TE OGH 1999/5/26 3Ob48/99a

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. St*****, und 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 1,204.084,85 sA und Feststellung, infolge von Rekursen sämtlicher Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Oktober 1998, GZ 4 R 194/98a-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Juli 1998, GZ 20 Cg 56/96m-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der beklagten Parteien wird dahin Folge gegeben, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 43.156,51 (darin enthalten S 7.192,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 110.133,76 (darin enthalten S 58.333 Barauslagen und S 8.633,46 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Für das Projekt "B 70 Umfahrung V*****" wurden von den Verantwortlichen der staatlichen Bauaufsicht geologische Gutachten bei der Bodenprüfstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt. Für den gegenständlichen Bereich unterhalb des Schlosses G***** war für die obere Fahrbahn der Bau einer "ca 70 m langen, bis zu 15 m hohen Ankerwand" als erforderlich angesehen worden. Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherung des Erdaushubes für die untere talseitige Fahrbahn, waren im geotechnischen Bereich der Bodenprüfstelle nicht vorgesehen. Im Bereich der oberen Begleitstraße waren Schürfungen und Probeschlitze vor Baubeginn zu errichten. Das geologische Gutachten war den Beklagten bekannt. Die Planung des Straßenprojektes, der Ankerwand und der Stahlbetonkonstruktionen wurde von der Klägerin Ziviltechnikern übertragen. Die örtliche Bauaufsicht und die technisch-geschäftliche Oberleitung wurden von einer Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wahrgenommen. Die Planer verfügten über Kenntnisse betreffend den Untergrund, die im geologischen Bericht vom 17. 1. 1986 niedergelegt waren. Die baulichen Maßnahmen wurden dort vorgeschlagen, die Art der zu benützenden Geräte, wie auch die Art des Aushubforttriebes waren dem ausführenden Unternehmen nicht vorgeschrieben. Weder die Planer noch der Gutachter erkannten die weiter bestehende Labilität des Hanges.

Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurde auf die "rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und Bundesstraßenbrücken 10.111" (künftig: RVS) hingewiesen. Die Grundlage für diese Vertragsbedingungen bilden die Ö-Normen B 2110 und B 2111. Eine ausdrückliche Besprechung fand darüber nicht statt. Die RVS wurden den Auftragnehmern nicht übergeben, sie waren in der Branche bekannt und gängig. In der Ausschreibung wurde auch darauf hingewiesen, daß diese Richtlinien Gegenstand des Vertrages und alle zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung am 12. 5. 1987 gültigen RVS Ausschreibungs- und Vertragsgrundlage seien. Während über die Gefahren bei einer Neubausiedlung bei Auftragsvergabe gesprochen wurde, gab es keine weiteren Erklärungen über Vereinbarungen betreffend den Schloßberg und das Schloß G*****.

Mit Schluß- und Gegenschlußbrief vom 21. 9. 1987 wurden die Beklagten im Rahmen einer ARGE durch die Klägerin beauftragt, Straßenbauleistungen durchzuführen. Im Zuge der Ausführung dieses Straßenbauprojektes war es erforderlich, einen Teil des Schloßberges, auf dem das Schloß G***** liegt, abzutragen und durch Errichtung einer Ankerwand eine dauerhafte Abstützung des Hanges gegen talseitiges Abgleiten zu gewährleisten. Während des Aushubes der Baugrube und der Herstellung der Ankerwand traten keine Schäden am Schloß auf, erst geraume Zeit später, insbesondere im Bereich der Schloßmauern bzw der Gebäudefundamente. Die Schäden am Schloß traten zum Zeitpunkt der Errichtung des unteren Projektteils der Straße auf. Hangbewegungen waren mit freiem Auge nicht wahrzunehmen.

Von Seiten der Beklagten gab es keine Bedenken an der aufgrund der Ausschreibung vorgesehenen Bauweise. Im Bereich des Erdaushubes für die untere Fahrbahn wurden keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, weil alle Beteiligten auf dem Standpunkt standen, daß die Ankerwände an der oberen Fahrbahn auch die Sicherung der bergseitigen Aushubwand der unteren Fahrbahn übernehmen würde.

Die Beklagten führten ihre Arbeiten auftrags- und sachgemäß durch. Die Hanglabilität im Bereiche der unteren Fahrbahn wurde weder von den Planern noch von den Beklagten erwartet. Es war für die Beklagten nicht erkennbar, daß es bei dem Ausbau der unteren Trasse zu Schwierigkeiten mit dem Hang kommen werde.

Punkt 12 der RVS "Übernahme, Gefahrenteilung und Haftung" lautet auszugsweise:

"12.24 Schaden Dritter

Für unbefugtes Betreten oder für Beschädigung angrenzende Grundstücke, für unbefugte Entnahme oder Lagerung von Material oder von anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen und für die Folgen eigenmächtiger Absperrung von Wegen und Wasserläufen haftet der Auftragnehmer dem geschädigten Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Auftraggeber hiefür in Anspruch genommen, so hat ihn der Auftragnehmer von jeder Verbindlichkeit dem Dritten gegenüber zu befreien.

Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus dem Auftraggeber für allen durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten einem Dritten verursachten Schaden, soweit der Auftraggeber vom Geschädigten hiefür in Anspruch genommen werden kann. Er hat den Auftraggeber hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

In allen Fällen, in denen in diesen RV eine Schad- und Klagloshaltung des Auftraggebers vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber, der berechtigte Ansprüche Dritter bereits befriedigt hat, auch den tatsächlich gemachten Aufwand einschließlich allfälliger Prozeßkosten zu ersetzen."

Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 14. 2. 1994 wurde die Haftung der Klägerin für den Ersatz der Schäden am Schloß G***** festgestellt. Aufgrund dieses Urteiles leistete die Klägerin an die Schloßeigentümer S 204.084,85 an Prozeßkosten und S 1,000.000 an vorläufigen Schadensbehebungskosten.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 1,204.084,85 samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand gegenüber der Klägerin für alle zukünftigen Schäden am Schloß G*****, verursacht durch den Bau der P***** Bundesstraße im Abschnitt Umfahrung V*****.

