TE OGH 1999/6/9 12Os60/99

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Veröffentlicht am 09.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 16 Vr 657/95 anhängig gewesenen Strafsache gegen Günter M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146 ff StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 16 römisch fünf r 657/95 anhängig gewesenen Strafsache gegen Günter M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146, ff StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Beschwerdeführer bringt - zusammengefaßt wiedergegeben - vor, er sei zum AZ 16 Vr 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten "am 24. 07. 1995 gemäß §§ 146 ff StGB wegen dringenden Tatverdachtes in Untersuchungshaft genommen worden". Daß er sich "in Haft befinde", beruhe auf einer "unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, da ein (detailliert dargelegtes) Faktum in das Verfahren aufgenommen wurde und ... zu Unrecht als Schaden bezeichnet wurde". Die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe stehe "dadurch" in keinem Verhältnis zum tatsächlich eingetretenen Schaden. Dazu komme noch, daß er bereits mehr als zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt habe, wodurch er sich "im Ergebnis auf Grund der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt fühle".Der Beschwerdeführer bringt - zusammengefaßt wiedergegeben - vor, er sei zum AZ 16 römisch fünf r 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten "am 24. 07. 1995 gemäß Paragraphen 146, ff StGB wegen dringenden Tatverdachtes in Untersuchungshaft genommen worden". Daß er sich "in Haft befinde", beruhe auf einer "unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, da ein (detailliert dargelegtes) Faktum in das Verfahren aufgenommen wurde und ... zu Unrecht als Schaden bezeichnet wurde". Die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe stehe "dadurch" in keinem Verhältnis zum tatsächlich eingetretenen Schaden. Dazu komme noch, daß er bereits mehr als zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt habe, wodurch er sich "im Ergebnis auf Grund der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt fühle".

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins, GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.

Ein Kostenausspruch hatte demzufolge zu entfallen.

Anmerkung

E54574 12D00609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00060.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0120OS00060_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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