TE OGH 1999/5/25 1Ob358/98y

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 423.990,- s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Oktober 1998, GZ 4 R 200/98p-110, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Maßgebend für die Ermittlung der Höhe des Schadens ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung (SZ 44/20; SZ 49/37; SZ 52/188; SZ 65/167; u. a.). Wie der Beschädigte den nach der Differenzmethode ermittelten Ersatzbetrag verwendet, ist für die rechtliche Beurteilung ebenso unerheblich wie die Frage, welchen Erlös er in der Folge für die Sache erzielen konnte (SZ 43/186; EvBl 1974/2; SZ 68/101; 1 Ob 331/98b; u. a.). Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils steht mit dieser Judikatur in Einklang. Mit ihren Ausführungen zur Weiterverwendung der Maschine und zur Höhe des Verkaufserlöses versucht die Revisionswerberin in Wahrheit unzulässigerweise (SZ 68/101; u. v. a.) die auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen der Vorinstanzen über den Schadenseintritt zu bekämpfen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E54204 01A03588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00358.98Y.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19990525_OGH0002_0010OB00358_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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