Dazu brachte die klagende Partei vor, die beklagten Parteien hätten bei den Aushubarbeiten für die untere Richtungsfahrbahn nicht die gehörige Sorgfalt walten lassen, zumal sie nicht Geräte eingesetzt hätten, die ein erschütterungsfreies Abtragen der Hangmassen gewährleistet hätten; die Beklagten hätten weiters Warnpflichten verletzt; sie hätten die Klägerin aufmerksam machen müssen, daß zur Vermeidung von Hangbewegungen eine Konstruktion wie bei der oberen Richtungsfahrbahn gewählt hätte werden müssen. Dies sei im vorangegangenen Rechtsstreit als schuldhaftes Fehlverhalten angesehen worden. Die Beklagten hafteten aufgrund von Schutzpflichtverletzungen, weil sie ihre (der klagenden Partei) Rechtsträger nicht vor Schaden bewahrt hätten; sie hätten aufgrund des Vertrages die Bauunterlagen prüfen und auf eventuelle fachtechnische Mängel hinweisen müssen. Die beklagten Parteien hafteten gegenüber den Schloßbesitzern aus dem Nachbarrecht als Bauführer (5 Ob 762/89; 6 Ob 795/83) und aus Schadenersatz. Das Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt, weil die Schloßeigentümer Ansprüche in Höhe von S 10,000.000 geltend gemacht hätten.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten insbesondere ein, daß die klagende Partei gemäß § 24 Abs 5 BStG hafte. Auf ein Verschulden von Organen oder Subunternehmern der klagenden Partei komme es für die volle nachbarrechtliche Haftung nicht an. Die Beklagten treffe kein Verschulden am Eintritt der Schäden, die auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführen und mit den vorgesehenen und durchgeführten Bauarbeiten nicht zu verhindern gewesen seien. Sie hätten die ihnen übertragenen Arbeiten dem Stand und den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt. Eine Haftung gegenüber der klagenden Partei sei daher aus keinem wie immer gearteten Rechtsgrund gegeben. Es sei das Nachrutschen des Hanges nicht erkennbar gewesen. Die RVS seien nicht zum Inhalt des Vertrages geworden. Aber auch darin sei nur eine Haftung des Auftragnehmers "nach den gesetzlichen Bestimmungen" normiert, weshalb schuldhaftes Verhalten notwendig sei. Auch nach Punkt 12.24 Abs 2 der RVS wäre Voraussetzung für die Haftung der Beklagten eine falsche Ausführungsmethode aufgrund des seinerzeitigen Wissenstandes, was nicht vorliege. Sie könnten nach den sich aus § 24 Abs 5 BStG und §§ 364 ff ABGB ergebenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen keine Benützungsbewilligung am Grund eingeräumt worden sei und sie nur Bauunternehmer seien. Eine verschuldensunabhängige Haftung komme nicht zum Tragen. Eine solche würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, weil das Bauherrenrisiko nicht auf die ausführenden Firmen überbunden werden könne. Eine Haftung sei weder aus Vertrag noch aus Delikt gegeben. Für den Fall der Annahme einer Haftung werde Eigenverschulden der Klägerin eingewendet. Sollte eine Ankerwand auch für die untere Fahrbahn notwendig gewesen sein, seien die damit notwendigen Baukosten bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen und als "Sowieso-Kosten" im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten insbesondere ein, daß die klagende Partei gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG hafte. Auf ein Verschulden von Organen oder Subunternehmern der klagenden Partei komme es für die volle nachbarrechtliche Haftung nicht an. Die Beklagten treffe kein Verschulden am Eintritt der Schäden, die auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführen und mit den vorgesehenen und durchgeführten Bauarbeiten nicht zu verhindern gewesen seien. Sie hätten die ihnen übertragenen Arbeiten dem Stand und den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt. Eine Haftung gegenüber der klagenden Partei sei daher aus keinem wie immer gearteten Rechtsgrund gegeben. Es sei das Nachrutschen des Hanges nicht erkennbar gewesen. Die RVS seien nicht zum Inhalt des Vertrages geworden. Aber auch darin sei nur eine Haftung des Auftragnehmers "nach den gesetzlichen Bestimmungen" normiert, weshalb schuldhaftes Verhalten notwendig sei. Auch nach Punkt 12.24 Absatz 2, der RVS wäre Voraussetzung für die Haftung der Beklagten eine falsche Ausführungsmethode aufgrund des seinerzeitigen Wissenstandes, was nicht vorliege. Sie könnten nach den sich aus Paragraph 24, Absatz 5, BStG und Paragraphen 364, ff ABGB ergebenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen keine Benützungsbewilligung am Grund eingeräumt worden sei und sie nur Bauunternehmer seien. Eine verschuldensunabhängige Haftung komme nicht zum Tragen. Eine solche würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, weil das Bauherrenrisiko nicht auf die ausführenden Firmen überbunden werden könne. Eine Haftung sei weder aus Vertrag noch aus Delikt gegeben. Für den Fall der Annahme einer Haftung werde Eigenverschulden der Klägerin eingewendet. Sollte eine Ankerwand auch für die untere Fahrbahn notwendig gewesen sein, seien die damit notwendigen Baukosten bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen und als "Sowieso-Kosten" im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, welche vom Berufungsgericht um den Wortlaut des Punktes 12.24 der RVS ergänzt wurden. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Dieses liege nicht vor, weil die Hanglabilität von allen am Baugeschehen Beteiligten nicht erkannt worden sei. Die RVS seien in der damals gültigen Form Vertragsgrundlage geworden. Eine unsachgemäße Ausführung im Sinne des zweiten Absatzes des Punktes 12.24 liege aber nicht vor, weil es für die Beklagten aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich gewesen sei, daß es Schwierigkeiten mit dem Hang geben werde. Eine Haftung der Beklagten als Bauführer aus Verschulden könne nicht eintreten. Die nachbarrechtliche Haftung der klagenden Partei werde in Verbindung mit Punkt 12.24 nicht auf die Beklagten übertragen. Daß von einer Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen die Rede sei, bedeute nicht, daß die Beklagten verschuldensunabhängig gegenüber dem Bauherren oder gar Dritten gegenüber hafteten.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Im Zusammenhang mit den ergänzend von ihm aus den Urkunden getroffenen Feststellungen führte das Berufungsgericht aus, daß kein Zweifel daran bestehen könne, daß auch die RVS Bestandteil des zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrages geworden seien. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, bestehe eine Verschuldenshaftung der Beklagten nicht. Es treffe aber zu, daß nach ständiger Rechtsprechung auch der "Bauführer" gemäß § 364a ABGB zur verschuldensfreien Haftung herangezogen werden könne, ohne daß selbst der Erkennbarkeit der Gefährdung Bedeutung zukäme (6 Ob 795/83). Die klagende Partei habe schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Behauptung dahin aufgestellt, daß auch der Bauführer aus dem Nachbarrecht verschuldensunabhängig zur Haftung durch den Dritten herangezogen werden könne. Sie habe aber nicht behauptet, daß die Beklagten hier als Bauführer anzusehen gewesen seien. Dies stehe auch nicht fest. Wer Bauführer sei, bestimme die damals gültige Steiermärkische Bauordnung 1968 in § 63 Abs 2. Die klagende Partei habe aber nicht dargelegt, daß die Beklagten die darin beschriebenen Funktionen wahrgenommen haben. Es könne daher auch nicht von einer Bauführerhaftung der Beklagten ausgegangen werden, wiewohl der Schutzcharakter von Bauordnungen von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht werde. Hier stehe nicht fest, daß die Beklagten "Bauführer" gewesen seien, sondern vielmehr, daß die klagende Partei selbst durch ihre Organe neben der Planung auch die technische Bauleitung und Bauaufsicht ausübte. Als bloße Bauunternehmer könnten die Beklagten aus dem Titel der nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht herangezogen werden (1 Ob 568, 570/94).Im Zusammenhang mit den ergänzend von ihm aus den Urkunden getroffenen Feststellungen führte das Berufungsgericht aus, daß kein Zweifel daran bestehen könne, daß auch die RVS Bestandteil des zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrages geworden seien. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, bestehe eine Verschuldenshaftung der Beklagten nicht. Es treffe aber zu, daß nach ständiger Rechtsprechung auch der "Bauführer" gemäß Paragraph 364 a, ABGB zur verschuldensfreien Haftung herangezogen werden könne, ohne daß selbst der Erkennbarkeit der Gefährdung Bedeutung zukäme (6 Ob 795/83). Die klagende Partei habe schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Behauptung dahin aufgestellt, daß auch der Bauführer aus dem Nachbarrecht verschuldensunabhängig zur Haftung durch den Dritten herangezogen werden könne. Sie habe aber nicht behauptet, daß die Beklagten hier als Bauführer anzusehen gewesen seien. Dies stehe auch nicht fest. Wer Bauführer sei, bestimme die damals gültige Steiermärkische Bauordnung 1968 in Paragraph 63, Absatz 2, Die klagende Partei habe aber nicht dargelegt, daß die Beklagten die darin beschriebenen Funktionen wahrgenommen haben. Es könne daher auch nicht von einer Bauführerhaftung der Beklagten ausgegangen werden, wiewohl der Schutzcharakter von Bauordnungen von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht werde. Hier stehe nicht fest, daß die Beklagten "Bauführer" gewesen seien, sondern vielmehr, daß die klagende Partei selbst durch ihre Organe neben der Planung auch die technische Bauleitung und Bauaufsicht ausübte. Als bloße Bauunternehmer könnten die Beklagten aus dem Titel der nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht herangezogen werden (1 Ob 568, 570/94).

