhandlung nicht geladen und konnte daher von diesem Recht nicht Gebrauch machen. Die Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung erfolgte jedoch mit Einverständnis des Verteidigers (S 187, 197) sowie des Staatsanwaltes (S 120, 197) und war demnach rechtsrichtig als Entscheidungsgrundlage verwertbar (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

In der Mängelrüge (Z 5) wendet der Nichtigkeitswerber ein, aus der Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll "einverständlich verlesen wird der gesamte wesentliche Akteninhalt" sei nicht zu ersehen, welche Aktenteile tatsächlich zur Verlesung gebracht worden seien. Dabei übersieht aber der Beschwerdeführer, daß im Protokoll das Wort "wesentliche" vom Vorsitzenden durchgestrichen wurde (S 197), was möglicherweise aus der Abschrift nicht hervorgeht.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet der Nichtigkeitswerber ein, aus der Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll "einverständlich verlesen wird der gesamte wesentliche Akteninhalt" sei nicht zu ersehen, welche Aktenteile tatsächlich zur Verlesung gebracht worden seien. Dabei übersieht aber der Beschwerdeführer, daß im Protokoll das Wort "wesentliche" vom Vorsitzenden durchgestrichen wurde (S 197), was möglicherweise aus der Abschrift nicht hervorgeht.

Soweit der Angeklagte einen erheblichen Widerspruch der erstgerichtlichen Feststellung über das Eindringen seines Gliedes in die Scheide des Mädchens (US 4) mit dem Akteninhalt behauptet und hiezu Fragmente aus der Aussage des Opfers zitiert, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern trachtet in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig nach Art einer Schuldberufung und ohne inhaltlich zu überzeugen in Zweifel zu ziehen; läßt doch die gebotene Gesamtschau des in Rede stehenden Aussageinhalts (ON 12) eindeutig erkennen, daß die Zeugin ein zumindest teilweises Eindringen in ihre Scheide angegeben hat. Im übrigen ist diese Frage fallbezogen nicht entscheidungsrelevant, weil für die Deliktsvollendung des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB (Unternehmen des Beischlafs) die - hier gar nicht bestrittene - Berührung der Geschlechtsteile ausreicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 206 RN 3).Soweit der Angeklagte einen erheblichen Widerspruch der erstgerichtlichen Feststellung über das Eindringen seines Gliedes in die Scheide des Mädchens (US 4) mit dem Akteninhalt behauptet und hiezu Fragmente aus der Aussage des Opfers zitiert, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern trachtet in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig nach Art einer Schuldberufung und ohne inhaltlich zu überzeugen in Zweifel zu ziehen; läßt doch die gebotene Gesamtschau des in Rede stehenden Aussageinhalts (ON 12) eindeutig erkennen, daß die Zeugin ein zumindest teilweises Eindringen in ihre Scheide angegeben hat. Im übrigen ist diese Frage fallbezogen nicht entscheidungsrelevant, weil für die Deliktsvollendung des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Unternehmen des Beischlafs) die - hier gar nicht bestrittene - Berührung der Geschlechtsteile ausreicht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 206, RN 3).

Die nur das Schuldspruchfaktum A bekämpfenden Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermögen aus dem Akteninhalt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der hiezu festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Denn auf die angesprochene "Glaubwürdigkeitsproblematik" der Hauptbelastungszeugin und das erwähnte "Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Karl W*****" (gemeint: dessen Untersuchungsbericht ON 7 und Zeugenaussage S 187 ff) ist das Schöffengericht in ausführlicher und keinesfalls unvertretbarer Beweiswürdigung eingegangen (US 4 bis 17).Die nur das Schuldspruchfaktum A bekämpfenden Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermögen aus dem Akteninhalt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der hiezu festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Denn auf die angesprochene "Glaubwürdigkeitsproblematik" der Hauptbelastungszeugin und das erwähnte "Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Karl W*****" (gemeint: dessen Untersuchungsbericht ON 7 und Zeugenaussage S 187 ff) ist das Schöffengericht in ausführlicher und keinesfalls unvertretbarer Beweiswürdigung eingegangen (US 4 bis 17).

Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) ficht der Beschwerdeführer nur den Schuldspruch hinsichtlich des Vergehens nach § 212 Abs 1 StGB (C) an, übergeht aber dabei die erstgerichtlichen Urteilsannahmen, wonach er die Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Elfriede B***** begangen hat (US 2, 3, 16 bis 17), sodaß die Frage einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht maßgeblich ist. Da der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund stets den Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, verfehlen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung.Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ficht der Beschwerdeführer nur den Schuldspruch hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (C) an, übergeht aber dabei die erstgerichtlichen Urteilsannahmen, wonach er die Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Elfriede B***** begangen hat (US 2, 3, 16 bis 17), sodaß die Frage einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht maßgeblich ist. Da der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund stets den Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, verfehlen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Letztlich bleibt noch anzumerken, daß dem Angeklagten durch die Anwendung der vor dem 1. Oktober 1998 gültigen Fassungen der §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB kein Nachteil erwachsen ist.Letztlich bleibt noch anzumerken, daß dem Angeklagten durch die Anwendung der vor dem 1. Oktober 1998 gültigen Fassungen der Paragraphen 206, Absatz eins und 207 Absatz eins, StGB kein Nachteil erwachsen ist.

Insgesamt war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Insgesamt war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E54163 11D00349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00034.99.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0110OS00034_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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