Grundsätzlich sei den Beklagten einzuräumen, daß das Bodenrisiko mangels abweichender Vereinbarung vom Bauherrn zu tragen sei. Zu Unrecht seien aber das Erstgericht und die Beklagten davon ausgegangen, daß Punkt 12.24 der RVS nicht auch die Übernahme (der Haftung) für unverschuldet entstandene Schäden aus diesem Bodenrisiko umfasse. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB stehe am Anfang jedes Interpretationsvorgangs, dessen Ziel die Feststellung der dem Erkennungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden sei, die wörtliche Auslegung (SZ 49/59; 8 Ob 563/84; 1 Ob 1, 2/86; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 914). Die genannte Vertragsklausel könne nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Beurteilung nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) nur so verstanden werden, daß die Beklagten damit gegenüber der klagenden Partei die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten Schaden übernommen hätten, der durch ihre Bauarbeiten an angrenzenden Grundstücken entstehen würde. Die Gegenansicht finde im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen, die diesbezüglich nicht unterschieden, sondern nur ganz allgemein von "Schäden" sprächen, keine Stütze. Sie werde im übrigen schon deshalb widerlegt, weil bei einer solchen Auslegung angesichts der schon nach dem Gesetz gegebenen allgemeinen Verschuldenshaftung der Beklagten die Aufnahme besonderer Haftungsbestimmungen, wie sie hier zur Beurteilung stünden, in den Bauvertrag völlig inhaltslos und daher überflüssig gewesen wäre (4 Ob 511/74 und 2 Ob 36/82). Hier sei aber überdies ausdrücklich auch noch die Haftung der Beklagten für Verschulden normiert.Grundsätzlich sei den Beklagten einzuräumen, daß das Bodenrisiko mangels abweichender Vereinbarung vom Bauherrn zu tragen sei. Zu Unrecht seien aber das Erstgericht und die Beklagten davon ausgegangen, daß Punkt 12.24 der RVS nicht auch die Übernahme (der Haftung) für unverschuldet entstandene Schäden aus diesem Bodenrisiko umfasse. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB stehe am Anfang jedes Interpretationsvorgangs, dessen Ziel die Feststellung der dem Erkennungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden sei, die wörtliche Auslegung (SZ 49/59; 8 Ob 563/84; 1 Ob 1, 2/86; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 914,). Die genannte Vertragsklausel könne nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Beurteilung nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) nur so verstanden werden, daß die Beklagten damit gegenüber der klagenden Partei die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten Schaden übernommen hätten, der durch ihre Bauarbeiten an angrenzenden Grundstücken entstehen würde. Die Gegenansicht finde im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen, die diesbezüglich nicht unterschieden, sondern nur ganz allgemein von "Schäden" sprächen, keine Stütze. Sie werde im übrigen schon deshalb widerlegt, weil bei einer solchen Auslegung angesichts der schon nach dem Gesetz gegebenen allgemeinen Verschuldenshaftung der Beklagten die Aufnahme besonderer Haftungsbestimmungen, wie sie hier zur Beurteilung stünden, in den Bauvertrag völlig inhaltslos und daher überflüssig gewesen wäre (4 Ob 511/74 und 2 Ob 36/82). Hier sei aber überdies ausdrücklich auch noch die Haftung der Beklagten für Verschulden normiert.

Schon nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der daraus erkennbaren Absicht der beklagten Parteien ergebe sich, daß diese für den Ersatz jener Schäden einzustehen hätten, den ihr Auftraggeber, der Bund, aus nachbarrechtlichen Gründen zu leisten habe. Eine solche Inanspruchnahme des Bundes sei gerade bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten, wie dem Anschneiden von Hängen, durchaus möglich, entspreche es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein vom Verschulden unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch immer dann zu bejahen sei, wenn sich der Geschädigte auf eine Analogie zu § 364a ABGB zu stützen vermöge. Hier komme noch die in § 24 Abs 5 BStG normierte nachbarrechtliche Haftung der Klägerin für reine Gebäudeschäden hinzu (1 Ob 1, 2/86).Schon nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der daraus erkennbaren Absicht der beklagten Parteien ergebe sich, daß diese für den Ersatz jener Schäden einzustehen hätten, den ihr Auftraggeber, der Bund, aus nachbarrechtlichen Gründen zu leisten habe. Eine solche Inanspruchnahme des Bundes sei gerade bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten, wie dem Anschneiden von Hängen, durchaus möglich, entspreche es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein vom Verschulden unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch immer dann zu bejahen sei, wenn sich der Geschädigte auf eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB zu stützen vermöge. Hier komme noch die in Paragraph 24, Absatz 5, BStG normierte nachbarrechtliche Haftung der Klägerin für reine Gebäudeschäden hinzu (1 Ob 1, 2/86).

Da die Beklagten für von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden ohnedies eine eigene Deliktshaftung getroffen habe, sollte nach dem klaren Wortlaut der nachbarrechtliche Begriffe verwendenden Vertragsbestimmung eine vertragliche Haftung zugunsten Dritter für jene Fälle eintreten, in denen Nachbarn berechtigterweise Ersatzansprüche aus der Bauführung gegen den Bund richten könnten (1 Ob 1, 2/86).

Das Erstgericht habe sich aber mit dem Einwand der Beklagten, die Übernahme dieser Haftung widerspreche Treu und Glauben und sei sittenwidrig, und auch mit dem Einwand der Vorteilsausgleichung nicht auseinandergesetzt. Diese Haftungsverlagerung nach Punkt 12.24 der RVS erscheine unter dem Aspekt des § 879 Abs 3 ABGB vorerst "verdächtig". Die Beklagten hätten ausdrücklich vorgebracht, daß die in den RVS vereinbarte Belastungsübernahme ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt sei. Ob dies der Tatsache entspreche und ob die Beklagten bei Anbotslegung die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechende Mehrkosten zu berücksichtigen, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden. Eine Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB könne nur dann erkannt werden, wenn die Risikoverlagerung in den Preisen nicht untergebracht hätte werden können, das sei nicht geprüft worden. Es fehle auch noch an konkreten Behauptungen, warum hier keine finanzielle Abgeltung für die Belastungsübernahme gegeben sei.Das Erstgericht habe sich aber mit dem Einwand der Beklagten, die Übernahme dieser Haftung widerspreche Treu und Glauben und sei sittenwidrig, und auch mit dem Einwand der Vorteilsausgleichung nicht auseinandergesetzt. Diese Haftungsverlagerung nach Punkt 12.24 der RVS erscheine unter dem Aspekt des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorerst "verdächtig". Die Beklagten hätten ausdrücklich vorgebracht, daß die in den RVS vereinbarte Belastungsübernahme ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt sei. Ob dies der Tatsache entspreche und ob die Beklagten bei Anbotslegung die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechende Mehrkosten zu berücksichtigen, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden. Eine Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB könne nur dann erkannt werden, wenn die Risikoverlagerung in den Preisen nicht untergebracht hätte werden können, das sei nicht geprüft worden. Es fehle auch noch an konkreten Behauptungen, warum hier keine finanzielle Abgeltung für die Belastungsübernahme gegeben sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und begründete dies damit, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Belastungsübernahme nach § 1404 im Bauvertrag durch den Werkunternehmer nach den RVS nur die Entscheidung 4 Ob 511/74 und die (von Iro kritisierte) Entscheidung 2 Ob 36/82 vorliege. Da der Lösung dieser Frage auch im Sinne der Bodenrisikoverteilung und den damit zusammenhängenden Kostenfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme, sei gemäß §§ 519, 502 Abs 1 ZPO auszusprechen gewesen, daß der Rekurs zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und begründete dies damit, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Belastungsübernahme nach Paragraph 1404, im Bauvertrag durch den Werkunternehmer nach den RVS nur die Entscheidung 4 Ob 511/74 und die (von Iro kritisierte) Entscheidung 2 Ob 36/82 vorliege. Da der Lösung dieser Frage auch im Sinne der Bodenrisikoverteilung und den damit zusammenhängenden Kostenfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme, sei gemäß Paragraphen 519,, 502 Absatz eins, ZPO auszusprechen gewesen, daß der Rekurs zulässig sei.

Diese Entscheidung bekämpfen beide Seiten mit Rekursen, mit denen sie jeweils die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehren, daß der Oberste Gerichtshof in der Sache erkennen möge; während die klagende Partei ein klagsstattgebendes Urteil beantragt, streben die Beklagten die Bestätigung des Ersturteils an.

Beide Seiten erstatteten auch Rekursbeantwortungen.

Der Rekurs der beklagten Parteien ist berechtigt, der (irrig als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) der klagenden Partei dagegen nicht.

Auch in ihrem Rekurs räumt die klagende Partei ein, daß die "Feststellung", daß weder den Organen der Klägerin noch denen der Beklagten irgendein Vorwurf anzulasten sei, in der Folge von keiner Streitpartei in Zweifel gezogen wurde. Davon ausgehend, machen die Beklagten in ihrem Rekurs zu Recht geltend, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes weder ihre (verschuldensunabhängige) Haftung nach zivilem Nachbarrecht gegenüber dem Eigentümer jenes Schlosses in Betracht kommt, das durch die gegenständlichen Straßenbauarbeiten beschädigt wurde, noch die maßgebliche Klausel der hier anzuwendenden AGB eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten gegenüber der klagenden Partei als Auftraggeberin begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zur Haftung des Bauunternehmers nach §§ 364a, 364b ABGB:Zur Haftung des Bauunternehmers nach Paragraphen 364 a,, 364b ABGB:

Wie dargelegt, hat sich die klagende Partei in erster Instanz zuletzt auch darauf berufen, daß der "Bauführer" ebenfalls nachbarrechtlich hafte. Dem hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich angeschlossen. Seinen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden. Selbst die klagende Partei weist in ihrem Rekurs darauf hin, daß die Steiermärkischen Bauvorschriften auf Bundesstraßenbauvorhaben jedenfalls nicht unmittelbar angewendet werden können. Nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fallen nämlich Bundesstraßen in die alleinige Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes. Es ist demnach auch völlig einhellige Meinung, daß Bundesstraßenbau nicht unter die landesgesetzlichen Bauordnungsbestimmungen fällt (neben, wie von der klagenden Partei zitiert, Krizizek, Das österreichische Wegerecht 34; Raschauer, Umweltschutzrecht 57; Hecht, Die Rechtstellung der Nachbarn öffentlicher Straßen [1995] 8; ausdrücklich § 2 Abs 2a KtnBauO 1996; ebenso nunmehr § 3 Z 1 StmkBauG 1995 LGBl 59). Schon deshalb kann daher entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Meinung die Definition des "Bauführers" im § 63 Abs 2 StmkBauO 1968 für sich allein nicht für die Haftung nach bundesgesetzlichen Vorschriften maßgebend sein.Wie dargelegt, hat sich die klagende Partei in erster Instanz zuletzt auch darauf berufen, daß der "Bauführer" ebenfalls nachbarrechtlich hafte. Dem hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich angeschlossen. Seinen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden. Selbst die klagende Partei weist in ihrem Rekurs darauf hin, daß die Steiermärkischen Bauvorschriften auf Bundesstraßenbauvorhaben jedenfalls nicht unmittelbar angewendet werden können. Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG fallen nämlich Bundesstraßen in die alleinige Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes. Es ist demnach auch völlig einhellige Meinung, daß Bundesstraßenbau nicht unter die landesgesetzlichen Bauordnungsbestimmungen fällt (neben, wie von der klagenden Partei zitiert, Krizizek, Das österreichische Wegerecht 34; Raschauer, Umweltschutzrecht 57; Hecht, Die Rechtstellung der Nachbarn öffentlicher Straßen [1995] 8; ausdrücklich Paragraph 2, Absatz 2 a, KtnBauO 1996; ebenso nunmehr Paragraph 3, Ziffer eins, StmkBauG 1995 Landesgesetzblatt 59). Schon deshalb kann daher entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Meinung die Definition des "Bauführers" im Paragraph 63, Absatz 2, StmkBauO 1968 für sich allein nicht für die Haftung nach bundesgesetzlichen Vorschriften maßgebend sein.

Wie insoweit zutreffend vom Berufungsgericht erkannt wurde, haften Bauunternehmer, die aufgrund von Werkverträgen Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchführen, nicht nachbarrechtlich (1 Ob 22/88; 1 Ob 568, 570/94; RdW 1997, 591 = WBl 1998/32, 45; SZ 70/85). Soweit im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß Bauführer nach ständiger Rechtsprechung nachbarrechtlich haften würden, liegt aber ein Mißverständnis der von ihm hiezu zitierten Entscheidungen vor. Was zunächst die Entscheidung SZ 11/233 (vom Berufungsgericht offenbar wegen eines Fehlers im RIS unrichtig zitiert mit SZ 6/233) angeht, ist zwar mehrfach von Bauführer und Bauführung die Rede, es ist aber aus der Begründung der Entscheidung klar, daß es sich beim beklagten Nachbarn um den Eigentümer des Nachbargrundstücks handelte. Eine Aussage, daß der vom Nachbarn beauftragte Bauunternehmer als Bauführer nachbarrechtlich haften würde, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden. Auch die Anführung der Entscheidung SZ 41/48 dürfte auf einem Irrtum beruhen. Gemeint war offenbar die Entscheidung SZ 41/42, die aber entgegen dem Leitsatz in RIS-Justiz RS0010705 den Begriff "Bauführer" in der Entscheidungsbegründung gar nicht verwendet; es ist lediglich einmal vom "Bauführung" die Rede. Im übrigen ist in dieser Entscheidung stets vom "Neubau des Beklagten" die Rede und im Sachverhalt davon, daß die Schäden durch die Errichtung "eines Hauses des Beklagten" entstanden seien. Es ist demnach davon auszugehen, daß es sich beim damaligen Beklagten um den Eigentümer einer Nachbarliegenschaft und keineswegs um einen bloßen Bauunternehmer handelte. In SZ 48/61 ist mehrfach vom Eigentümer des Nachbargrundstückes und auch vom "bauführenden Eigentümer" die Rede. Auch aus dieser Entscheidung geht hervor, daß der Beklagte Eigentümer des vertieften Grundstücks war, sodaß auch aus der zweimaligen Verwendung des Begriffes "Bauführer" für den Nachbarn nicht auf eine Haftung eines Dritten, der für den Eigentümer den Bau errichtet, geschlossen werden kann. Ebenso liegt der Entscheidung SZ 51/47 eine Klage gegen den Eigentümer eines benachbarten Hauses zugrunde. In den Entscheidungsgründen ist auch lediglich von (genehmigter) "Bauführung" die Rede, nicht aber von einem "Bauführer" im Sinne baurechtlicher Bestimmungen.

Aus den dargestellten Entscheidungen ist zu schließen, daß der Oberste Gerichtshof die Begriffe Bauführer und Bauführung synonym mit Errichter und Errichtung verwendet hat, weshalb daraus ein Schluß auf die Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall nach Nachbarrecht keinesfalls gezogen werden kann. Auch die von der klagenden Partei in erster Instanz zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs

vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. In dem zu 5 Ob 762/80 (=

EvBl 1981/155 = JBl 1981, 534 = NZ 1981, 108) entschiedenen Fall

waren Miteigentümer einer Nachbarliegenschaft geklagt, die eine Baugrube ausheben hatten lassen. Aber auch aus 6 Ob 795, 796/83 (= MietSlg 36.021) kann nicht abgeleitet werden, daß ein vom Eigentümer verschiedener Bauführer nachbarrechtlich haftbar sein sollte. Der erkennende Senat hält somit an der zitierten Rechtsprechung fest, wonach der beauftragte Bauunternehmer nachbarrechtlich nicht haftet. Nur dies steht im Einklang mit der generellen Rechtsprechungslinie, daß als Störer im Sinn des § 364 nur jener anzusehen ist, der die Nachbarliegenschaft, von welcher die Störung ausgeht, für eigene Zwecke nutzt (zuletzt SZ 70/85 und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; Oberhammer in Schwimann Rz 8 zu § 364 mwN [diese aber abl]). Zumindest für die nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, dienen diese Ansprüche doch zum Ausgleich der Nachbarinteressen. Ob allenfalls analog § 523 ABGB eine Unterlassungsklage gegen jedweden Störer gerechtfertigt wäre (vgl Oberhammer aaO), braucht hier nicht untersucht zu werden.waren Miteigentümer einer Nachbarliegenschaft geklagt, die eine Baugrube ausheben hatten lassen. Aber auch aus 6 Ob 795, 796/83 (= MietSlg 36.021) kann nicht abgeleitet werden, daß ein vom Eigentümer verschiedener Bauführer nachbarrechtlich haftbar sein sollte. Der erkennende Senat hält somit an der zitierten Rechtsprechung fest, wonach der beauftragte Bauunternehmer nachbarrechtlich nicht haftet. Nur dies steht im Einklang mit der generellen Rechtsprechungslinie, daß als Störer im Sinn des Paragraph 364, nur jener anzusehen ist, der die Nachbarliegenschaft, von welcher die Störung ausgeht, für eigene Zwecke nutzt (zuletzt SZ 70/85 und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; Oberhammer in Schwimann Rz 8 zu Paragraph 364, mwN [diese aber abl]). Zumindest für die nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, dienen diese Ansprüche doch zum Ausgleich der Nachbarinteressen. Ob allenfalls analog Paragraph 523, ABGB eine Unterlassungsklage gegen jedweden Störer gerechtfertigt wäre vergleiche Oberhammer aaO), braucht hier nicht untersucht zu werden.

Zur Auslegung der Haftungsklausel der RVS:

Zu Recht wenden sich die Beklagten in ihrem Rekurs gegen die vom Berufungsgericht als richtig angesehene Auslegung des Punktes 12.24 der RVS. Im ersten Satz dieser Vertragsbedingungen wird, was bestimmte widerrechtliche Handlungen sowie die "Beschädigung angrenzender Grundstücke" betrifft, auf die Haftung der Auftragnehmer gegenüber dem geschädigten Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Daraus ergibt sich zwanglos, daß dieser Bestimmung allein kein normativer Charakter zukommt. Lediglich im zweiten Satz wird eine Befreiungspflicht des Auftragnehmers (Bauunternehmers) gegenüber dem in Anspruch genommenen Auftraggeber statuiert. Aus dem zweiten Satz könnte allenfalls eine von § 896 ABGB abweichende Regelung für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeleitet werden. Dieser Annahme steht aber entgegen, daß das im nächsten Satz verwendete Wort "hiefür" grammatikalisch auf den gesamten vorhergehenden Satz bezogen werden kann, was bedeutet, daß die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf jene Fälle beschränkt ist, in denen er selbst dem Dritten gegenüber haftet, dieser aber (auch) den Auftraggeber in Anspruch nimmt. Für dieses Verständnis der Bestimmung spricht nicht zuletzt, daß im ersten Satz vor allem ein Verhalten des Auftragnehmers angeführt wird (unbefugtes Betreten von Grundstücken, unbefugte Entnahme oder Lagerung von Gegenständen, eigenmächtige Absperrung von Wegen oder Wasserläufen), das dessen Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen zur Folge hätte, weshalb keineswegs eindeutig ist, daß für die ebenfalls angeführte, hier bedeutsame Beschädigung angrenzender Grundstücke etwas anderes gelten müßte.Zu Recht wenden sich die Beklagten in ihrem Rekurs gegen die vom Berufungsgericht als richtig angesehene Auslegung des Punktes 12.24 der RVS. Im ersten Satz dieser Vertragsbedingungen wird, was bestimmte widerrechtliche Handlungen sowie die "Beschädigung angrenzender Grundstücke" betrifft, auf die Haftung der Auftragnehmer gegenüber dem geschädigten Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Daraus ergibt sich zwanglos, daß dieser Bestimmung allein kein normativer Charakter zukommt. Lediglich im zweiten Satz wird eine Befreiungspflicht des Auftragnehmers (Bauunternehmers) gegenüber dem in Anspruch genommenen Auftraggeber statuiert. Aus dem zweiten Satz könnte allenfalls eine von Paragraph 896, ABGB abweichende Regelung für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeleitet werden. Dieser Annahme steht aber entgegen, daß das im nächsten Satz verwendete Wort "hiefür" grammatikalisch auf den gesamten vorhergehenden Satz bezogen werden kann, was bedeutet, daß die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf jene Fälle beschränkt ist, in denen er selbst dem Dritten gegenüber haftet, dieser aber (auch) den Auftraggeber in Anspruch nimmt. Für dieses Verständnis der Bestimmung spricht nicht zuletzt, daß im ersten Satz vor allem ein Verhalten des Auftragnehmers angeführt wird (unbefugtes Betreten von Grundstücken, unbefugte Entnahme oder Lagerung von Gegenständen, eigenmächtige Absperrung von Wegen oder Wasserläufen), das dessen Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen zur Folge hätte, weshalb keineswegs eindeutig ist, daß für die ebenfalls angeführte, hier bedeutsame Beschädigung angrenzender Grundstücke etwas anderes gelten müßte.

Da im vorliegenden Fall, wie soeben gezeigt wurde, die beklagten Parteien dem geschädigten Dritten nicht nach allgemeinen Regeln haften, ergibt sich aus der dargelegten Bestimmung der RVS auch keine Haftung gegenüber der klagenden Partei, zumal sich deren jedenfalls gegebene Undeutlichkeit gemäß § 915 zweiter Fall ABGB zu ihrem Nachteil auswirken muß.Da im vorliegenden Fall, wie soeben gezeigt wurde, die beklagten Parteien dem geschädigten Dritten nicht nach allgemeinen Regeln haften, ergibt sich aus der dargelegten Bestimmung der RVS auch keine Haftung gegenüber der klagenden Partei, zumal sich deren jedenfalls gegebene Undeutlichkeit gemäß Paragraph 915, zweiter Fall ABGB zu ihrem Nachteil auswirken muß.

Im zweiten Absatz der Vertragsklausel wird dem Auftraggeber "darüber hinaus" eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber für allen durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten einem Dritten verursachten Schaden auferlegt, soweit der Auftraggeber vom Geschädigten hiefür in Anspruch genommen werden kann. Eine bloße Wortinterpretation führt entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes noch keineswegs zu einer eindeutigen Übernahme einer Erfolgshaftung des Bauunternehmers. Ansatzpunkt einer Wortinterpretation wäre der Begriff "darüber hinaus", der für sich nur einen Verweis auf das vorher Gesagte darstellt und nicht mehr besagt, als daß eine weitergehende Haftung vereinbart wurde. In welcher Hinsicht diese Erweiterung besteht, ergibt sich mit Hilfe der Wortinterpretation in keiner Weise. Aus dem Zusammenhang (systematisch-logische Interpretation) ist zwar durchaus auch der Gedanke an die Erweiterung einer Schadenshaftung über jene "nach den gesetzlichen Bestimmungen" (Abs 1) hinaus in Richtung einer Erfolgshaftung denkbar, viel näher liegt aber eine Erweiterung des Haftungsbereiches über die in Abs 1 aufgezählten Schädigungen auf jene, die im zweiten Absatz genannt sind, nämlich die "durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten" Dritten verursachten Schäden. Gegen die Annahme, damit werde eine Erfolgshaftung festgelegt, spricht ganz eindeutig der Hinweis auf die unsachgemäße Ausführung der Arbeiten. Die unsachgemäße Ausführung der dem Werkunternehmer aufgetragenen Arbeiten bedeutet die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, ist er doch zur Anwendung der anerkannten Regeln der Technik und Baukunst verhalten (Krejci in Rummel**2 Rz 86 zu §§ 1165, 1166; Rebhahn in Schwimann Rz 32 zu § 1165), sowie zur Werkerstellung nach der Übung des redlichen Verkehrs und in ortsüblicher und angemessener Art (Krejci aaO). Bei objektiver Vertragsverletzung, die nach herrschender Meinung (Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/28) vom Vertragspartner zu beweisen ist, kommt es bezüglich des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach § 1298 (vgl nur Harrer in Schwimann Rz 1 und 5 f zu § 1298 mit Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Nach der allgemein anerkannten Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen grundsätzlich Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen (Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht II**2, 85), was die Anwendung des § 1313a ABGB zugunsten dieser Dritten ermöglicht (Koziol aaO 85 ff). Berücksichtigt man diese Haftung des Werkbestellers gegenüber Dritten, dann kann Abs 2 der fraglichen Vertragsbestimmung zwanglos als Regelung des Rückgriffs auf den Werkunternehmer in derartigen Fällen gesehen werden. Eine reine Erfolgshaftung im Innenverhältnis läßt sich daraus aber nicht ableiten.Im zweiten Absatz der Vertragsklausel wird dem Auftraggeber "darüber hinaus" eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber für allen durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten einem Dritten verursachten Schaden auferlegt, soweit der Auftraggeber vom Geschädigten hiefür in Anspruch genommen werden kann. Eine bloße Wortinterpretation führt entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes noch keineswegs zu einer eindeutigen Übernahme einer Erfolgshaftung des Bauunternehmers. Ansatzpunkt einer Wortinterpretation wäre der Begriff "darüber hinaus", der für sich nur einen Verweis auf das vorher Gesagte darstellt und nicht mehr besagt, als daß eine weitergehende Haftung vereinbart wurde. In welcher Hinsicht diese Erweiterung besteht, ergibt sich mit Hilfe der Wortinterpretation in keiner Weise. Aus dem Zusammenhang (systematisch-logische Interpretation) ist zwar durchaus auch der Gedanke an die Erweiterung einer Schadenshaftung über jene "nach den gesetzlichen Bestimmungen" (Absatz eins,) hinaus in Richtung einer Erfolgshaftung denkbar, viel näher liegt aber eine Erweiterung des Haftungsbereiches über die in Absatz eins, aufgezählten Schädigungen auf jene, die im zweiten Absatz genannt sind, nämlich die "durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten" Dritten verursachten Schäden. Gegen die Annahme, damit werde eine Erfolgshaftung festgelegt, spricht ganz eindeutig der Hinweis auf die unsachgemäße Ausführung der Arbeiten. Die unsachgemäße Ausführung der dem Werkunternehmer aufgetragenen Arbeiten bedeutet die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, ist er doch zur Anwendung der anerkannten Regeln der Technik und Baukunst verhalten (Krejci in Rummel**2 Rz 86 zu Paragraphen 1165,, 1166; Rebhahn in Schwimann Rz 32 zu Paragraph 1165,), sowie zur Werkerstellung nach der Übung des redlichen Verkehrs und in ortsüblicher und angemessener Art (Krejci aaO). Bei objektiver Vertragsverletzung, die nach herrschender Meinung (Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/28) vom Vertragspartner zu beweisen ist, kommt es bezüglich des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, vergleiche nur Harrer in Schwimann Rz 1 und 5 f zu Paragraph 1298, mit Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Nach der allgemein anerkannten Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen grundsätzlich Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen (Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht II**2, 85), was die Anwendung des Paragraph 1313 a, ABGB zugunsten dieser Dritten ermöglicht (Koziol aaO 85 ff). Berücksichtigt man diese Haftung des Werkbestellers gegenüber Dritten, dann kann Absatz 2, der fraglichen Vertragsbestimmung zwanglos als Regelung des Rückgriffs auf den Werkunternehmer in derartigen Fällen gesehen werden. Eine reine Erfolgshaftung im Innenverhältnis läßt sich daraus aber nicht ableiten.

Im vorliegenden Fall steht nun fest, daß den Beklagten der Beweis dafür gelungen ist, daß sie ihre Werkleistung nicht verschuldet unsachgemäß erbracht haben, weshalb Abs 2 der Vertragsklausel 12.24 keine Grundlage für die Klagsforderung bilden kann. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob diese Klausel, würde sie im Sinne einer Erfolgshaftung ausgelegt, gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstieße.Im vorliegenden Fall steht nun fest, daß den Beklagten der Beweis dafür gelungen ist, daß sie ihre Werkleistung nicht verschuldet unsachgemäß erbracht haben, weshalb Absatz 2, der Vertragsklausel 12.24 keine Grundlage für die Klagsforderung bilden kann. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob diese Klausel, würde sie im Sinne einer Erfolgshaftung ausgelegt, gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstieße.

Zu Recht wenden sich die beklagten Parteien in ihrem Rekurs gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Entscheidungen 4 Ob 511/74, 2 Ob 36/82 und 1 Ob 1, 2/86 sprächen für seine Annahme, die Parteien hätten eine Erfolgshaftung für Dritten zugefügte Schäden vereinbart. Die für die Entscheidung 4 Ob 511/74 maßgebliche Klausel (zitiert in 2 Ob 36/82 = RdW 1984, 105 mit kritischer Anm von Iro) enthielt im Gegensatz zur vorliegenden keine Einschränkung auf Schäden, die durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten verursacht wurden, und auch nicht die hier nach dem Abs 1 anzunehmende Einschränkung der Haftung auf Schäden, für welche der Auftragnehmer Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet. Auch das Argument, daß die Klausel ohne Statuierung einer reinen Verursachungshaftung völlig inhaltslos und daher überflüssig gewesen wäre, kann für den vorliegenden Fall nicht ohne weiters übernommen werden, zeigt sich doch, daß der erste Satz im erster Absatz des Punktes 12.24 ebenso durch den Hinweis auf die Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen eine an sich inhaltslose Bestimmung enthält. Immerhin könnte diesem Argument zu dem vorliegenden Fall auch entgegengehalten werden, daß die angeordnete Schad- und Klagloshaltung in dieser Weise dem positiven Recht nicht zu entnehmen ist. Der Sachverhalt, der der Entscheidung RdW 1984, 105 zugrundelag, war zudem noch gänzlich anders gelagert, weil im damaligen Fall die Beklagte die Bahnstrecke der klagenden Partei mit einer Gasleistung queren wollte und in diesem Zusammenhang ein Schriftstück unterschrieb, nach dem der Bauwerber ua für eventuell entstehende Schäden oder Betriebsbehinderungen hafte. In der Begründung weist der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich darauf hin, daß die Bauführung alleine im Interesse der damals beklagten Partei gelegen war, sodaß die Klausel als geradezu selbstverständliche Risikoabsicherung anzusehen wäre. Auch in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ebensowenig wie in dem Vertrag, der zu 1 Ob 1/86 zu beurteilen war, von einer Haftung für unsachgemäße Ausführung der Arbeiten nicht die Rede. Im letztgenannten Fall hat der Oberste Gerichtshof einen Vertrag zugunsten Dritter angenommen, als der Auftragnehmer die "volle Haftung für Schäden" an den Anrainergrundstücken und -bauwerken, die durch die Bauführung entstehen, übernahm. Gerade eine solche Haftungsübernahme enthält das vorliegende Vertragswerk nicht, wie Abs 1 der in Frage stehenden Klausel 12.24 zeigt. Somit ist auch dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.Zu Recht wenden sich die beklagten Parteien in ihrem Rekurs gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Entscheidungen 4 Ob 511/74, 2 Ob 36/82 und 1 Ob 1, 2/86 sprächen für seine Annahme, die Parteien hätten eine Erfolgshaftung für Dritten zugefügte Schäden vereinbart. Die für die Entscheidung 4 Ob 511/74 maßgebliche Klausel (zitiert in 2 Ob 36/82 = RdW 1984, 105 mit kritischer Anmerkung von Iro) enthielt im Gegensatz zur vorliegenden keine Einschränkung auf Schäden, die durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten verursacht wurden, und auch nicht die hier nach dem Absatz eins, anzunehmende Einschränkung der Haftung auf Schäden, für welche der Auftragnehmer Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet. Auch das Argument, daß die Klausel ohne Statuierung einer reinen Verursachungshaftung völlig inhaltslos und daher überflüssig gewesen wäre, kann für den vorliegenden Fall nicht ohne weiters übernommen werden, zeigt sich doch, daß der erste Satz im erster Absatz des Punktes 12.24 ebenso durch den Hinweis auf die Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen eine an sich inhaltslose Bestimmung enthält. Immerhin könnte diesem Argument zu dem vorliegenden Fall auch entgegengehalten werden, daß die angeordnete Schad- und Klagloshaltung in dieser Weise dem positiven Recht nicht zu entnehmen ist. Der Sachverhalt, der der Entscheidung RdW 1984, 105 zugrundelag, war zudem noch gänzlich anders gelagert, weil im damaligen Fall die Beklagte die Bahnstrecke der klagenden Partei mit einer Gasleistung queren wollte und in diesem Zusammenhang ein Schriftstück unterschrieb, nach dem der Bauwerber ua für eventuell entstehende Schäden oder Betriebsbehinderungen hafte. In der Begründung weist der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich darauf hin, daß die Bauführung alleine im Interesse der damals beklagten Partei gelegen war, sodaß die Klausel als geradezu selbstverständliche Risikoabsicherung anzusehen wäre. Auch in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ebensowenig wie in dem Vertrag, der zu 1 Ob 1/86 zu beurteilen war, von einer Haftung für unsachgemäße Ausführung der Arbeiten nicht die Rede. Im letztgenannten Fall hat der Oberste Gerichtshof einen Vertrag zugunsten Dritter angenommen, als der Auftragnehmer die "volle Haftung für Schäden" an den Anrainergrundstücken und -bauwerken, die durch die Bauführung entstehen, übernahm. Gerade eine solche Haftungsübernahme enthält das vorliegende Vertragswerk nicht, wie Absatz eins, der in Frage stehenden Klausel 12.24 zeigt. Somit ist auch dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Geht man von diesen Überlegungen aus, erweist sich das Verfahren als spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung, weshalb gemäß § 519 Abs 2 ZPO der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann.Geht man von diesen Überlegungen aus, erweist sich das Verfahren als spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung, weshalb gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann.

Zufolge Abänderung der Berufungsentscheidung hat der Oberste Gerichtshof eine eigene Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren zu fällen, welche sich ebenso wie jene im Rekursverfahren auf die §§ 50, 41 ZPO gründet. Der Ansatz nach TP 3C des RATG beträgt aber nur S 13.081. Im übrigen haben die beklagten Parteien ihre Kosten richtig verzeichnet.Zufolge Abänderung der Berufungsentscheidung hat der Oberste Gerichtshof eine eigene Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren zu fällen, welche sich ebenso wie jene im Rekursverfahren auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO gründet. Der Ansatz nach TP 3C des RATG beträgt aber nur S 13.081. Im übrigen haben die beklagten Parteien ihre Kosten richtig verzeichnet.

Anmerkung

E54137 03A00489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00048.99A.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19990526_OGH0002_0030OB00048_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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